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Wer trägt das "Betriebs- Wirtschafts- und Arbeitskampfrisiko"?

Das Betriebsrisiko geht regelmäßig zu Lasten des Arbeitgebers.

Beispiele: Energieausfall, Heizungsausfall, Naturkatastrophen, Maschinenschaden, Transportmittelausfall, Rohstoffmangel, Inventur.

Die Folge ist ein Anspruch auf Lohnfortzahlung mit Ausnahme der Existenzgefährdung des Betriebs.

Arbeitskampfrisiko
Beruht die Betriebsstörung auf einem Streik anderer Arbeitnehmer desselben Betriebs, wird der Arbeitgeber von Vergütungspflicht frei. Wird in anderen Betrieben gestreikt oder ausgesperrt und tritt dadurch eine Fernwirkung ein, so kommt es darauf an, ob diese geeignet ist, das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien zu beeinflussen (z.B. weil die für den nicht bestreikten Betrieb zuständigen Gewerkschaften und Arbeitgeber-Verbände mit den unmittelbar am Arbeitskampf Beteiligten identisch oder organisatorisch verbunden sind). In diesem Fall entfällt bei Streik oder Abwehraussperrung der Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch beim mittelbar Betroffenen. Anders bei Angriffsaussperrung im Drittbetrieb.

Das Wirtschaftsrisiko (Verschlechterung der Auftragslage, Geldmangel) trägt der Arbeitgeber. Gegebenenfalls kommen betriebsbedingte Kündigungen in Betracht.

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