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Wann "ruht" die Arbeitspflicht?

Keine Arbeitspflichtverletzung liegt vor, wenn die Arbeitspflicht ruht z.B: durch Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, Wehrdienst, öffentliche Ehrenämter, aber auch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers. Ob der Lohnanspruch weiterbesteht, ist uneinheitlich zu beurteilen.

Ausgefallene Arbeitsleistung - aus welchem Grund auch immer! - muß nicht nachgeholt werden.

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