Wenn ein Arbeitnehmer durch schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitgebers (bzw. seiner Erfüllungsgehilfen - § 278 BGB) oder eines in demselben Betrieb beschäftigten Kollegen einen Personen- und/oder Sachschaden erleidet, gelten zunächst folgende Grundsätze:Bei Sachschäden haftet der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitsvertrag schuldhaft verletzt hat, voll. Ist der Schaden von einem Kollegen des geschädigten Arbeitnehmers verschuldet worden, haftet der Kollege aus unerlaubter Handlung (§823 BGB – Eigentumsverletzung-), jedoch hat er eventuell Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Bei Personenschäden entstehen grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche gegen Arbeitgeber oder Kollegen (§§ 636,637 RVO), da hier die von den Arbeitgeber finanzierten Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherung eintreten;deshalb gibt es auch kein Schmerzensgeld.
Ausnahme: Der Schaden ist vorsätzlich verursacht worden oder bei der Teilnahme im allgemeinen Verkehr eingetreten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fahrten zu auswärtigem Einsatzort); anders wiederum bei der Teilnahme am Werksverkehr.