Bewerbung: Wonach darf der Arbeitgeber fragen und wonach nicht?

Arbeitsrecht

Will der Arbeitgeber Informationen über den Bewerber erlangen, muss er gezielt danach fragen, wenn für den potentiellen Arbeitnehmer diesbezüglich keine Mitteilungspflicht besteht.

Es dürfen jedoch nur Fragen gestellt werden, bei denen ein sach­lich be­rech­tig­tes In­ter­es­se des Arbeitgebers besteht.

Es dürfen deshalb nur solche Fragen gestellt werden, die für die Durchführung des späteren Arbeitsverhältnisses und für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung von Bedeutung sind.

Im Bewerbungsgespräch dürfen grundsätzlich keine Fragen gestellt werden, deren Inhalt ein Benachteiligungsgrund des § 1 AGG ist.

Zulässige Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Nur bei unberechtigten Fragen besteht für den Bewerber ein Recht zur Lüge. In diesem Fall kann die Frage so beantwortet werden, wie es der Arbeitgeber vermutlich gerne hören würde.

Bei erlaubten Fragen zu lügen ist ein Grund, einen eventuell auf Grund dieser Lüge entstandenen Arbeitsvertrag anzufechten. In der Folge würde das Arbeitsverhältnis dann so behandelt, als hätte es nie bestanden.

Gefragt werden darf nach:

  • Vorstrafen, soweit sie die vorgesehene Tätigkeit berühren. Unbestraft ist, wer ein "leeres" Führungszeugnis nach § 30 BZRG hat.
  • Schwerbehinderteneigenschaft – aber nur, wenn davon die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit berührt wird
  • der bisherigen Gehaltshöhe
  • dem beruflichem Werdegang
  • Prüfungsergebnissen und Zeugnissen
  • Körperlichen und geistigen Fähigkeiten, wenn diese zwingende Voraussetzung für die angestrebte Tätigkeit sind
  • eingeschränkt: chronische Erkrankungen mit Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit
  • den Vermögensverhältnissen bei besonderer Vertrauensstellung - insbesondere bei leitenden Angestellten sowie bei Positionen, in denen mit Geld umzugehen ist oder wenn die Gefahr der Bestechung besteht
  • eventuell bestehenden Wettbewerbsverboten
  • Lohnpfändungen und Gehaltsabtretungen bei besonderer Vertrauensstellung - insbesondere bei leitenden Angestellten sowie bei Positionen, in denen mit Geld umzugehen ist oder wenn die Gefahr der Bestechung besteht

Nicht gefragt werden darf nach:

  • Gewerkschaftszugehörigkeit – außer zur Feststellung der Tarifbindung oder bei betrieblichem Beitragseinzug oder bei Bewerbung bei einer Gewerkschaft
  • Behinderungen oder der Eigenschaft als Schwerbehinderter (§ 164 SGB IX). Es ist aber zu beachten, dass keine unzulässige Benachteiligung vorliegt, wenn der Bewerber aufgrund seiner Behinderung nicht geeignet ist, die fragliche Tätigkeit auszuführen.
  • einer bevorstehende Heirat
  • Kinderwünschen
  • einer Schwangerschaft - auch dann nicht, wenn der fragliche Arbeitsplatz dem Beschäftigungsverbote nach § 4 MuSchG unterliegt und die Bewerberin die Tätigkeit deshalb zunächst nicht ausüben darf (BAG, 06.02.2003 – Az: 2 AZR 621/01)
  • Zugehörigkeit zu einer Religion – Ausnahme: Bewerbung bei einer Kirche (Tendenzbezug)
  • Parteizugehörigkeit
  • den Vermögensverhältnisse (Ausnahme: siehe oben)
  • Lohn- und Gehaltspfändungen (Ausnahme: siehe oben)
Generell findet das Fragerecht seine Grenze am Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

Letzte Änderung: 21.08.2023

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