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Welche sonstigen Pflichten bestehen im "Anbahnungsverhältnis"?

  • Obhutspflicht: Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Unterlagen;
  • Pflicht zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten;
  • Allgemeine Schutzpflicht, z.B Verkehrssicherungspflicht im Betriebsgebäude, in dem der Bewerber sich bei den Vertragsverhandlungen aufhält:
  • Verpflichtung des bisherigen Arbeitgebers des Bewerbers, diesem zur Stellungssuche Freizeit zu gewähren (§ 629 BGB). Dafür bestehen folgende Voraussetzungen: Es muss ein Dauerarbeitsverhältnis (nicht ProbeAV) vorliegen, dieses muß gekündigt sein; der Arbeitnehmer muß einen Antrag stellen. Es handelt sich um bezahlte Arbeitszeit!
  • Die Vorstellungskosten sind zu ersetzen, allerdings nur bei vom Arbeitgeber verlangter Vorstellung. Anhaltspunkt für die Kostenhöhe ist das Steuerrecht.
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