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GrundsätzlichesWenn
ein Arbeitnehmer durch schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitgebers (bzw.
seiner Erfüllungsgehilfen - § 278 BGB) oder eines in demselben
Betrieb beschäftigten Kollegen einen Personen- und/oder Sachschaden
erleidet, gelten zunächst folgende Grundsätze:
Bei Sachschäden haftet der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitsvertrag schuldhaft verletzt hat, voll. Ist der Schaden von einem Kollegen des geschädigten Arbeitnehmers verschuldet worden, haftet der Kollege aus unerlaubter Handlung (§823 BGB – Eigentumsverletzung-), jedoch hat er eventuell Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Bei
Personenschäden entstehen grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche
gegen Arbeitgeber oder Kollegen (§§ 636,637 RVO), da hier die
von den Arbeitgeber finanzierten Berufsgenossenschaften als gesetzliche
Unfallversicherung eintreten;deshalb gibt es auch kein Schmerzensgeld.
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