Der
Streik
Streik
ist die nicht nur ganz kurzfristige gemeinsame und planmäßige
Arbeitsniederlegung durch eine größere Zahl von Arbeitnehmern
mit dem Ziel, einen bestimmten Kampfzweck zu erreichen und anschließend
die Arbeit wieder aufzunehmen.
Voraussetzungen
für die Rechtmäßigkeit eines Streiks:
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Der Streik
muß von einer Gewerkschaft geführt werden (ein "wilder Streik"
ist rechtswidrig).
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Gegner
des Streiks muß ein Sozialpartner sein, der das Kampfziel auch erfüllen
kann. Rechtswidrig sind daher: Sympathiestreiks zur Unterstützung
anderer streikender Arbeitnehmer in einem anderen Tarifbezirk oder Streiks,
die sich unmittelbar gegen politische Organe richten.
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Erstrebt
werden muß die kollektive Regelung von Arbeitsbedingungen. Rechtswidrig
sind daher Demonstrationsstreiks, mit denen auf soziale Mißstände
aufmerksam gemacht werden soll (z.B. Lehrerstreik gegen angebliche zeitliche
Überbeanspruchung) oder Streiks zur Verfolgung individuelle Ziele
(z.B. Rückgängigmachung einer Kündigung).
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Die Friedenspflicht
darf nicht verletzt sein. Sie verbietet während der Laufzeit eines
Tarifvertrags Kampfmaßnahmen über tarifvertraglich geregelte
Themen. Unzulässig ist ein Streik mit tarifvertraglich überhaupt
nicht regelbare Zielen.
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Das Fairneßgebot
muß beachtet werden. Dazu gehört: keine Gewalt oder -androhung,
keine Hetzpropaganda, Einrichtung von Notdiensten und Durchführung
von Erhaltungsarbeiten.
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Der Streik
muß das letztmögliche Mittel sein. Nach zunächst erfolglosen
Verhandlungen sind kurze Warnstreiks zulässig.
Rechtsfolgen
rechtmäßiger Streiks sind:
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Suspendierung
der beiderseitigen Hauptpflichten bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.
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Arbeitnehmer,
die bei Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten Lohnfortzahlung,
wenn ihre Beschäftigung trotz Streik möglich wäre. Bei Erkrankung
während des Streiks dann, wenn sie erklären, daß sie den
Streik beenden (ähnliches gilt für Urlaub).
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Zulagen
nach Streikende nur an nichtstreikende Arbeitnehmer verstoßen gegen
das Gleichbehandlungsgebot, es sei denn, sie werden nur an solche Arbeitnehmer
gezahlt, die während des Streiks unter erschwerten Bedingungen gearbeitet
haben. Streitig ist, ob die Auslobung von Prämien während des
Streiks an Streikbrecher zulässig ist.
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Arbeitnehmer,
die verbotene Kampfmittel anwenden (z.B. gewaltsame Hinderung Arbeitswilliger),
machen sich schadensersatzpflichtig. Daneben entsteht u.U. Kündigungsrecht.
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Gem. §
612a BGB ist es verboten, Arbeitnehmern, die an legalen Arbeitskampfmaßnahmen
beteiligt waren, zu maßregeln.
Rechtsfolgen
rechtswidriger Streiks:
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Die Beteiligung
an einem rechtswidrigen Streik ist Arbeitsvertragsbruch und kann zur Entlassung
führen. Verschulden des Arbeitnehmers setzt aber voraus, daß
ihm die Umstände der Rechtswidrigkeit bekannt sind. Abmahnung ist
auch ohne Verschulden zulässig.
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Schadensersatzansprüche
gegen die den rechtswidrigen Streik auslösende Gewerkschaft.
Urteile
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