Fällt ein Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, so ist dies im Arbeitsvertrag zu beachten. Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmern in einem solchen Fall die im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag genannten Mindestarbeitsbedingungen gewähren. Für die Tarifbindung ist es in diesem Fall auch nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist oder vom Arbeitgeber selbst kein Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft ausgehandelt wurde.
Gem. § 6 TVG wird die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages in ein Tarifregister eingetragen. Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales http://www.bmas.bund.de/ über die Menüpunkte "Arbeitsrecht" und anschließend "Tarifverträge" abgerufen werden.
Mit Ablauf oder Änderung endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in oben genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs 5 TVG).