Unverfallbarkeit
und Mitnahme von Anwartschaften
Für den Arbeitnehmer
ist die Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung sehr wichtig.
Unverfallbarkeit bedeutet: Ein einmal erworbener Anspruch auf Betriebsrente
kann nicht mehr erlöschen, auch dann nicht, wenn der Beschäftigte
vor Beginn der Betriebsrentenzahlung zu einem anderen Arbeitgeber wechselt.
Für die durch Entgeltumwandlung erworbenen Anwartschaften wird sofort
die gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Die allgemeinen gesetzlichen
Fristen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften bei einer durch
den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung
sind durch die jetzt in Kraft getretene Neufassung des Betriebsrentengesetzes
von 10 auf 5 Jahre verkürzt; die Altersgrenze ist vom 35. auf das
30. Lebensjahr vorverlegt worden. Dies erleichtert die Mobilität der
Beschäftigten, weil sie einmal erworbene Ansprüche früher
als bisher mitnehmen können. Eine Verbesserung bedeuten die kürzeren
Fristen auch für Frauen, die bisher ihre Betriebsrentenansprüche
oftmals wegen kindererziehungsbedingter Unterbrechungen der Berufstätigkeit
verloren haben.