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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Juni 2010]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                                Juni 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Akutes persönliches Problem - Arbeitsunfähigkeit?

Hat der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und
erklärt, er müsse sofort die Arbeit einstellen, da er ein persönliches
Problem habe und er seine Freundin "aus der Klapsmühle" retten müsse, so
erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass bei ihm eine Belastung
aufgetreten ist, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat. In diesem
Fall kann der Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als
erbracht angesehen werden.

LAG Hamm, 28.10.2009 - Az: 3 Sa 579/09

  >> Ohne Geltendmachung kein Schadensersatz für verlorenen Urlaub!

Kommt es nach mehrjähriger Prozessdauer aufgrund eines
Beendigungsvergleichs zum rückwirkendem Ausscheiden eines Arbeitnehmers,
so hat dieser keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder entsprechenden
Geldschadensersatz für mehrere zurückliegende Urlaubsjahre der
Prozessdauer, wenn keine entsprechenden Geltendmachungen oder Mahnungen
erfolgten. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beinhaltet nicht
gleichzeitig die Geltendmachung von Urlaubs- und
Urlaubsabgeltungsansprüchen.

LAG München, 3.12.2009 - Az: 4 Sa 564/09

  >> 28 Tage Jahresurlaub bei Sieben-Tage-Woche

Arbeitet ein Arbeitnehmer sieben Tage in der Woche, so steht ihm ein
Jahresurlaub von 28 Tagen zu, da der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer
mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr gewähren will. Ein kürzerer
Jahresurlaub würde dies nicht erreichen. Die Tatsache, das eine
regelmäßige Arbeit an sieben Wochentagen gesetzwidrig ist, steht dem
nicht entgegen.

LAG München, 7.1.2010 - Az: 6 Ta 1/10

  >> Wer gegen den Standeskodex verstößt, fliegt!

Im vorliegenden Fall war dem Gebietsleiter einer Pharma-Firma fristlos
gekündigt worden, weil dieser gegen den Standeskodex des Arbeitgebers
verstoßen hatte, nach dem Geschenke oder andere Zuwendungen an Ärzte
verboten sind. Dennoch hatte der Arbeitnehmer als Begleitprogramm einer
Fortbildung eine Dampferfahrt auf dem Rhein und ein Feuerwerk für fünf
Ärzte organisieren lassen und die Frauen der Teilnehmer in einem Hotel
untergebracht. Da der Standeskodex bekannt war, bedurfte es auch keiner
vorherigen Abmahnung.

LAG Hessen, 25.1.2010 - Az: 17 Sa 21/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Weiterbeschäftigungsanspruch nach Kündigung durch Änderungskündigung

  >> 750 EUR für Vollzeit-Altenpflegerin ist sittenwidrig

  >> Wer private Telefonkosten bewusst falsch abrechnet, fliegt!

  >> "künftig wegfallend (kw)" - Befristungsgrund?

Darüber hinaus versenden wir regelmässig aktuelle Urteile u.a.m. an
unsere Abonnenten. Eine Übersicht über die neuesten Urteile der letzten
30 Tage finden Sie hier:
http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/urteile/index.html

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=AN

Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 3.000 Urteile.

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*2* Das Thema des Monats

  >> Arbeitspapiere

Unter dem Begriff Arbeitspapiere werden das Arbeitszeugnis, die
Arbeitsbescheinigung, die Lohnsteuerkarte, die Kindergeldbescheinigung,
der Sozialversicherungsausweis, die Urlaubsbescheinigung, Unterlagen
über vermögenswirksame Leistungen und Betriebliche Altersversorgung
subsumiert. Im Baugewerbe gehören die Lohnnachweiskarte, im
Lebensmittelbereich das Gesundheitszeugnis, bei Jugendlichen die
Gesundheitsbescheinigung und bei Ausländern aus Nicht-EU-Staaten die
Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung dazu. Es handelt sich also um
alle Unterlagen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.
Der Lebenslauf und die Bewerbung gehören nicht zu den Arbeitspapieren,
obwohl sie mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.

Der Arbeitnehmer muß dem Arbeitgeber diese Unterlagen bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses übergeben. Sollte der Arbeitnehmer dies nicht tun,
so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst abmahnen und eine
angemessene Nachfrist setzen. Als letzte Möglichkeit kann eine
außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.

Die Arbeitspapiere sind dem Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag
auszuhändigen und sorgfältig sowie inhaltlich richtig zu erstellen -
auch dann, wenn über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Streit
herrscht. Zur Aushändigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, kommt er
dieser Pflicht nicht nach, kann der Anspruch arbeitsgerichtlich
eingeklagt werden. Erfüllungsort für die Aushändigung ist der Ort, an
dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtung erfüllt hat - es handelt sich
also um eine Holschuld. Üblicherweise hält der Arbeitgeber die Papiere
bei Beendigung für den Arbeitnehmer bereit, sind die Unterlagen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt (z.B. bei einer fristlosen
Kündigung), so sind diese vom Arbeitgeber auf eigene Gefahr und Kosten
dem ehemaligen Arbeitnehmer zuzusenden.
Werden die Unterlagen am letzten Arbeitstag bereitgehalten, so besteht
keine Verpflichtung zum Versand der Unterlagen, sofern nicht ein anderes
vereinbart wurde oder aber wenn es dem Arbeitnehmer z.B. aufgrund großer
Entfernung seines Wohnortes oder Krankheit nicht zuzumuten ist, die
Papiere abzuholen. Auch dann, wenn ein Hausverbot erteilt wurde, wandelt
sich die Holschuld in eine Schickschuld.
Die Verweigerung der Herausgabe der Arbeitspapiere ist nicht zulässig -
auch nicht als Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts - und kann
Schadenersatzansprüche begründen. Der Schaden ist vom Arbeitnehmer zu
beweisen.

Während des Arbeitsverhältnisses besteht nur dann ein Anspruch auf
Herausgabe, wenn besondere Gründe vom Arbeitnehmer vorgetragen werden
können.

Die Arbeitspapiere unterliegen den allgemeinen Regeln der Verjährung,
Verwirkung und von Ausschlußfristen. Ansprüche sollten daher möglichst
schnell geltendgemacht werden. Bei einem Aufhebungs- oder
Abwicklungsvertrag sollte darauf geachtet werden, daß die Arbeitspapiere
ausdrücklich aus einer Abgeltungsklausel ausgenommen werden.
Nach § 61 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz kann eine Entschädigung nach
freien Ermessen des Arbeitsgerichts zugesprochen werden, wenn die
Arbeitspapiere nicht binnen einer arbeitsgerichtlich festgesetzten Frist
ausgehändigt wurden. In diesem Fall muß der Arbeitnehmer keinen
konkreten Schaden nachweisen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

  >> Computer, Internet und Intranet - neue Medien und Technik für den
Betriebsrat

An der Nutzung der sich immer stärker in den Betrieben verbreitenden
Informations- und Kommunikationstechnik wollen verständlicherweise auch
die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer teilhaben. Diesem Anspruch
wurde mit der Ergänzung des § 40 II BetrVG Rechnung getragen. Dem
Betriebsrat ist auch Informations- und Kommunikationstechnik zur
Verfügung zu stellen, sie ist zur notwendigen Sachausstattung zugehörig.
Die etwas schwammige Formulierung Informations- und
Kommunikationstechnik wurde gewählt, um hierin auch zukünftige
Entwicklungen subsummieren zu können. Zur Zeit gehören hierzu Computer
oder Laptops und das zugehörige Zubehör, Telefon, Mobiltelefon,
[... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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