Wie
muss man sich bei der Auswahl eines Bewerbers verhalten?
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Auskünfte
beim bisherigen Arbeitgeber sind nur mit Zustimmung des Bewerbers zulässig,
sofern der Bewerber nicht widerspricht.
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graphologische
Gutachten sind ebenfalls nur mit Einwilligung des Bewerbers erlaubt. Fraglich
ist, ob Vorlage eines handschriftl. Lebenslaufs auf Verlangen des Arbeitgebers
die Einwilligung zur Einholung eines graphologischen Gutachtens enthält.
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Psychologische
Eignungsuntersuchungen sind weit verbreitet. Aber auch dazu ist die Einwilligung
des Bewerbers notwendig.
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Ärztliche
Untersuchungen des Bewerbers sind zulässig; die entstehenden Kosten
trägt der Arbeitgeber. Der untersuchende Arzt darf dem Arbeitgeber
Mitteilung über Eignung machen, aber keine Diagnose stellen. Eine
besondere Untersuchungspflicht besteht bei jugendlichen Arbeitnehmern.
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Genanalysen
dürfen nicht verlangt werden.