Als
Arbeitnehmer gelten in bestimmten Bereichen:
Diese
sind: nicht persönlich weisungsgebunden aber wirtschaftlich abhängig
und vergleichbar schutzbedürftig.
Keine
Arbeitnehmer sind
Die
Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und selbständig Tätigen ist
häufig schwierig bei sehr kurzfristigen Dienstverhältnissen und/oder
freien Mitarbeitern
Beispielsfälle aus der Rechtsprechung:
Honorarlehrkräfte sind keine Arbeitnehmer, wenn der Inhalt der Dienstleistung und die Arbeitszeit von vorneherein im einzelnen vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen sind; ansonsten kommt es auf die Intensität der Eingliederung in den Lehrbetrieb an.