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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
August 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Betriebsratswahl bei Fluggesellschaften
Nur dann, wenn für den Betrieb auch das
Betriebsverfassungsgesetz gilt,
ist eine Betriebsratswahl gültig. Bei
einer Fluggesellschaft ist dies
durch Tarifvertrag zu regeln. Dies ergibt
sich aus § 117 BetrVG Absatz 2
Satz 1. Der entsprechende klare Wille des
Gesetzgebers verbietet es, die
Richtlinie 2002/14/EG als höherrangiges
Recht zu Auslegungszwecken
heranzuziehen.
LAG Berlin-Brandenburg, 30.10.2009 - Az: 6
TaBVGa 2284/09
>> Internet privat genutzt - Kündigung
unzulässig!
Hat ein Arbeitnehmer den Internetzugang am
Arbeitsplatz während der
Arbeitszeit privat genutzt, obwohl der Arbeitnehmer
eine schriftliche
Erklärung abgegeben hat, das Internet
nur zu dienstlichen Zwecken zu
nutzen, in der auch die außerordentlichen
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses angedroht wurde,
so bedeutet dies nicht zwingend,
dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zulässig ist. Dennoch lag
ein (wiederholter) Verstoß gegen das
entsprechende Verbot des
Arbeitgebers vor, da u.a. der Kontostand
bei der Bank abgefragt wurde.
Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte
er das Arbeitsverhältnis
ordentlich. Das Gericht befand die Kündigung
jedoch nicht für sozial
gerechtfertigt, das alleine die Mißachtung
des Verbotes als
Pflichtverletzung nicht ausreicht. Vielmehr
sind weitergehende
Pflichtverletzungen erforderlich wie z.B.
ein unbefugter Download oder
die Verursachung zusätzlicher Kosten
und Verletzungen der
Arbeitspflicht. Dies konnte der Arbeitgeber
aber nicht nachweisen. Da
der Arbeitnehmer zumeist lediglich seinen
Kontostand abgefragt hatte und
dies allenfalls 20 Sekunden andauerte, fehlte
es an der Darstellung der
Verweildauer im Internet. Von Surfen könne
hier noch keine Rede sein.
Darüber hinaus rechtfertigte der ungefährliche
Seiteninhalt noch lange
keine Kündigung.
LAG Rheinland-Pfalz, 26.2.2010 - Az: 6 Sa
682/09
>> Wer eine amtsärztliche Untersuchung
verweigert kann seinen Job
riskieren!
Verweigert ein Arbeitnehmer einen vom Vorgesetzten
angesetzten und
nachvollziehbar begründeten Termin beim
Amtsarzt, so ist eine fristlose
Kündigung zulässig, wenn dem ersten
Termin unentschuldigt ferngeblieben
wird, daraufhin eine Abmahnung erteilt wird
und auch ein zweiter Termin
nicht wahrgenommen wird.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 6 Sa 640/09
>> Explosion im Toilettenraum - Haftungsfreistellung?
Im vorliegenden Fall kam es zu einer Explosion
in der Toilette, weil ein
Arbeitskollege eine übermäßige
Menge Raumspray in einem Toilettenraum
des Betriebs versprüht hatte. In diesem
Fall besteht eine Haftung auf
Schmerzensgeld gegenüber einem hierbei
verletzten Kollegen. Es liegt
kein gesetzlicher Haftungsausschluss vor,
da der Unfall nicht durch eine
betriebliche Tätigkeit verursacht wurde.
Maßgeblich wäre hierfür, dass
der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen
Tätigkeit oder aber
bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb
durch den Schädiger verursacht
wurde und folglich nicht dem persönlich-privaten
Bereich des
schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen
wäre. Dies ist insbesondere dann
nicht der Fall, wenn der Schaden infolge
einer neben der betrieblichen
Arbeit verübten, gefahrenträchtigen
Spielerei, Neckerei oder Schlägerei
eintritt.
ArbG Oberhausen, 17.2.2010 - Az: 1 Ca 1181/09
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Unregelmäßigkeiten
in der Kassenführung - fristlose Kündigung
>> Unterbliebene
Einstellung - Schadenersatz?
>> Wer
in Emails schnüffelt, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen!
>> Freistellung
eines Arbeitnehmers muss sich der Betriebsübernehmer
zurechnen
lassen!
Darüber hinaus versenden wir regelmässig
aktuelle Urteile u.a.m. an
unsere Abonnenten. Eine Übersicht über
die neuesten Urteile der letzten
30 Tage finden Sie hier:
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*2* Das Thema des Monats
>> Das Anbahnungsverhältnis –
die Rechtslage vor Vertragsschluss
> Grundsätzliches zum Anbahnungsverhältnis
Durch die Vertragsverhandlungen im Rahmen
einer Bewerbung kommt das
sogen. Anbahnungsverhältnis zustande.
Schon vor dem Abschluss des
Arbeitsvertrags entstehen, wenn Vertragsverhandlungen
geführt werden,
zwischen den zukünftigen Vertragspartnern
wechselseitige Fürsorge-,
Sorgfalts-, Loyalitäts- und Aufklärungspflichten
(§ 311 Abs. 2 BGB).
Deren schuldhafte Verletzung führt zum
Ersatz des Vertrauensschadens.
Dabei wird nicht nur für eigenes Verschulden
gehaftet, sondern gem. §
278 BGB auch für das Verschulden von
Erfüllungsgehilfen. Das sind die
Personen, die die Verhandlungspartner jeweils
einsetzen, um die
erwähnten Pflichten zu erfüllen.
Der Bewerber ist aufgrund des Anbahnungsverhältnisses
verpflichtet,
wahrheitsgemäß zu antworten, besonders
wichtige Informationen ungefragt
zu offenbaren und den Arbeitgeber alsbald
zu informieren, wenn er eine
andere Stelle angenommen hat. Der Arbeitgeber
darf beim Bewerber nicht
den Eindruck erwecken, daß der Abschluß
eines Arbeitsvertrages nur noch
reine Formsache ist. Würde der Bewerber
aufgrund eines solchen Verhaltes
seine bisherige Tätigkeit kündigen,
so kann der Arbeitgeber
schadensersatzpflichtig sein. Die Bewerbungsunterlagen
muss der
Arbeitgeber auf Verlangen des Bewerbers zurücksenden.
Eine Weitergabe
der Unterlagen an Dritte durch den Arbeitgeber
ist nicht zulässig,
sofern der Bewerber dies nicht ausdrücklich
wünscht.
Kommt es im Anschluß an die Bewerbung
nicht zu einem Arbeitsverhältnis,
so hat der Bewerber auch Anspruch darauf,
daß vom Bewerber ausgefüllte
Fragebögen vernichtet werden, sofern
kein berechtigtes Interesse des
Arbeitgebers an der Aufbewahrung dieser Unterlagen
besteht (z.B.
Widerholung der Bewerbung in absehbarer Zeit,
drohende
Rechtsstreitigkeiten etc.).
Wenn ein Vertrauensschaden ersetzt werden
muss, ist der Geschädigte so
zu stellen, wie er vermögensmässig
stünde, wenn er "von der Sache nie
etwas gehört hätte".
> Welche Folgen hat der Abbruch
der Vertragsverhandlungen?
Der bloße Abbruch der Verhandlungen
ist folgenlos, es sei denn, es wurde
schuldhaft Vertrauen auf das Zustandekommen
des Vertrags erweckt, so
dass der Bewerber z.B. einen sicheren Arbeitsplatz
aufgegeben hat. Die
Folge unbegrenzter Ersatz des Vertrauensschadens,
evtl. bis zum Ablauf
der Frist, zu der der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag
mit dem Bewerber
wieder hätte kündigen können.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:
>> Krankmeldung in der Freistellung
Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz
besteht im Falle der Erkrankung ein
Anspruch auf Lohnfortzahlung von 6 Wochen
Dauer. Voraussetzung ist, daß
der Arbeitnehmer infolge der Krankheit arbeitsunfähig
ist. Der Anspruch
besteht also auch, wenn der Arbeitgeber den
[...
weiterlesen
...]
>> Wenn der Urlaub zum Krankenlager
wird
Was ist zu tun, wenn man als Arbeitnehmer
im Urlaub krank wird?
Nachfolgend stellen wir die Rechte und Pflichten
vor dem Hintergrund der
gesetzlichen Regelungen dar.
Urlaub ist bei Krankheit nicht verloren! [...
weiterlesen
...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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