Grundsätzlich
sollte ein Arbeitvertrag Angaben zu den nachfolgenden Punkten beinhalten:
Vertragsparteien
Genaue
Benennung der Parteien mit Namen und Anschrift, ggf. Geburtsdatum. Beim
Arbeitgeber
ist dies besonders wichtig, wenn es sich bei ihm nicht um eine Einzelperson,
sondern etwa um eine Gesellschaft handelt, weil dann, wenn mehrere Gesellschaften
zu demselben Unternehmensbereich gehören, deren Namen oft sehr ähnlich
sind.
Beginn
(und ggf. Ende) des Arbeitsverhältnisses
Dauer
einer etwaigen Probezeit
Während
der Probezeit gilt gesetzlich eine verkürzte Kündigungszeit von
14 Tagen
Achtung
Falle: Über die Probezeitvereinbarung kann u.U. ein befristeter
Vertrag abgeschlossen werden. Wird vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf der Probezeit endet, ohne daß es der Kündigung bedarf,
sofern nicht die Fortführung vereinbart wird, so liegt ein auf die
Probezeit befristeter Vertrag vor. Nach deren Ablauf besteht kein Beschäftigungsanspruch!
Vom
Arbeitnehmer
ist daher darauf zu achten, das eine Formulierung verwendet wird, die besagt,
daß das Arbeitsverhältnis unbefristet ist und ein bestimmter
Zeitraum als Probezeit gilt.
Nähere
Bezeichnung des Arbeitsplatzes
Achtung
Falle: Nur wenn die Aufgaben genau festgelegt sind, kann verhindert
werden, als "Mädchen für alles" eingestellt zu werden. Generalformulierungen
gestatten es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer in allen Abteilungen einzusetzen.
Statt dessen sollte die Tätigkeit mitsamt den Aufgaben sowie dem Verantwortungsbereich
detailliert beschrieben werden.
Arbeitsort
und Versetzungsklausel
Die
genaue Bezeichnung des Arbeitsortes schützt den Arbeitnehmer vor einseitigen
Versetzungsanordnungen des Arbeitgebers. Kurzfristige Abordnungen aus betrieblichen
Gründen bleiben, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen
werden, im zumutbaren Ausmaß dennoch zulässig.
Achtung
Falle: Durch eine so genannte Versetzungsklausel kann auch bei
genauer Bezeichnung des Arbeitsortes die spätere Versetzung
vorbehalten werden.
Arbeitszeit
und deren Verteilung
Die
Arbeitszeit
ist in der Arbeitszeitordnung, bzw. oftmals in Tarifverträgen
oder Betriebsvereinbarungen,
geregelt. Eine Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit und Handhabung
der Überstunden sollte vorhanden sein.
Regelungen
zur Handhabung von Überstunden
Wird
ein fixes Monatsgehalt gezahlt, so enthalten Arbeitsverträge häufig
eine Bestimmung, dass damit auch Überstunden
abgegolten sein sollen. Bei Tarifbindung regelt oft der Tarifvertrag Zulässigkeit
und Vergütung
von Überstunden. Ggf. können Überstunden auch als Urlaub
oder Freizeit "abgebummelt" werden, jedoch nur dann, wenn es die betrieblichen
Belange zulassen. Nach der Rechtsprechung ist es in der Regel erforderlich,
dass die Höchstzahl der abgegoltenen Überstunden angegeben wird.
Nur für Arbeitnehmer in qualifizierten Positionen und mit höherem
Einkommen, insbes. bei Führungskräften, gilt dies nicht! Überstunden
ohne zusätzliche Vergütung sind dann selbstverständlich.
Die
Zulässigkeit von Überstunden wird - außer bei leitenden
Angestellten und einigen anderen im Gesetz bezeichneten Arbeitnehmergruppen
- durch das Arbeitszeitgesetz
begrenzt. Daneben gibt es für die Anordnung von Überstunden auch
eine Zumutbarkeitsgrenze.
Vergütung
Die
Vergütung
ist regelmäßig ein monatlicher Fixbetrag, zu dem ggf. weitere
fixe oder variable Bestandteile hinzukommen (Prämien etc.). Wurde
keine Vergütung festgesetzt, so gilt kraft Gesetz die ortübliche
Vergütung als vereinbart. Sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt, so kann diese Leistung jederzeit
aufgehoben werden!
Sofern
ein Tarifvertrag anwendbar ist, ist die betreffende Vergütungsgruppe
anzugeben.
Soll
sich die Vergütung nach der Probezeit ändern, so sollte dies
ebenfalls vertraglich vereinbart werden.
Urlaub
Erst
nach 6 Monaten besteht zum ersten Mal ein Urlaubsanspruch.
Gesetzlich sind mindesten 24 (bei 6-Tage-Woche) bzw. 20 (bei 5-Tage-Woche)
Urlaubstage pro Jahr vorgeschrieben, regelmäßig werden jedoch
mehr Urlaubstage im Arbeitsvertrag oder tarifvertraglich vereinbart.
Tipp:
Auf die Unterscheidung von Arbeitstagen und Werktagen (Mo-Sa) achten!
Kündigungsfristen
Die
Kündigungsfristen
sind gesetzlich geregelt und betragen 4 Wochen zum 15. eines Monats oder
zum Monatsende. Längere Fristen können arbeitsvertraglich festgelegt
werden. Während einer vereinbarten Probezeit von längstens 6
Monaten beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Mit zunehmender
Betriebszugehörigkeit ist eine Erhöhung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden
Kündigungsfristen gesetzlich vorgesehen. Abweichungen durch Tarifvertrag
und in bestimmten Fällen auch durch den einzelnen Arbeitsvertrag sind
dabei zulässig. Für die Kündigung ist die Schriftform vorgeschrieben;
mündliche Kündigungen sind also unwirksam.
Achtung
Falle: Wird vereinbart, daß die gesetzlichen Fristen auch
für den Arbeitnehmer gelten, so bindet sich der Arbeitnehmer immer
länger an den Arbeitgeber, was einen etwaigen Arbeitsplatzwechsel
erschweren kann. Unterschiedliche Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
sind indes zulässig. Allerdings ist es nicht erlaubt, für die
Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren
als für die Arbeitgeberkündigung.
Es
kann empfehlenswert sein, für sich als Arbeitnehmer eine Frist von
einem Monat zu vereinbaren, was diesem mehr Flexibilität bietet.
Arbeitsunfähigkeit
Die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich im Entgeltfortzahlungsgesetz
geregelt. Hiervon kann nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden
- auch über einen etwaigen Tarifvertrag.
Nebentätigkeit
Nebentätigkeiten
bedürfen grundsätzlich nicht der Genehmigung des Arbeitgebers,
daher ist eine entsprechende Verpflichtung oftmals Bestandteil des Arbeitvertrages.
Ein generelles Verbot ist jedoch nicht zulässig. Wird die Arbeitskraft
nicht beeinträchtigt, ist die Nebentätigkeit zu genehmigen.
Schweigepflicht
Arbeitnehmer
sind verpflichtet, Arbeits- und Betriebsinterna geheim
zu halten. Bei Verstößen kann der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig
sein.
Wettbewerbsverbot
Während
der Gültigkeit des Arbeitsvertragsvertrages kann der Arbeitnehmer
gem. Treu und Glauben nicht
für die Konkurrenz tätig sein. Mit Ende des Arbeitsverhältnisses
endet dieses Verbot,
sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eeine anderweitige Regelung
getroffen wurde, die der Arbeitgeber auch entsprechend vergüten muß.
Krankheit
/ Dienstverhinderung
Bei
Dienstverhinderung ist der Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis zu
setzen, ab dem 3. Tag wird im Krankheitsfall oft ein Attest verlangt.
Ausschluss-
und Verfallfristen
Oft
enthalten Arbeitsverträge Bestimmungen, wonach einzelne Rechte aus
dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht
werden können, weil sie sonst verfallen. Diese mit der Verjährung
nicht zu verwechselnden Ausschluss-
und Verfallfristen sind grundsätzlich zulässig, solange sie
den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Dies ist z.B. dann
der Fall, wenn eine Ausschlussfrist so kurz ist, dass der betroffene Rechtsinhaber
keine Möglichkeit mehr hat, sich sein Vorgehen vernünftig zu
überlegen und sachkundigen Rat einzuholen.
Auch
in Tarifverträgen können Ausschluss- und Verfallfristen enthalten
sein. Bei Tarifgebundenheit ist darauf besonders zu achten!
Weitere
häufige Regelungen:
Dienstwagen
Umzugskosten
Aufwendungsersatz
Sozialleistungen,
insbesesondere betriebliche Altersversorgung
Nebenleistungen