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Allgemeinverbindlichkeit eines TarifvertragesAuch ohne eine aktive Vertragsübereinkunft
kann eine Tarifvertragsbindung eintreten, wenn ein Tarifvertrag
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich
erklärt wurde. Diese Erklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen
für alle Arbeitgeber
eines Gewerbes erfolgen, sofern die Allgemeinverbindlichkeit im öffentlichen
Interesse liegt (§
5 TVG): Es muß bereits ein wirksamer Tarifvertrag vorliegen,
die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent der unter
den (räumlichen, fachlichen und betrieblichen) Geltungsbereich des
Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer
beschäftigen und es muß eine Einvernehmlichkeit mit einem Ausschuß,
der aus je drei Mitgliedern der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern besteht, hergestellt sein.
Fällt ein Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, so ist dies im Arbeitsvertrag zu beachten. Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmern in einem solchen Fall die im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag genannten Mindestarbeitsbedingungen gewähren. Für die Tarifbindung ist es in diesem Fall auch nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist oder vom Arbeitgeber selbst kein Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft ausgehandelt wurde. Gem. § 6 TVG wird die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages in ein Tarifregister eingetragen. Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales http://www.bmas.bund.de/ über die Menüpunkte "Arbeitsrecht" und anschließend "Tarifverträge" abgerufen werden. Mit Ablauf oder Änderung endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in oben genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs 5 TVG). |