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Arbeitnehmerhaftung - innerbetrieblicher Schadensausgleich

Auch während der Arbeit haftet der Arbeitnehmer für sein Verhalten. Lediglich für den Fall, daß einer im Betrieb beschäftigten Person ein Personenschaden zugefügt wird, entlastet die gesetzliche Unfallversicherung den Arbeitnehmer, außer bei vorsätzlichem Verhalten (§ 105 Abs. 1 SGB VII).
Die Haftung des Arbeitnehmers unterliegt den Vorschriften des BGB. Die Arbeitnehmerhaftung ist jedoch beschränkt, wenn Schäden aus Arbeiten resultieren, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.

Die Haftung im Innenverhältnis - also gegenüber dem Arbeitgeber - ist durch die Rechtsprechung eingeschränkt, da ansonsten eine Unachtsamkeit bereits schwerwiegenden Folgen haben könnte. Das Schadensrisiko ist zudem Teil des Betriebsrisikos des Arbeitgebers. Betroffen sind fahrlässig verursachte Schäden. Bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden gilt die Haftungseinschränkung nicht. Die Voraussetzung der Haftung muss der Arbeitgber beweisen einschließlich des Verschuldens des Arbeitnehmers (§ 619a BGB).
Hinsichtlich der Haftung im Außenverhältnis - also gegenüber Dritten - kann dem

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