Wonach
darf der Arbeitgeber fragen und wonach nicht?
Gefragt
werden darf nach:
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Vorstrafen,
soweit sie die vorgesehene Tätigkeit berühren. (Unbestraft ist,
wer ein "leeres" Führungszeugnis nach § 30 BZRG hat.);
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Schwerbehinderteneigenschaft
nur, wenn davon die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit berürt
wird;
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bisheriger
Gehaltshöhe;
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beruflichem
Werdegang;
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eingeschränkt:
chronische Erkrankungen mit Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit;
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Vermögensverhältnissen
bei besonderer Vertrauensstellung insbesondere bei leitenden Angestellten;
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Lohnpfändungen
und Gehaltsabtretungen.
Nicht
gefragt werden darf nach:
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Gewerkschaftszugehörigkeit
mit Ausnahme zur Feststellung der Tarifbindung oder bei betrieblichem Beitragseinzug;
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bevorstehende
Heirat;
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Kinderwunsch,;
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Schwangerschaft,
auch dann, wenn sich nur Frauen bewerben;
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bevorstehendem
Wehr- oder Zivildienst (da geschlechtsdiskriminierend);
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Zugehörigkeit
zu einer Religion oder erlaubten Partei;
Generell
findet das Fragerecht seine Grenze am Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.