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Welche Besonderheiten sind bei ausländischen Arbeitnehmern zu beachten?

Eine Aufenthaltserlaubnis muß vorliegen und eine Arbeitserlaubnis (nicht bei EU-Ausländern!).

Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Kreisbehörde, für die Arbeitserlaubnis das Arbeitsamt.

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