Abfindung im Arbeitsrecht: Ansprüche, Voraussetzungen und steuerliche Folgen

Arbeitsrecht

Der Begriff Abfindung umschreibt eine einmalige außerordentliche Zahlung an den Arbeitnehmer. Die Abfindung wird i.a. als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Die Auffassung, einem gekündigten Arbeitnehmer stehe in jedem Fall eine Abfindung zu, ist zwar weit verbreitet aber dennoch unrichtig. Der Anspruch auf eine solche Abfindung müßte im einzelnen Arbeitsvertrag, in einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Bei Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen sieht das Kündigungsschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungn (s.u.) Abfindungsansprüche vor.

Eine Abfindung kann im Kündigungsschutzprozeß vom Gericht festgesetzt werden, wenn sich die Kündigung als unwirksam erweist, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer - oder dem Arbeitgeber - jedoch nicht mehr zumutbar ist.

Es hat sich die Faustregel herausgebildet, daß als Abfindung in solchen Fällen etwa die Hälfte eines Bruttomonatsgehalts für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit zuerkannt wird. Dabei gibt es allerdings Unterschiede zwischen den einzelnen Arbeitsgerichten. Häufig werden in Kündigungsschutzprozessen aber auch Abfindungen im Vergleichswege zwischen den Parteien vereinbart, um eine streitige Entscheidung des Prozesses zu vermeiden. Dabei gelten für die Höhe der Abfindungen ebenfalls die obengenannten Maßstäbe.

Kündigungsschutzklagen werden oft überhaupt mit dem Ziel eingereicht, durch Vergleichsabschluß die Zahlung einer Abfindung zu erreichen, also weniger, um die Wirksamkeit der Kündigung ernsthaft überprüfen zu lassen. Dieses Vorgehen ist deshalb verhältnismäßig risikolos, weil Arbeitsgerichtsprozesse ohne Rechtsanwalt geführt werden können, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits Anwaltskosten der Gegenseite nicht übernommen werden müssen und die Gerichtskosten sehr gering sind. Infolge dieser im KSchG enthaltene Regelung hat es sich auch eingebürgert, daß zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses von vornherein die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung vereinbart wird. Dabei sind allerdings gewisse Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, damit die Vereinbarung sich nicht negativ auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirkt, vor allem keine Sperrzeit auslöst. Auf die Möglichkeit solcher Auswirkungen muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beim Abschluß einer Abfindungsvereinbarung hinweisen, da sonst Schadensersatzansprüche entstehen können.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es neben der bisherigen Kündigungsschutzklage zusätzlich ein Verfahren für eine einfache, effiziente und kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der gekündigte Arbeitnehmer kann wählen, ob er - wie bisher - Kündigungsschutzklage erhebt oder statt dessen die gesetzliche Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nimmt. Voraussetzung ist, daß der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf den Abfindungsanspruch hinweist (§ 1a KSchG). Das macht die Kündigung für den Arbeitgeber berechenbar und vermeidet langwierige Prozesse, in denen es letztlich nur um die Abfindung geht.

Wird eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, so sind hiervon keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu leisten, da es sich nicht um ein beitragspflichtiges Entgelt handelt - die Abfindung wird ja nicht für geleistete Arbeit gezahlt.

Seit dem 01.01.2008 sind Abfindungen jedoch steuerpflichtig; der früher geltende Steuerfreibetrag ist entfallen!

Eine Abfindung kann sich darüber hinaus auch negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken, z.B. wenn keine Kündigungsfrist eingehalten wurde. In diesem Fall wird angenommen, daß die Abfindung einen Teil des Arbeitsentgeltes enthält, welches bei Einhaltung der Kündigungsfrist zu zahlen gewesen wäre. Daher ruht das Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit, nämlich für den durch die Abfindung verkürzten Zeitraum. Wäre der Entgeltanteil der Abfindung in kürzerer Zeit verdient worden, verkürzt sich der Ruhezeitraum entsprechend. Der Entgeltanteil an der Abfindung wird entsprechend Lebensalter und Betriebszugehörigkeit berechnet.

Bezüglich der bereits oben erwähnten Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld vertritt die Rechtsprechung nunmehr die Auffassung, dass in der Regel keine Sperrzeit zu verhängen ist, wenn sich eine in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung in den Grenzen des § 1a KSchG hält und die ohne den Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist nicht verkürzt wird.

Letzte Änderung: 19.09.2023

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