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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Juli 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Zoff im Kindergarten - Kündigung
Die Entlassung der Leiterin eines Kindergartens
kann bei unüberwindbaren
Meinungsverschiedenheiten im Kollegium gerechtfertigt
sein. Vorliegend
hatte die Kirchengemeinde alles in ihrer
Macht stehende getan, um ein
gedeihliches Miteinander zwischen den Beteiligten
zu erreichen. Weder
eine so genannte Supervision noch ein Schlichtungsverfahren
bei der
Kirchenleitung hätten aber Erfolg gezeigt,
so dass die Kündigung als
letztes Mittel erfolgte. Eine andere Möglichkeit,
die Konfliktsituation
zu lösen, bestand für die Kirchengemeinde
nicht.
LAG Hessen, 8.12.2009 - Az: 1 Sa 394/09
>> Änderungsangebot bei Änderungskündigung
- Arbeitsbedingungen müssen
klar sein!
Werden von einem Arbeitgeber zu selben Zeit
mehrere Änderungskündigungen
gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen
und enthalten diese jeweils
für sich das Angebot zur Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses unter
Änderung lediglich einer bestimmten
- jeweils anderen -
Vertragsbedingung und den Hinweis, der Arbeitnehmer
erhalte zugleich
weitere Änderungskündigungen, sind
die Angebote nicht hinreichend
bestimmt. Es ist notwendig, dass der Arbeitnehmer
zweifelsfrei erkennen
kann, welche Arbeitsbedingungen zukünftig
gelten sollen. Entsprechende
Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
BAG, 10.9.2009 - Az: 2 AZR 822/07
>> Anpassung des Altersteilzeitarbeitsvertrages
bei Wegfall eines
Steuerfreibetrages?
Regelmäßig besteht kein Anspruch
des Arbeitnehmers auf eine
Vertragsanpassung nur weil sich die Vorschriften
über die Besteuerung
des Einkommens geändert haben. Der Arbeitnehmer
kann daher auch dann,
wenn dieser angibt, einen finanziellen Nachteil
zu erleiden, weil ein
Steuerfreibetrag durch eine Gesetzesänderung
entfallen ist, keine
Anpassung des Altersteilzeitarbeitsvertrages
verlangen.
LAG Thüringen, 8.10.2009 - Az: 3 Sa 293/08
>> Kündbarkeitsklausel bei Beförderung
innerhalb der Probezeit
Wurde in einem Änderungsvertrag zum ursprünglichen
Arbeitsvertrag die
Kündbarkeit einer "Beförderung"
in eine höherwertige Position innerhalb
einer Probezeit vereinbart, so ist dies als
Änderungs- oder
Widerrufsvorbehalt zu werten. Somit unterliegt
die Vereinbarung obwohl
der Prüfung auf eine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes
als auch
einer Inhaltskontrolle nach den zivilrechtlichen
Vorschriften.
LAG München, 17.12.2009 - Az: 3 Sa 644/09
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diesen Monat zusätzlich:
>> Überstundenzuschläge
für noch nicht vergütete Arbeitsstunden bei
Ausscheiden?
>> Vertretung
wegen Krankheit und Tod des Vertretenen
>> Anforderung
an Entlassungsbegehren des Betriebsrats bezüglich eines
betriebsstörenden
Arbeitnehmers
>> Inhaltskontrolle
bei Bindungsklauseln in Betriebsvereinbarungen?
Darüber hinaus versenden wir regelmässig
aktuelle Urteile u.a.m. an
unsere Abonnenten. Eine Übersicht über
die neuesten Urteile der letzten
30 Tage finden Sie hier:
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*2* Das Thema des Monats
>> Gelten auch mündliche Verträge?
Arbeitverträge sind nach dem Gesetz grundsätzlich
formfrei. Sie können
also auch mündlich oder durch "schlüssiges
Handeln" (z.B. durch
Handschlag) gültig abgeschlossen werden.
Allerdings ist der Arbeitgeber
nach den Bestimmungen des NachwG verpflichtet,
spätestens 1 Monat nach
Beginn des Arbeitsverhältnisses die
wesentlichen Vertragsbedingungen
schriftlich niederzulegen und die von ihm
unterzeichnete Niederschrift
dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Ausnahmen von der Formfreiheit bestehen für
einzelne Vereinbarungen,
z.B. Wettbewerbsverbote, bei denen Schriftform
vorgeschrieben ist.
Ausbildungsverträge sind formlos gültig;
gem. § 3 BBiG muss aber über
ihren Abschluss eine Niederschrift angefertigt
werden. Unterbleibt
diese, ändert dies an der Wirksamkeit
des Vertrags nichts!
Häufig sehen die Vertragsparteien im
Vereinbarungswege "gewillkürte"
Schriftform vor, etwa mit der Klausel:
"Mündliche Nebenabreden sind ungültig;
Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrags bedürfen der Schriftform".
Vereinbarte Schriftform wird aus Beweisgründen
dringend empfohlen.
Auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen
kann die Schriftform
von Arbeitsverträgen vorgeschrieben
sein (so z.B. im BAT).
Ein Verstoß gegen eine gesetzliche oder
in Tarifverträgen bzw.
Betriebsvereinbarungen enthaltene Formvorschrift
hat die Nichtigkeit der
dagegen verstoßenden Vereinbarung zur
Folge. Dies gilt im Zweifel auch
für die "gewillkürte" Schriftform.
Tipps:
Wenn ein Arbeitsvertrag nur mündlich
vorliegt und zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer Differenzen über einzelne
Vertragspunkte entstehen, so
muss der Arbeitgeber die Behauptungen des
Arbeitnehmers zum
Vertragsinhalt widerlegen - er ist also insoweit
beweispflichtig.
Wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag eine
so genannte
Schriftformklausel enthält (s.o.), so
schützt dies nicht zuverlässig
gegen die Behauptung einer Vertragspartei,
eben diese Schriftformklausel
sei durch mündliche Vereinbarung aufgehoben
worden. Diesem Einwand kann
man nur mit einer "doppelten Schriftformklausel"
begegnen. Mit ihr wird
ergänzend vereinbart, dass auch die
Schriftformklausel selbst nicht nur
schriftlich abgeändert oder aufgehoben
werden kann werden kann.
Allerdings muss nach der neuesten Rechtsprechnung
des BAG davon
ausgegangen werden, dass trotz dieser Klausel
spätere mündliche
Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag wirksam
sein können.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:
>> Arbeitsvertrag und Beförderung
Wenn einem Arbeitnehmer im Wege einer innerbetrieblichen
Beförderung auf
Dauer eine höherwertige Tätigkeit
mit höherer Entlohnung übertragen
wird, so setzt dies eine Änderung des
ursprünglichen Arbeitsvertrags
voraus; es handelt sich also nicht nur um
eine dem Weisungsrecht des
Arbeitgebers unterliegende Maßnahme
(LAG Hamm Urteil vom 10.11.2004 - 15
Sa 1035/04).
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...]
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