Gefragt
werden darf nach:
- Vorstrafen,
soweit sie die vorgesehene Tätigkeit berühren. (Unbestraft ist,
wer ein "leeres" Führungszeugnis nach § 30 BZRG hat.);
- Schwerbehinderteneigenschaft
nur, wenn davon die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit berürt
wird;
- bisheriger
Gehaltshöhe;
- beruflichem
Werdegang;
- eingeschränkt:
chronische Erkrankungen mit Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit;
- Vermögensverhältnissen
bei besonderer Vertrauensstellung insbesondere bei leitenden Angestellten;
- Lohnpfändungen
und Gehaltsabtretungen.
Nicht
gefragt werden darf nach:
- Gewerkschaftszugehörigkeit
mit Ausnahme zur Feststellung der Tarifbindung oder bei betrieblichem Beitragseinzug;
- bevorstehende
Heirat;
- Kinderwunsch,;
- Schwangerschaft,
auch dann, wenn sich nur Frauen bewerben;
- bevorstehendem
Wehr- oder Zivildienst (da geschlechtsdiskriminierend);
- Zugehörigkeit
zu einer Religion oder erlaubten Partei;
Generell
findet das Fragerecht seine Grenze am Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.