Es bestehen Mitteilungspflichten des Arbeitgeber über besondere Anforderungen des Arbeitsvertrags, so dass der Arbeitnehmer zuverlässig beurteilen kann, ob er für den angestrebten Arbeitsplatz nach Kenntnissen, Fähigkeiten und gesundheitlichen Voraussetzungen geeignet ist.
Keine
Mitteilungspflicht besteht dagegen über: