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Wie muss man sich bei der Auswahl eines Bewerbers verhalten?

  • Auskünfte beim bisherigen Arbeitgeber sind nur mit Zustimmung des Bewerbers zulässig, sofern der Bewerber nicht widerspricht.
  • Graphologische Gutachten sind ebenfalls nur mit Einwilligung des Bewerbers erlaubt. Fraglich ist, ob Vorlage eines handschriftl. Lebenslaufs auf Verlangen des Arbeitgebers die Einwilligung zur Einholung eines graphologischen Gutachtens enthält.
  • Psychologische Eignungsuntersuchungen sind weit verbreitet. Aber auch dazu ist die Einwilligung des Bewerbers notwendig.
  • Ärztliche Untersuchungen des Bewerbers sind zulässig; die entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Der untersuchende Arzt darf dem Arbeitgeber Mitteilung über Eignung machen, aber keine Diagnose stellen. Eine besondere Untersuchungspflicht besteht bei jugendlichen Arbeitnehmern.
  • Genanalysen dürfen nicht verlangt werden.
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