Streik ist die nicht nur ganz kurzfristige gemeinsame
und planmäßige Arbeitsniederlegung durch eine größere
Zahl von
Arbeitnehmern
mit dem Ziel, einen bestimmten Kampfzweck zu erreichen und anschließend
die Arbeit wieder aufzunehmen.
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Streiks:
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Der Streik muss von einer Gewerkschaft
geführt werden (ein "wilder Streik" ist rechtswidrig).
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Gegner des Streiks muss ein Sozialpartner sein, der das Kampfziel auch
erfüllen kann. Rechtswidrig sind daher: Sympathiestreiks zur Unterstützung
anderer streikender Arbeitnehmer in einem anderen Tarifbezirk oder Streiks,
die sich unmittelbar gegen politische Organe richten.
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Erstrebt werden muss die kollektive Regelung von Arbeitsbedingungen. Rechtswidrig
sind daher Demonstrationsstreiks, mit denen auf soziale Missstände
aufmerksam gemacht werden soll (z.B. Lehrerstreik gegen angebliche zeitliche
Überbeanspruchung) oder Streiks zur Verfolgung individuelle Ziele
(z.B. Rückgängigmachung einer Kündigung).
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Die Friedenspflicht darf nicht verletzt sein. Sie verbietet während
der Laufzeit eines Tarifvertrags Kampfmaßnahmen
über tarifvertraglich geregelte Themen. Unzulässig ist ein Streik
mit tarifvertraglich überhaupt nicht regelbare Zielen.
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Das Fairnessgebot muss beachtet werden. Dazu gehört: keine Gewalt
oder -androhung, keine Hetzpropaganda, Einrichtung von Notdiensten und
Durchführung von Erhaltungsarbeiten.
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Der Streik muss das letztmögliche Mittel sein. Nach zunächst
erfolglosen Verhandlungen sind kurze Warnstreiks zulässig.
Rechtsfolgen rechtmäßiger Streiks sind:
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Suspendierung der beiderseitigen Hauptpflichten bei Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses.
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Arbeitnehmer, die bei Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten
Lohnfortzahlung, wenn ihre Beschäftigung trotz Streik möglich
wäre. Bei Erkrankung während des Streiks dann, wenn sie erklären,
dass sie den Streik beenden (ähnliches gilt für Urlaub).
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Zulagen nach Streikende nur an nichtstreikende Arbeitnehmer verstoßen
gegen das Gleichbehandlungsgebot, es sei denn, sie werden nur an solche
Arbeitnehmer gezahlt, die während des Streiks unter erschwerten Bedingungen
gearbeitet haben. Streitig ist, ob die Auslobung von Prämien während
des Streiks an Streikbrecher zulässig ist.
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Arbeitnehmer, die verbotene Kampfmittel anwenden (z.B. gewaltsame Hinderung
Arbeitswilliger), machen sich schadensersatzpflichtig. Daneben entsteht
u.U. Kündigungsrecht.
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Gem. § 612a BGB ist es verboten, Arbeitnehmern, die an legalen Arbeitskampfmaßnahmen
beteiligt waren, zu maßregeln.
Rechtsfolgen rechtswidriger Streiks:
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Die Beteiligung an einem rechtswidrigen Streik ist Arbeitsvertragsbruch
und kann zur Entlassung führen. Verschulden des Arbeitnehmers setzt
aber voraus, dass ihm die Umstände der Rechtswidrigkeit bekannt sind.
Abmahnung ist auch ohne Verschulden zulässig.
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Schadensersatzansprüche gegen die den rechtswidrigen Streik auslösende
Gewerkschaft.
Urteile
zum Thema Streik