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Wonach darf der Arbeitgeber fragen und wonach nicht?

Gefragt werden darf nach:
  • Vorstrafen, soweit sie die vorgesehene Tätigkeit berühren. (Unbestraft ist, wer ein "leeres" Führungszeugnis nach § 30 BZRG hat.);
  • Schwerbehinderteneigenschaft nur, wenn davon die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit berürt wird;
  • bisheriger Gehaltshöhe;
  • beruflichem Werdegang;
  • eingeschränkt: chronische Erkrankungen mit Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit;
  • Vermögensverhältnissen bei besonderer Vertrauensstellung insbesondere bei leitenden Angestellten;
  • Lohnpfändungen und Gehaltsabtretungen.
Nicht gefragt werden darf nach:
  • Gewerkschaftszugehörigkeit mit Ausnahme zur Feststellung der Tarifbindung oder bei betrieblichem Beitragseinzug;
  • bevorstehende Heirat;
  • Kinderwunsch,;
  • Schwangerschaft, auch dann, wenn sich nur Frauen bewerben;
  • bevorstehendem Wehr- oder Zivildienst (da geschlechtsdiskriminierend);
  • Zugehörigkeit zu einer Religion oder erlaubten Partei;
Generell findet das Fragerecht seine Grenze am Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
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Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.


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