Arbeitnehmer oder doch keiner?

Arbeitsrecht

Als Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die arbeitsvertraglich dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Welche Arten von Arbeitnehmern gibt es und wer ist kein Arbeitnehmer?

  • Arbeiter
  • Angestellte
  • Auszubildende (Azubis müssen ebenfalls dem Arbeiter- ober Angestelltenbereich zuzuordnen sein; z.B. wegen der Sozialversicherung.)
  • Praktikanten
  • Volontäre

Als Arbeitnehmer gelten in bestimmten Bereichen:
Diese sind: nicht persönlich weisungsgebunden aber wirtschaftlich abhängig und vergleichbar schutzbedürftig wie ein Arbeitnehmer.

Keine Arbeitnehmer sind

  • alle in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden  Personen (Beamte, Soldaten, Richter)
  • Strafgefangene
  • Fürsorgezöglinge
  • Sozialhilfeempfänger
  • Vereinsmitglieder
  • gesetzliche Vertreter jur. Personen und Gesellschafter (es erfolgt jedoch eine entsprechende Anwendung von Schutzvorschriften)
  • Familienangehörige, die nach familienrechtlichen Vorschriften mitarbeiten (§§ 1353,1619 BGB).
Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und selbständig Tätigen ist bei sehr kurzfristigen Dienstverhältnissen und/oder freien Mitarbeitern häufig schwierig.

Beispiel aus der Rechtsprechung:

Honorarlehrkräfte sind keine Arbeitnehmer, wenn der Inhalt der Dienstleistung und die Arbeitszeit von vorneherein im einzelnen vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen sind; ansonsten kommt es auf die Intensität der Eingliederung in den Lehrbetrieb an.

Letzte Änderung: 21.08.2023

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