Steuer-
und Beitragsfreiheit des Aufwands
Der Aufwand zur betrieblichen
Altersvorsorge wurde ursprünglich nur vom Arbeitgeber allein getragen.
Seit einiger Zeit trägt jedoch auch der Arbeitnehmer dazu bei, indem
er auf die Auszahlung von Entgeltteilen verzichtet und diese für die
betriebliche Altersvorsorge durch den Arbeitgeber einzahlt. Beide, Arbeitnehmer
und Arbeitgeber, kommen dadurch bislang in den Genuss einer Ersparnis von
Beiträgen zur Sozialversicherung und von steuerlichen Vorteilen. Damit
die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können
und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, soll diese Möglichkeit
mittelfristig abgeschafft werden. Die Beitrags- und Steuerfreiheit der
Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung wird deshalb begrenzt
und nur noch bis Ende 2008 zugelassen.Dafür wird beginnend ab dem
Jahr 2002 bis 2008 in mehreren Stufen eine neue steuerliche Förderung
aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug eingeführt. Nach der Übergangsphase
erfolgt die steuerliche Förderung für den Aufwand des Arbeitnehmers
zur betrieblichen Altersversorgung durch Sonderausgabenabzug nach §10a
EStG (ab 2008: bis zu 2.100 Euro) und durch Altersvorsorgezulage (ab 2008:
154 Euro Grundzulage und 185 Euro Kinderzulage), vorausgesetzt, der Arbeitnehmer
zahlt einen Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent des Vorjahresentgeltes.Der
Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse,
der im Rahmen einer Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird,
ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze
der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Die
Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwandes
bis zu 3.408 Mark bzw. 4.200 Mark im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand
für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse
(Rückstellung bzw. Abzug von den Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber
wird es hingegen auch künftig unverändert geben.