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Die Arbeit kann nicht geleistet werden - niemand ist schuldGrundsätzlich
gilt für diesen Fall der "zufälligen Unmöglichkeit" §
323 BGB, d.h. ohne Arbeit kein Lohn, wobei aber beim "Ruhen" der Arbeitspflicht
auch andere Regeln gelten können.
Bei personenbezogener vorübergehender, kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 616 Abs.1 BGB), bleibt der Lohnanspruch erhalten, wenn nicht leichtsinniges Verhalten vorliegt. Beispiele: Tod oder schwere Krankheit naher Angehöriger, Eheschließung, Geburt eines Kindes. Nicht aber: allgemeine Hindernisse wie Verkehrsstörungen, Verkehrsverbote (Smog). Wird die Arbeitsleistung durch Störungen im Produktionsablauf unmöglich gilt die "Lehre vom Betriebs- Wirtschafts- und Arbeitskampfrisiko" |