Bei personenbezogener vorübergehender, kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 616 Abs.1 BGB), bleibt der Lohnanspruch erhalten, wenn nicht leichtsinniges Verhalten vorliegt. Beispiele: Tod oder schwere Krankheit naher Angehöriger, Eheschließung, Geburt eines Kindes. Nicht aber: allgemeine Hindernisse wie Verkehrsstörungen, Verkehrsverbote (Smog).
Wird die Arbeitsleistung durch Störungen im Produktionsablauf unmöglich gilt die "Lehre vom Betriebs- Wirtschafts- und Arbeitskampfrisiko"