AnwaltOnline - Ihr Rechtsanwalt im Netz
Folgen Sie uns: AnwaltOnline RSS-Feed Twitter facebook
 © 2000 -  AnwaltOnline

Die Arbeit kann nicht geleistet werden - niemand ist schuld

Grundsätzlich gilt für diesen Fall der "zufälligen Unmöglichkeit" § 323 BGB, d.h. ohne Arbeit kein Lohn, wobei aber beim "Ruhen" der Arbeitspflicht auch andere Regeln gelten können.

Bei personenbezogener vorübergehender, kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 616 Abs.1 BGB), bleibt der Lohnanspruch erhalten, wenn nicht leichtsinniges Verhalten vorliegt. Beispiele: Tod oder schwere Krankheit naher Angehöriger, Eheschließung, Geburt eines Kindes. Nicht aber: allgemeine Hindernisse wie Verkehrsstörungen, Verkehrsverbote (Smog).

Wird die Arbeitsleistung durch Störungen im Produktionsablauf unmöglich gilt die "Lehre vom Betriebs- Wirtschafts- und Arbeitskampfrisiko"

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.


AnwaltOnline wird empfohlen von DIE ZEIT und vielen anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen

RSS-Feed zum Arbeitsrecht  | Nach Oben