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Wann "ruht" die Arbeitspflicht?Keine
Arbeitspflichtverletzung liegt vor, wenn die Arbeitspflicht ruht z.B:
durch Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, Wehrdienst, öffentliche Ehrenämter,
aber auch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers. Ob der Lohnanspruch weiterbesteht,
ist uneinheitlich zu beurteilen.
Ausgefallene Arbeitsleistung - aus welchem Grund auch immer! - muß nicht nachgeholt werden. |