Arbeitsvermittlung
und Inserate, was ist zu beachten?
-
Die Arbeitsvermittlung
gehört zu den wesentlichen Tätigkeitsbereichen der Arbeitsämter.
-
Inserate
sind rechtlich Aufforderungen an Interessenten, Angebote zum Abschluss
eines Arbeitsvertrags zu machen. Sie lösen keine Ansprüche auf
Ersatz von Vorstellungskosten aus, sofern dies nicht zugesagt wird oder
eine besondere Aufforderung zur Vorstellung an die Interessenten ergeht.
Anreißerische Versprechungen in Inseraten können wettbewerbswidrig
und daher verboten sein. Solche Zusagen können auch gegenüber
dem Arbeitnehmer einen Vertrauenstatbestand schaffen, auf den er sich berufen
kann (z.B. betriebliche Altersversorgung, Mittagstisch, Spesen).
-
Geschlechtsspezifische
Benachteiligung von Bewerber/Innen sind verboten (§§ 611a,b
BGB). Ein Verstoß begründet die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens,
löst aber keinen Anspruch auf den Arbeitsplatz aus. Der vom Arbeitgeber
zu ersetzende Schaden besteht in den Bewerbungskosten oder in den Einbußen,
die durch Verlust einer anderen Stelle entstanden sind. Die Schadenshöhe
ist nicht begrenzt, wenn tatsächlich eine geschlechtsbezogene Benachteiligung
des Arbeitnehmers vorliegt, wobei das Gesetz für den Arbeitnehmer
eine wesentliche Beweiserleichterung vorsieht: Er muss nur Tatsachen glaubhaft
machen, die seine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.
Sache des Arbeitgebers ist es dann, das Gegenteil zu beweisen. Wäre
der Arbeitnehmer allerdings auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht
eingestellt worden, ist die vom Arbeitgeber zu zahlende Entschädigung
auf höchstens drei Monatsverdienste begrenzt.
-
Sowohl
bei öffentlichen als auch bei betriebsinternen Stellenausschreibungen
müssen geschlechtsneutrale Berufsbezeichnungen verwendet werden (§
611b BGB).
Berufsbezeichnungen
sollten also möglichst neutral gewählt werden; die männliche
Form mit (in) ist zulässig.