Jedes Arbeitsverhältnis wird durch einen Arbeitsvertrag begründet. In diesem werden die Rechte und Pflichten der Vertragspartner verankert.
Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, jedoch ist die Schriftform für den Fall einer etwaigen Meinungsverschiedenheit hinsichtlich des Vertragsinhaltes vorzuziehen.
Ein befristeter Arbeitsvertrag erfordert die Schriftform (§ 14 Absatz 4 TzBfG). Aber auch für ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis sollte auf einem schriftlichen Vertrag bestanden werden.
Bevor der Vertrag unterschrieben wird, sollte er genau gelesen werden. Sofern hierbei Fragen auftreten, sollten die entsprechenden Passagen nochmals vom zukünftigen Arbeitgeber erläutert werden, denn der Vertrag regelt die zukünftigen Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.
Nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes ist der Arbeitgeber auch bei mündlich geschlossenen Verträgen verpflichtet, den Vertragsinhalt schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer ein Exemplar der Niederschrift zu übergeben.
Ein Arbeitsvertrag kann entweder durch eine Aufhebungsvereinbarung wieder aufgehoben oder von der Seite, die nicht an ihm fest halten will, gekündigt werden.
Letzte Änderung: 17.09.2023
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