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Was muss ungefragt mitgeteilt werden?

Es bestehen Mitteilungspflichten des Arbeitgeber über besondere Anforderungen des Arbeitsvertrags, so dass der Arbeitnehmer zuverlässig beurteilen kann, ob er für den angestrebten Arbeitsplatz nach Kenntnissen, Fähigkeiten und gesundheitlichen Voraussetzungen geeignet ist.

Der Arbeitnehmer muß, ohne gefragt zu werden, Angaben machen über:

  • bereits vorliegende Krankheiten, die ihn für die Arbeitsstelle ungeeignet machen (ganz ausnahmsweise auch Schwangerschaft),
  • Vorstrafen, wenn es ersichtlich auf absolute Integrität ankommt,
  • Wettbewerbsverbote,
  • ansteckende Krankheiten mit Gefährdung anderer.

Keine Mitteilungspflicht besteht dagegen über:

  • Sonstige Vorstrafen,
  • Schwangerschaft,
  • latente Gesundheitsgefährdung
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