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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Mai 2010]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                                 Mai 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Verdachtskündigung erfordert überwiegende Wahrscheinlichkeit für
das Vorliegen einer Straftat

Damit eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden kann, muss der
Verdacht dringend sein - es muss also eine große, zumindest überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat
begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur
Sachverhaltsaufklärung unternommen hat. Lässt sich nicht klären, ob der
Arbeitnehmer den Vorsatz hatte, den Gewahrsam des Arbeitgebers zu
brechen und die Absicht, sich die in Streit stehenden Gegenstände
rechtswidrig zuzueignen, so ist ein solcher dringender Tatverdacht
gerade nicht gegeben.

ArbG Cottbus, 13.1.2010 - Az: 2 Ca 1127/09

  >> Betriebsratskosten in der Insolvenz

1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der
Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht für
Insolvenzforderungen.

2. Hat der Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Arbeitgebers nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder nach
§ 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen
hinzugezogen und dauerte dessen Tätigkeit bis nach der
Insolvenzeröffnung an, sind die Honoraransprüche für die bis zur
Insolvenzeröffnung erbrachten Beratungsleistungen keine
Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen.

BAG, 9.12.2009 - Az: 7 ABR 90/07

  >> Abmahnung bedeutet Verzicht auf Kündigungsrecht

Wurde aufgrund einer bestimmten Vertragspflichtverletzung eine Abmahnung
ausgesprochen, so kann der Arbeitgeber wegen des darin gerügten
Verhaltens des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht mehr kündigen.
Nur dann, wenn anschließend weitere Pflichtverletzungen zu den
abgemahnten hinzukommen  oder werden frühere Pflichtverletzungen dem
Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt werden, kann der
Arbeitgeber diese zur Begründung einer Kündigung verwenden und dabei die
bereits abgemahnten Verstöße unterstützend heranziehen.

BAG, 26.11.2009 - Az: 2 AZR 751/08

  >> Krankheitsbedingte Kündigung ohne Eingliederungsmanagement?

Soll einem Arbeitnehmer wegen lang andauernder Krankheit die Kündigung
ausgesprochen werden, so muss der Arbeitgeber erst das gebotene
betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) durchführen.
Andernfalls ist nachzuweisen, dass die Kündigung auch bei Durchführung
unvermeidbar gewesen wäre. Kann der Beweis nicht geführt werden, so ist
die ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt und unwirksam.

LAG Hamm, 21.1.2009 - Az: 2 Sa 629/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Kündigung eines Personalratsmitgliedes wegen 0900-Telefonate

  >> Keine Diensteinteilung, die zur Ausgrenzung innerhalb der
Belegschaft führt!

  >> Fristlose Kündigung wegen verdeckter Rabatte?

  >> Nicht ausgleichbare Überstunden - Ausschlussfrist für Geltendmachung?

Darüber hinaus versenden wir regelmässig aktuelle Urteile u.a.m. an
unsere Abonnenten. Eine Übersicht über die neuesten Urteile der letzten
30 Tage finden Sie hier:
http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/urteile/index.html

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=AN

Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 2.875 Urteile.

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*2* Das Thema des Monats

  >> Was beinhaltet ein Arbeitvertrag im einzelnen?

Grundsätzlich sollte ein Arbeitvertrag Angaben zu den nachfolgenden
Punkten beinhalten:

Vertragsparteien
Genaue Benennung der Parteien mit Namen und Anschrift, ggf.
Geburtsdatum. Beim Arbeitgeber ist dies besonders wichtig, wenn es sich
bei ihm nicht um eine Einzelperson, sondern etwa um eine Gesellschaft
handelt, weil dann, wenn mehrere Gesellschaften zu demselben
Unternehmensbereich gehören, deren Namen oft sehr ähnlich sind.

Beginn (und ggf. Ende) des Arbeitsverhältnisses

Dauer einer etwaigen Probezeit
Während der Probezeit gilt gesetzlich eine verkürzte Kündigungszeit von
14 Tagen
Achtung Falle: Über die Probezeitvereinbarung kann u.U. ein befristeter
Vertrag abgeschlossen werden. Wird vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf der Probezeit endet, ohne daß es der Kündigung bedarf, sofern
nicht die Fortführung vereinbart wird, so liegt ein auf die Probezeit
befristeter Vertrag vor. Nach deren Ablauf besteht kein
Beschäftigungsanspruch!
Vom Arbeitnehmer ist daher darauf zu achten, das eine Formulierung
verwendet wird, die besagt, daß das Arbeitsverhältnis unbefristet ist
und ein bestimmter Zeitraum als Probezeit gilt.

Nähere Bezeichnung des Arbeitsplatzes
Achtung Falle: Nur wenn die Aufgaben genau festgelegt sind, kann
verhindert werden, als "Mädchen für alles" eingestellt zu werden.
Generalformulierungen gestatten es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer in
allen Abteilungen einzusetzen. Statt dessen sollte die Tätigkeit mitsamt
den Aufgaben sowie dem Verantwortungsbereich detailliert beschrieben werden.

Arbeitsort und Versetzungsklausel
Die genaue Bezeichnung des Arbeitsortes schützt den Arbeitnehmer vor
einseitigen Versetzungsanordnungen des Arbeitgebers. Kurzfristige
Abordnungen aus betrieblichen Gründen bleiben, sofern sie nicht
ausdrücklich ausgeschlossen werden, im zumutbaren Ausmaß dennoch zulässig.
Achtung Falle: Durch eine so genannte Versetzungsklausel kann auch bei
genauer Bezeichnung des Arbeitsortes  die spätere Versetzung vorbehalten
werden.

Arbeitszeit und deren Verteilung
Die Arbeitszeit ist in der Arbeitszeitordnung, bzw. oftmals in
Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, geregelt. Eine Regelung der
wöchentlichen Arbeitszeit und Handhabung der Überstunden sollte
vorhanden sein.

Regelungen zur Handhabung von Überstunden
Wird ein fixes Monatsgehalt gezahlt, so enthalten Arbeitsverträge häufig
eine Bestimmung, dass damit auch Überstunden abgegolten sein sollen. Bei
Tarifbindung regelt oft der Tarifvertrag Zulässigkeit und Vergütung von
Überstunden. Ggf. können Überstunden auch als Urlaub oder Freizeit
"abgebummelt" werden, jedoch nur dann, wenn es die betrieblichen Belange
zulassen. Nach der Rechtsprechung ist es in der Regel erforderlich, dass
die Höchstzahl der abgegoltenen Überstunden angegeben wird. Nur für
Arbeitnehmer in qualifizierten Positionen und mit höherem Einkommen,
insbes. bei Führungskräften, gilt dies nicht! Überstunden ohne
zusätzliche Vergütung sind dann selbstverständlich.

Die Zulässigkeit von Überstunden wird - außer bei leitenden Angestellten
und einigen anderen im Gesetz bezeichneten Arbeitnehmergruppen - durch
das Arbeitszeitgesetz begrenzt. Daneben gibt es für die Anordnung von
Überstunden auch eine Zumutbarkeitsgrenze.

Vergütung
Die Vergütung ist regelmäßig ein monatlicher Fixbetrag, zu dem ggf.
weitere fixe oder variable Bestandteile hinzukommen (Prämien etc.).
Wurde keine Vergütung festgesetzt, so gilt kraft Gesetz die ortübliche
Vergütung als vereinbart. Sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt, so kann diese Leistung
jederzeit aufgehoben werden!
Sofern ein Tarifvertrag anwendbar ist, ist die betreffende
Vergütungsgruppe anzugeben.
Soll sich die Vergütung nach der Probezeit ändern, so sollte dies
ebenfalls vertraglich vereinbart werden.

Urlaub
Erst nach 6 Monaten besteht zum ersten Mal ein Urlaubsanspruch.
Gesetzlich sind mindesten 24 (bei 6-Tage-Woche) bzw. 20 (bei
5-Tage-Woche) Urlaubstage pro Jahr vorgeschrieben, regelmäßig werden
jedoch mehr Urlaubstage im Arbeitsvertrag oder tarifvertraglich vereinbart.
Tipp: Auf die Unterscheidung von Arbeitstagen und Werktagen (Mo-Sa) achten!

Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen sind gesetzlich geregelt und betragen 4 Wochen zum
15. eines Monats oder zum Monatsende. Längere Fristen können
arbeitsvertraglich festgelegt werden. Während einer vereinbarten
Probezeit von längstens 6 Monaten beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.
Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit ist eine Erhöhung der vom
Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen gesetzlich vorgesehen.
Abweichungen durch Tarifvertrag und in bestimmten Fällen auch durch den
einzelnen Arbeitsvertrag sind dabei zulässig. Für die Kündigung ist die
Schriftform vorgeschrieben; mündliche Kündigungen sind also unwirksam.
Achtung Falle: Wird vereinbart, daß die gesetzlichen Fristen auch für
den Arbeitnehmer gelten, so bindet sich der Arbeitnehmer immer länger an
den Arbeitgeber, was einen etwaigen Arbeitsplatzwechsel erschweren kann.
Unterschiedliche Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind indes
zulässig. Allerdings ist es nicht erlaubt, für die Kündigung durch den
Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die
Arbeitgeberkündigung.
Es kann empfehlenswert sein, für sich als Arbeitnehmer eine Frist von
einem Monat zu vereinbaren, was diesem mehr Flexibilität bietet.

Arbeitsunfähigkeit
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich im
Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Hiervon kann nur zu Gunsten des
Arbeitnehmers abgewichen werden - auch über einen etwaigen Tarifvertrag.

Nebentätigkeit
Nebentätigkeiten bedürfen grundsätzlich nicht der Genehmigung des
Arbeitgebers, daher ist eine entsprechende Verpflichtung oftmals
Bestandteil des Arbeitvertrages. Ein generelles Verbot ist jedoch nicht
zulässig. Wird die Arbeitskraft nicht beeinträchtigt, ist die
Nebentätigkeit zu genehmigen.

Schweigepflicht
Arbeitnehmer sind verpflichtet, Arbeits- und Betriebsinterna geheim zu
halten. Bei Verstößen kann der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig sein.

Wettbewerbsverbot
Während der Gültigkeit des Arbeitsvertragsvertrages kann der
Arbeitnehmer gem. Treu und Glauben nicht für die Konkurrenz tätig sein.
Mit Ende des Arbeitsverhältnisses endet dieses Verbot, sofern nicht
ausdrücklich und schriftlich eeine anderweitige Regelung getroffen
wurde, die der Arbeitgeber auch entsprechend vergüten muß.

Krankheit / Dienstverhinderung
Bei Dienstverhinderung ist der Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis zu
setzen, ab dem 3. Tag wird im Krankheitsfall oft ein Attest verlangt.

Ausschluss- und Verfallfristen
Oft enthalten Arbeitsverträge Bestimmungen, wonach einzelne Rechte aus
dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht
werden können, weil sie sonst verfallen. Diese mit der Verjährung nicht
zu verwechselnden Ausschluss- und Verfallfristen sind grundsätzlich
zulässig, solange sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen
benachteiligen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Ausschlussfrist
so kurz ist, dass der betroffene Rechtsinhaber keine Möglichkeit mehr
hat, sich sein Vorgehen vernünftig zu überlegen und sachkundigen Rat
einzuholen.
Auch in Tarifverträgen können Ausschluss- und Verfallfristen enthalten
sein. Bei Tarifgebundenheit ist darauf besonders zu achten!

Weitere häufige Regelungen:
Dienstwagen
Umzugskosten
Aufwendungsersatz
Sozialleistungen, insbesesondere betriebliche Altersversorgung
Nebenleistungen

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

  >> Kündigung in der Probezeit

Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter
Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglich
vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. [... weiterlesen ...]

  >> Kündigung - auch während einer Erkrankung?

Grundsätzlich ist eine etwaige Krankheit des Arbeitnehmers kein Schutz
vor einer Kündigung - es gilt der Grundsatz "Krankheit schützt nicht vor
Kündigung". Die Annahme, daß Krankheit vor Kündigung schützt,
[... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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