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Arbeitnehmerhaftung - innerbetrieblicher SchadensausgleichAuch während der Arbeit
haftet der Arbeitnehmer
für sein Verhalten. Lediglich für den Fall, daß einer im
Betrieb beschäftigten Person ein Personenschaden zugefügt wird,
entlastet die gesetzliche Unfallversicherung den Arbeitnehmer, außer
bei vorsätzlichem Verhalten (§ 105 Abs. 1 SGB VII).
Die Haftung des Arbeitnehmers unterliegt den Vorschriften des BGB. Die Arbeitnehmerhaftung ist jedoch beschränkt, wenn Schäden aus Arbeiten resultieren, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind. Die Haftung im Innenverhältnis
- also gegenüber dem Arbeitgeber
- ist durch die Rechtsprechung eingeschränkt, da ansonsten eine Unachtsamkeit
bereits schwerwiegenden Folgen haben könnte. Das Schadensrisiko ist
zudem Teil des Betriebsrisikos des Arbeitgebers. Betroffen sind fahrlässig
verursachte Schäden. Bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden
gilt die Haftungseinschränkung nicht. Die Voraussetzung der Haftung
muss der Arbeitgber beweisen einschließlich des Verschuldens des
Arbeitnehmers (§ 619a BGB).
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