Verschulden
bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit: keine Rolle spielt es, ob die
Arbeitsleistung aus Verschulden des Arbeitnehmer überhaupt nicht erbracht
werden kann (Unmöglichkeit), oder ob sie wegen Verspätung ausfällt
(Verzug).
Ansprüche
des Arbeitgebers:
- Der Anspruch
auf Erfüllung der Arbeitspflicht besteht weiter, jedoch müssen
ausgefallene Arbeitsleistungen nicht nachgeholt werden. Der Anspruch kann
aber praktisch nicht vollstreckt werden (§ 888 Abs. 2 ZPO). Ist die
Arbeitsleistung verspätet erbracht worden, kommen Ansprüche auf
Ersatz des Verzugsschadens in Betracht.
- Der Arbeitgeber
kann vom Arbeitnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen
(§§ 325,326 BGB). Die Voraussetzungen (mit Ausnahme des Verschuldens
des Arbeitnehmer) muß der Arbeitgeber beweisen, vor allem also das
vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers und den Schaden. Problematisch
sind die Fälle der verschuldeten Erkrankung oder des verschuldeten
Alkoholmißbrauchs.
- Wenn der
Arbeitnehmer ist schon bei Vertragsabschluß nicht inder Lage ist,
die zugesagte Arbeitsleistung zu erbringen (z.B.: der Kraftfhrer hat keinen
Führerschein, der ausländische Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis)
tritt Garantiehaftung ein, ein Verschulden ist also nicht erforderlich
(anfängliches Unvermögen).
Ein
Schaden ist dann entstanden, wenn das Gesamtvermögen des Arbeitgebers
nach dem schädigenden Ereignis, also in Folge der nicht geleisteten
Arbeit, geringer ist als zuvor. Zum Schaden gehört:
- entgangener
Gewinn, wenn Aufträge nicht oder verspätet ausgeführt werden.
- Mehrvergütungen
an Ersatzkräfte.
- Maschinenausfallkosten
- Konventionalstrafen
des Arbeitgebers an Dritte
- bei Kündigung
aufgrund der Arbeitsverweigerung Inseratskosten und Vorstellungskosten
für Bewerber nur in Höhe des "Verfrühungsschadens".
- Vorsorgekosten
nur, soweit die Betriebsreserve gehalten wird, um Schäden durch Dritte
auszugleichen (Beispiele: Fuhrpark, Detektiv).
- Schaden,
der nicht Vermögensschaden ist, z.B. Schmerzensgeld, wird nur dann
ersetzt, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht (z.B. § 847
BGB)
- Nach der
Rechstsprechung wird die Schadensersatzpflicht durch die Kündigungsfrist
des Arbeitgebers zeitlich begrenzt.
- Wichtig:
Bei Mitverschulden des Arbeitgebers wird die Schadensersatzpflicht eingeschränkt
(§254 BGB).
Eventuell
hat der Arbeitgeber ein Kündigungsrecht mit dem besonderen Schadensersatzanspruch
nach § 628
Abs.2 BGB.
Auf
Antrag des Arbeitgeber kann ein Urteil, das den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung
verpflichtet, einen pauschalierten Schadensersatz für den Fall zusprechen,
daß der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht innerhalb einer bestimmten
Frist nachkommt (§
61 Abs.2 S.1 ArbGG).
Der
Arbeitgeber kann den Lohn für die nicht geleistete Arbeit verweigern,
falls zulässig vereinbart auch eine Vertragsstrafe verlangen.