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ArbeitgeberdarlehenGewährt ein
Arbeitgeber
einem Arbeitnehmer
ein Darlehen, so handelt es sich um ein Arbeitgeberdarlehen. Abzugrenzen
von Arbeitgeberdarlehen sind Vorschüsse und Abschlagszahlungen. Üblicherweise
vergibt der Arbeitgeber ein solches Darlehen zu sehr günstigen Konditionen.
Grundsätzlich unterscheidet es sich jedoch kaum von einem normalen
Darlehen. Daher kommen auch die normalen zivilrechtlichen Vorschriften
des Darlehensvertrages zur Anwendung, sofern nicht ein anderes vereinbart
wurde.
Arbeitnehmerdarlehen werden i.d.R. für bestimmte Zwecke vergeben, so z.B. zum Kauf von Wohneigentum oder zur Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen. Ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufs eigener Produkte ist indes nicht zulässig. Vergibt ein Arbeitnehmer Arbeitgeberdarlehen, so muß er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Teilzeitkräften sind die gleichen Bedingungen aufzuerlegen wie Vollzeitkräften (BAG, 27.7.1994 - Az: 10 AZR 538/93). Bei Verschuldung oder Lohnpfändung kann der Arbeitgeber ein Darlehen jedoch verweigern. Ein jedes Darlehen sollte zur Sicherheit der Vertragspartner mit einem Darlehensvertrag einhergehen, aus dem Höhe, Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten sowie Kündigungsvoraussetzungen hervorgehen. Wird keine Verzinsung angegeben, so ist das Darlehen zinslos erteilt. Ohne diese Vereinbarungen ist das Darlehen im vollen Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch dann, wenn auf eine Rückzahlung verzichtet wird, wird ein ansonsten steuerfreies Darlehen als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfaßt. Der Zinssatz muß zur Vermeidung der steuerlichen Erfassung als Arbeitslohn einen gewissen Mindestsatz erreichen (derzeitig: Effektivzins 5 %). Liegt der Zinssatz unter dieser Grenze, so kann ein steuerpflichtiger Zinsvorteil vorliegen. Grundsätzlich gilt: Entstehen dem Arbeitnehmer geldwerte Vorteile aus dem Arbeitgeberdarlehen, so sind diese auch zu versteuern. Wird hinsichtlich der Rückzahlung
eine Verrechnung mit laufenden Gehaltsansprüchen vereinbart, so sind
die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Die Raten dürfen also nicht
zu hoch gewählt werden. Im Wege der Aufrechnung mit der Lohnforderung
des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber dann die Tilgungsbeträge einbehalten.
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