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Steuer- und Beitragsfreiheit des Aufwands

Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde ursprünglich nur vom Arbeitgeber allein getragen. Seit einiger Zeit trägt jedoch auch der Arbeitnehmer dazu bei, indem er auf die Auszahlung von Entgeltteilen verzichtet und diese für die betriebliche Altersvorsorge durch den Arbeitgeber einzahlt. Beide, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, kommen dadurch bislang in den Genuss einer Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und von steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, soll diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung wird deshalb begrenzt und nur noch bis Ende 2008 zugelassen.Dafür wird beginnend ab dem Jahr 2002 bis 2008 in mehreren Stufen eine neue steuerliche Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug eingeführt. Nach der Übergangsphase erfolgt die steuerliche Förderung für den Aufwand des Arbeitnehmers zur betrieblichen Altersversorgung durch Sonderausgabenabzug nach §10a EStG (ab 2008: bis zu 2.100 Euro) und durch Altersvorsorgezulage (ab 2008: 154 Euro Grundzulage und 185 Euro Kinderzulage), vorausgesetzt, der Arbeitnehmer zahlt einen Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent des Vorjahresentgeltes.Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwandes bis zu 3.408 Mark bzw. 4.200 Mark im Jahr und beim unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug von den Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber wird es hingegen auch künftig unverändert geben.
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