Arbeitnehmerhaftung
- innerbetrieblicher Schadensausgleich
Auch während der Arbeit
haftet der Arbeitnehmer
für sein Verhalten. Lediglich für den Fall, daß einer im
Betrieb beschäftigten Person ein Personenschaden zugefügt wird,
entlastet die gesetzliche Unfallversicherung den Arbeitnehmer, außer
bei vorsätzlichem Verhalten (§ 105 Abs. 1 SGB VII).
Die Haftung des Arbeitnehmers
unterliegt den Vorschriften des BGB. Die Arbeitnehmerhaftung ist jedoch
beschränkt, wenn Schäden aus Arbeiten resultieren, die durch
den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses
verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt
sind.
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