Der Begriff Abfindung
umschreibt eine einmalige außerordentliche Zahlung an den
Arbeitnehmer.
Die Abfindung wird i.a. als Entschädigung für den Verlust des
Arbeitsplatzes vom
Arbeitgeber
gezahlt, wenn das
Arbeitsverhältnis
beendet wird.
Die Auffassung, einem gekündigten
Arbeitnehmer stehe in jedem Fall eine Abfindung zu, ist zwar weit verbreitet
aber dennoch unrichtig. Der Anspruch auf eine solche Abfindung müßte
im einzelnen
Arbeitsvertrag,
in einem für das Arbeitsverhältnis geltenden
Tarifvertrag
oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Bei
Kündigungen
aus betriebsbedingten Gründen sieht das
Kündigungsschutzgesetz
unter bestimmten Voraussetzungn (s.u.)
Abfindungsansprüche
vor.
Eine Abfindung kann im Kündigungsschutzprozeß
vom Gericht festgesetzt werden, wenn sich die Kündigung als unwirksam
erweist, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer
- oder dem Arbeitgeber - jedoch nicht mehr zumutbar ist.
Es hat sich die Faustregel
herausgebildet, daß als Abfindung in solchen Fällen etwa die
Hälfte eines Bruttomonatsgehalts für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit
zuerkannt wird. Dabei gibt es allerdings Unterschiede zwischen den einzelnen
Arbeitsgerichten. Häufig werden in Kündigungsschutzprozessen
aber auch Abfindungen im Vergleichswege zwischen den Parteien vereinbart,
um eine streitige Entscheidung des Prozesses zu vermeiden. Dabei gelten
für die Höhe der Abfindungen ebenfalls die obengenannten Maßstäbe.
Kündigungsschutzklagen
werden oft überhaupt mit dem Ziel eingereicht, durch Vergleichsabschluß
die Zahlung einer Abfindung zu erreichen, also weniger, um die Wirksamkeit
der Kündigung ernsthaft überprüfen zu lassen. Dieses Vorgehen
ist deshalb verhältnismäßig risikolos, weil Arbeitsgerichtsprozesse
ohne Rechtsanwalt geführt werden können, unabhängig vom
Ausgang des Rechtsstreits Anwaltskosten der Gegenseite nicht übernommen
werden müssen und die Gerichtskosten sehr gering sind. Infolge dieser
im KSchG
enthaltene Regelung hat es sich auch eingebürgert, daß zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses
von vornherein die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung
vereinbart wird. Dabei sind allerdings gewisse Vorsichtsmaßnahmen
zu ergreifen, damit die Vereinbarung sich nicht negativ auf den Anspruch
auf Arbeitslosengeld auswirkt, vor allem keine Sperrzeit
auslöst. Auf die Möglichkeit solcher Auswirkungen muß der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer beim Abschluß einer Abfindungsvereinbarung
hinweisen, da sonst Schadensersatzansprüche entstehen können.
Bei einer betriebsbedingten
Kündigung gibt es neben der bisherigen Kündigungsschutzklage
zusätzlich ein Verfahren für eine einfache, effiziente und kostengünstige
vorgerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der gekündigte Arbeitnehmer
kann wählen, ob er - wie bisher - Kündigungsschutzklage erhebt
oder statt dessen die gesetzliche Abfindung in Höhe von einem halben
Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nimmt. Voraussetzung ist, daß
der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt
und den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf den Abfindungsanspruch
hinweist (§
1a KSchG). Das macht die Kündigung für den Arbeitgeber berechenbar
und vermeidet langwierige Prozesse, in denen es letztlich nur um die Abfindung
geht.
Wird eine Abfindung als
Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, so sind hiervon
keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
zu leisten, da es sich nicht um ein beitragspflichtiges Entgelt handelt
- die Abfindung wird ja nicht für geleistete Arbeit gezahlt. Seit
01.01.08 sind Abfindungen jedoch steuerpflichtig; der früher geltende
Steuerfreibetrag ist entfallen!
Eine Abfindung kann sich
darüber hinaus auch negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken, z.B.
wenn keine Kündigungsfrist eingehalten wurde. In diesem Fall wird
angenommen, daß die Abfindung einen Teil des Arbeitsentgeltes enthält,
welches bei Einhaltung der Kündigungsfrist zu zahlen gewesen wäre.
Daher ruht das Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit, nämlich
für den durch die Abfindung verkürzten Zeitraum. Wäre der
Entgeltanteil der Abfindung in kürzerer Zeit verdient worden, verkürzt
sich der Ruhezeitraum entsprechend. Der Entgeltanteil an der Abfindung
wird entsprechend Lebensalter und Betriebszugehörigkeit berechnet.
Bezüglich der bereits
oben erwähnten Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld vertritt
die Rechtsprechung nunmehr die Auffassung, dass in der Regel keine Sperrzeit
zu verhängen ist, wenn sich eine in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte
Abfindung in den Grenzen des § 1a KSchG hält und die ohne den
Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist nicht
verkürzt wird.