Die
Aussperrung
Die
Aussperrung ist das Gegenstück zum Streik und unter dem Gesichtspunkt
der Waffengleichheit zulässig. Man unterscheidet Abwehraussperrung
(nach zuvor begonnenem Streik) und Angriffsaussperrung.
Aussperrung
ist der planmäßige Ausschluß einer größeren
Anzahl von Arbeitnehmer
von der Arbeit durch einen oder mehrere Arbeitgeber
mit dem Ziel, einen bestimmten Kampfzweck zu erreichen und anschließend
die Arbeitnehmer wieder zur Arbeitsaufnahme aufzufordern (= suspendierende
Aussperrung) oder über Wiedereinstellung zu verhandeln (= auflösende
Aussperrung). Eine Aussperrung ist nur dann auflösend, wenn Arbeitgeber
dies ausdrücklich erklärt.
Die
Voraussetzungen der rechtmäßigen Aussperrung entsprechen denen
des rechtmäßigen Streiks. Daneben ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu beachten:
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Abwehraussperrungen
sind auf das umstrittene Tarifgebiet zu beschränken.
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Die Zahl
der ausgesperrten Arbeitnehmer darf zu der der Streikenden nicht außer
Verhältnis sein. Dabei kommt es auf den Beschluß des Arbeitgeber-Verbandes
an, nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen.
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Aussperrungen
dürfen sich nicht gezielt nur gegen Mitglieder der streikenden Gewerkschaft
richten.
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Suspendierend
ausgesperrt werden können auch: Schwangere, Kranke, Schwerbehinderte,
Betriebsratsmitglieder.
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Lösende
Abwehraussperrungen. kommen nur in Betracht, wenn suspendierende Aussperrungen
nicht ausreichen. Besonders geschützte Personen (s.o.) werden nicht
erfaßt.
Rechtsfolgen:
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Bei rechtmäßiger
suspendierender Aussperrung entfallen die beiderseitigen Hauptpflichten.
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis durch einfache Erklärung
fristlos beenden. Bei lösender Aussperrung wird das Arbeitsverhältnis
sofort aufgelöst.
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Bei rechtswidriger
Aussperrung gilt entsprechendes wie beim rechtswidrigen Streik.
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Wiedereinstellungen
nach lösender Aussperrung sind nach billigem Ermessen durchzuführen,
wobei soziale Gesichtspunkte beachtet werden müssen.