Eine Aufenthaltserlaubnis muß vorliegen und eine Arbeitserlaubnis (nicht bei EU-Ausländern!). Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Kreisbehörde, für die Arbeitserlaubnis das Arbeitsamt.
Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Kreisbehörde, für die Arbeitserlaubnis das Arbeitsamt.