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Die Aussperrung

Die Aussperrung ist das Gegenstück zum Streik und unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zulässig. Man unterscheidet Abwehraussperrung (nach zuvor begonnenem Streik) und Angriffsaussperrung.
Aussperrung ist der planmäßige Ausschluss einer größeren Anzahl von Arbeitnehmer von der Arbeit durch einen oder mehrere Arbeitgeber mit dem Ziel, einen bestimmten Kampfzweck zu erreichen und anschließend die Arbeitnehmer wieder zur Arbeitsaufnahme aufzufordern (= suspendierende Aussperrung) oder über Wiedereinstellung zu verhandeln (= auflösende Aussperrung). Eine Aussperrung ist nur dann auflösend, wenn Arbeitgeber dies ausdrücklich erklärt.
Die Voraussetzungen der rechtmäßigen Aussperrung entsprechen denen des rechtmäßigen Streiks. Daneben ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten:
  • Abwehraussperrungen sind auf das umstrittene Tarifgebiet zu beschränken.
  • Die Zahl der ausgesperrten Arbeitnehmer darf zu der der Streikenden nicht außer Verhältnis sein. Dabei kommt es auf den Beschluss des Arbeitgeber-Verbandes an, nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen.
  • Aussperrungen dürfen sich nicht gezielt nur gegen Mitglieder der streikenden Gewerkschaft richten.
Suspendierend ausgesperrt werden können auch: Schwangere, Kranke, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder.
Lösende Abwehraussperrungen. kommen nur in Betracht, wenn suspendierende Aussperrungen nicht ausreichen. Besonders geschützte Personen (s.o.) werden nicht erfasst.

Rechtsfolgen:
Bei rechtmäßiger suspendierender Aussperrung entfallen die beiderseitigen Hauptpflichten. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis durch einfache Erklärung fristlos beenden. Bei lösender Aussperrung wird das Arbeitsverhältnis sofort aufgelöst.
Bei rechtswidriger Aussperrung gilt entsprechendes wie beim rechtswidrigen Streik.
Wiedereinstellungen nach lösender Aussperrung sind nach billigem Ermessen durchzuführen, wobei soziale Gesichtspunkte beachtet werden müssen.

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