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Welche Arten von Arbeitnehmern gibt es und wer ist kein Arbeitnehmer?

  • Arbeiter
  • Angestellte
  • Auszubildende

  • (Azubis müssen ebenfalls dem Arbeiter- ober Angestelltenbereich zuzuordnen sein; z.B. wegen der Sozialversicherung.)

    Als Arbeitnehmer gelten in bestimmten Bereichen:
     

  • Heimarbeiter und "kleine Handelsvertreter"
  • arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Abs.1S.1ArbGG)

Diese sind: nicht persönlich weisungsgebunden aber wirtschaftlich abhängig und vergleichbar schutzbedürftig.

Keine Arbeitnehmer sind

  • alle in einem öffentl.rechtl. Dienstverhältnis Stehenden (Beamte, Soldaten, Richter)
  • Strafgefangene
  • Fürsorgezöglinge
  • Sozialhilfeempfänger
  • Vereinsmitglieder
  • gesetzliche Vertreter jur. Personen und Gesellschafter (jedoch entsprechende Anwendung von Schutzvorschriften)
  • Familienangehörige, die nach fam.rechtl. Vorschriften mitarbeiten (§§ 1353,1619 BGB).

Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und selbständig Tätigen ist häufig schwierig bei sehr kurzfristigen Dienstverhältnissen und/oder freien Mitarbeitern. Beispielsfälle aus der Rechtsprechung:

Honorarlehrkräfte sind keine Arbeitnehmer, wenn der Inhalt der Dienstleistung und die Arbeitszeit von vorneherein im einzelnen vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen sind; ansonsten kommt es auf die Intensität der Eingliederung in den Lehrbetrieb an.

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