Keine
Arbeitspflichtverletzung liegt vor, wenn die Arbeitspflicht ruht z. B:
durch Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, Wehrdienst, öffentliche Ehrenämter,
aber auch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers. Ob der Lohnanspruch weiterbesteht,
ist uneinheitlich zu beurteilen.
Ausgefallene
Arbeitsleistung - aus welchem Grund auch immer! - muß nicht nachgeholt
werden.