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Wann tritt die Berufsgenossenschaft ein?

Die Berufgenossenschaft tritt ein bei Arbeitsunfällen im Sinne der gesetzlichen Berufsunfallversicherung. Dies sind Unfälle mit Personenschaden, die ein versicherter Arbeitnehmer bei einer versicherten Tätigkeit erleidet.

Versichert ist: Jeder Betriebsangehörige oder tatsächlich in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer (z.B. Leiharbeiter).

Versicherte Tätigkeiten sind:

  • Die eigentliche betriebliche Tätigkeit,
  • Lohnempfang,
  • Gemeinschaftsveranstaltungen (Betriebsversammlungen),
  • Arbeiten am Arbeitsgerät,
  • Wegeunfälle (dienstlich veranlaßte Gänge oder Fahrten, ebenso zwischen Wohnung und Arbeitsstätte),
  • Besuch der Betriebskantine.
Nicht versicherte ("eigenwirtschaftliche") Tätigkeiten sind:
  • Einnahme von Mahlzeiten außerhalb des Betriebs,
  • Freizeitveranstaltungen,
  • Betriebssport,
  • Schlägerei im Betrieb (es sei denn, der Arbeitnehmer gerät unverschuldet hinein),
  • Umwege und Abwege.
Versicherungsschutz besteht auch bei Berufskrankheiten (aufgeführt in der BerKrVO),

Nebenbei: Auch "Pannenhelfer" oder unentgeltliche Reparaturarbeiten bei privaten PKW sind über die Berufgenossenschaft versichert.
Im Rahmen des Versicherungsschutzes hat der verletzte Arbeitnehmer Ansprüche auf Heilbehandlung, Verletztengeld, Rente.

Die Berufgenossenschaften können gegen den oder die Schädiger bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regeßansprüche geltend machen.

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