Das
Betriebsrisiko geht regelmäßig zu Lasten des Arbeitgebers.
Beispiele:
Energieausfall, Heizungsausfall, Naturkatastrophen, Maschinenschaden, Transportmittelausfall,
Rohstoffmangel, Inventur.
Die
Folge ist ein Anspruch auf Lohnfortzahlung mit Ausnahme der Existenzgefährdung
des Betriebs.
Arbeitskampfrisiko
Beruht
die Betriebsstörung auf einem Streik anderer Arbeitnehmer desselben
Betriebs, wird der Arbeitgeber von Vergütungspflicht frei. Wird in
anderen Betrieben gestreikt oder ausgesperrt und tritt dadurch eine Fernwirkung
ein, so kommt es darauf an, ob diese geeignet ist, das Kräfteverhältnis
der kampfführenden Parteien zu beeinflussen (z.B. weil die für
den nicht bestreikten Betrieb zuständigen Gewerkschaften und Arbeitgeber-Verbände
mit den unmittelbar am Arbeitskampf Beteiligten identisch oder organisatorisch
verbunden sind). In diesem Fall entfällt bei Streik oder Abwehraussperrung
der Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch beim mittelbar Betroffenen.
Anders bei Angriffsaussperrung im Drittbetrieb.
Das
Wirtschaftsrisiko (Verschlechterung der Auftragslage, Geldmangel)
trägt der Arbeitgeber. Gegebenenfalls kommen betriebsbedingte Kündigungen
in Betracht.