![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Arbeitsvermittlung und Inserate, was ist zu beachten?
Die Arbeitsvermittlung
gehört zu den wesentlichen Tätigkeitsbereichen der Arbeitsämter.
Inserate sind rechtlich Aufforderungen an Interessenten, Angebote zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu machen. Sie lösen keine Ansprüche auf Ersatz von Vorstellungskosten aus, sofern dies nicht zugesagt wird oder eine besondere Aufforderung zur Vorstellung an die Interessenten ergeht. Anreißerische Versprechungen in Inseraten können wettbewerbswidrig und daher verboten sein. Solche Zusagen können auch gegenüber dem Arbeitnehmer einen Vertrauenstatbestand schaffen, auf den er sich berufen kann (z.B. betriebliche Altersversorgung, Mittagstisch, Spesen). Geschlechtsspezifische Benachteiligung von Bewerber/Innen sind verboten (§§ 611a,b BGB). Ein Verstoß begründet die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens, löst aber keinen Anspruch auf den Arbeitsplatz aus. Der vom Arbeitgeber zu ersetzende Schaden besteht in den Bewerbungskosten oder in den Einbußen, die durch Verlust einer anderen Stelle entstanden sind. Die Schadenshöhe ist nicht begrenzt, wenn tatsächlich eine geschlechtsbezogene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, wobei das Gesetz für den Arbeitnehmer eine wesentliche Beweiserleichterung vorsieht: Er muss nur Tatsachen glaubhaft machen, die seine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen. Sache des Arbeitgebers ist es dann, das Gegenteil zu beweisen. Wäre der Arbeitnehmer allerdings auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, ist die vom Arbeitgeber zu zahlende Entschädigung auf höchstens drei Monatsverdienste begrenzt. Sowohl bei öffentlichen als auch bei betriebsinternen Stellenausschreibungen müssen geschlechtsneutrale Berufsbezeichnungen verwendet werden (§ 611b BGB). Berufsbezeichnungen sollten also möglichst neutral gewählt werden; die männliche Form mit (in) ist zulässig. |