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Wann tritt die Berufsgenossenschaft ein?Die
Berufgenossenschaft tritt ein bei Arbeitsunfällen im Sinne der gesetzlichen
Berufsunfallversicherung. Dies sind Unfälle mit Personenschaden, die
ein versicherter Arbeitnehmer bei einer versicherten Tätigkeit erleidet.
Versichert ist: Jeder Betriebsangehörige oder tatsächlich in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer (z.B. Leiharbeiter). Versicherte Tätigkeiten sind:
Nebenbei:
Auch "Pannenhelfer" oder unentgeltliche Reparaturarbeiten bei privaten
PKW sind über die Berufgenossenschaft versichert.
Die Berufgenossenschaften können gegen den oder die Schädiger bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regeßansprüche geltend machen. |