Wie
muss man sich bei der Auswahl eines Bewerbers verhalten?
Auskünfte
beim bisherigen Arbeitgeber sind nur mit Zustimmung des Bewerbers zulässig,
sofern der Bewerber nicht widerspricht.
Graphologische
Gutachten sind ebenfalls nur mit Einwilligung des Bewerbers erlaubt. Fraglich
ist, ob Vorlage eines handschriftl. Lebenslaufs auf Verlangen des Arbeitgebers
die Einwilligung zur Einholung eines graphologischen Gutachtens enthält.
Psychologische
Eignungsuntersuchungen sind weit verbreitet. Aber auch dazu ist die Einwilligung
des Bewerbers notwendig.
Ärztliche
Untersuchungen des Bewerbers sind zulässig; die entstehenden Kosten
trägt der Arbeitgeber. Der untersuchende Arzt darf dem Arbeitgeber
Mitteilung über Eignung machen, aber keine Diagnose stellen. Eine
besondere Untersuchungspflicht besteht bei jugendlichen Arbeitnehmern.