Wird ein Arbeitnehmer, der sich krank fühlt, von einem Kollegen mit dessen Kfz nach Hause gebracht, so handelt es sich dabei um eine Gefälligkeitsfahrt ohne rechtlichen Bindungswillen. Dies gilt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch bei "Fahrgemeinschaften" mit Unkostenbeteiligung von und zur Arbeitsstätte.Bei einem Unfall bestehen daher keine vertraglichen Ansprüche gegen den Fahrer. Ansprüche aus Gefährdungshaftung scheiden aus, weil keine entgeltliche Beförderung i.S. von § 8a STVG vorliegt. Bei nachgewiesenem Verschulden des Fahrers allerdings gegen diesen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, weil i.a. kein Haftungsausschluß anzunehmen ist (§§ 823 ff BGB).