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Unverfallbarkeit und Mitnahme von Anwartschaften

Für den Arbeitnehmer ist die Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung sehr wichtig. Unverfallbarkeit bedeutet: Ein einmal erworbener Anspruch auf Betriebsrente kann nicht mehr erlöschen, auch dann nicht, wenn der Beschäftigte vor Beginn der Betriebsrentenzahlung zu einem anderen Arbeitgeber wechselt. Für die durch Entgeltumwandlung erworbenen Anwartschaften wird sofort die gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung sind durch die jetzt in Kraft getretene Neufassung des Betriebsrentengesetzes von 10 auf 5 Jahre verkürzt; die Altersgrenze ist vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt worden. Dies erleichtert die Mobilität der Beschäftigten, weil sie einmal erworbene Ansprüche früher als bisher mitnehmen können. Eine Verbesserung bedeuten die kürzeren Fristen auch für Frauen, die bisher ihre Betriebsrentenansprüche oftmals wegen kindererziehungsbedingter Unterbrechungen der Berufstätigkeit verloren haben.
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