![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Welche Besonderheiten sind bei ausländischen Arbeitnehmern zu beachten?Eine
Aufenthaltserlaubnis muß vorliegen und eine Arbeitserlaubnis (nicht
bei EU-Ausländern!).
Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Kreisbehörde, für die Arbeitserlaubnis das Arbeitsamt. |