Das
Verfahren vor den Arbeitsgerichten
Die Zuständigkeit ist
geregelt in § 2-3 ArbGG.
Sie umfasst im wesentlichen folgende Rechtsstreitigkeiten:
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zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
(es gilt hier der spezielle Arbeitnehmer-Begriff nach § 5 ArbGG) aus
dem Arbeitsverhältnis und aus Sachverhalten, die damit in engem Zusammenhang
stehen,
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zwischen Arbeitnehmern, sofern
das Arbeitsverhältnis berührt ist,
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zwischen Tarifvertragsparteien
über tarifliche Fragen,
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zur Entscheidung über betriebsverfassungsrechtliche
Fragen.
Organisation:
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Das Arbeitsgericht besteht aus
einer Kammer mit 1 Berufsrichter und je 1 ehrenamtlichen Richter aus Kreisen
der Arbeigeber und der Arbeitnehmer. Im Güteverfahren wird nur 1 Berufsrichter
tätig. Eine Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte ist nicht
erforderlich, die Kosten einer Vertretung werden nicht erstattet.
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Das Landesarbeitsgericht ist
zusammengesetzt wie das Arbeitsgericht. Es entscheidet als Berufungsgericht
gegen Urteile und als Beschwerdegericht gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts.
Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte oder Verbandsfunktionäre
ist erforderlich. Bei der Berufung muß die Beschwerde 600.-- Euro
übersteigen oder zugelassen werden (z.B. weil die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder es sich um eine Streitigkeit über einen Tarifvertrag
handelt - §
64 ArbGG).
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Das Bundesarbeitsgericht besteht
aus Senaten mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtl. Richtern. Es entscheidet
als Revisionsgericht und im Beschlußverfahren als Rechtsbeschwerdegericht.
Die Revision gibt es nur bei Zulassung wegen Rechtsfragen von grundsätzl.
Bedeutung und zur Vermeidung von Divergenzentscheidungen. Vertretung der
Parteien wie beim LAG.
Die Verfahrensgrundsätze
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sind geregelt im ArbGG;
ansonsten gilt die ZPO.
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Das Urteilsverfahren beginnt
mit der Güteverhandlung, in der der Rechtsstreit einverständlich
erledigt werden soll. Bei Scheitern wird eine streitige mündliche
Verhandlung durchgeführt. Als besondere Verfahrensart ist wie im Zivilprozess
das Mahnverfahren möglich. Die Gerichtsgebühren betragen höchstens
500,-- Euro.
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Das Beschlußverfahren
ist vorgesehen für Angelegenheiten aus dem BetrVerfG.
Das Gericht betreibt Amtsermittlung im Rahmen der gestellten Anträge;
Gebühren werden nicht erhoben.