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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
April 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht
- außerordentliche Kündigung!
Hat ein Arbeitnehmer erklärt, er könne
eine angebotene Schwarzarbeit
annehmen, so ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
erschüttert und der Arbeitgeber zur
außerordentlichen Kündigung
berechtigt. Das Vorenthalten der geschuldeten
Arbeitsleistung durch die
Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit
kann als erhebliche, schuldhafte
Vertragspflichtverletzung gewertet werden.
Darüber hinaus wird auch das
für das Arbeitsverhältnis erforderliche
Vertrauensverhältnis erschüttert.
LAG Hessen, 1.4.2009 - Az: 6 Sa 1593/08
>> Um betriebsbedingte Kündigung
zu vermeiden muss keine neue Stelle
geschaffen werden!
Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers,
eigens eine neue Stelle
zu schaffen, um eine betriebsbedingte Kündigung
eines Arbeitnehmers zu
vermeiden, dessen bisheriger Arbeitsplatz
wegfällt, wenn diese neue
Stelle im Arbeitsorganisationskonzept nicht
vorgesehen ist. Dies gilt
auch für den Fall, dass dem Arbeitnehmer
einige Monate vor der
betriebsbedingten Kündigung ein entsprechendes
Angebot vom Arbeitgeber
unterbreitet wurde, dann aber in Kenntnis
des bevorstehenden Wegfalls
des bisherigen Arbeitsbereiches keine Einigung
zustande kam.
LAG Köln, 2.7.2009 - Az: 7 Sa 14/09
>> Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
bei zeitlich gestaffelter
Anrechnung von Tarifgehaltserhöhung
auf übertarifliche Zulage -
einheitliche Gesamtkonzeption
1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs.
1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung
einer Tarifgehaltserhöhung auf übertarifliche
Zulagen mitzubestimmen,
wenn eine generelle Maßnahme vorliegt,
sich durch die Anrechnung die
bisher bestehenden Verteilungsrelationen
ändern und für die Neuregelung
innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei
vorgegebenen
Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum
besteht.
2. Erfolgen Tarifgehaltserhöhungen zeitlich
versetzt in mehreren
Schritten oder Stufen, ist für die Beurteilung
des Mitbestimmungsrechts
des Betriebsrats eine isolierte Betrachtung
des jeweiligen
Anrechnungsvorgangs nicht immer ausreichend.
Vielmehr kann es darauf
ankommen, ob den Entscheidungen des Arbeitgebers
über
eine mögliche
Anrechnung eine einheitliche Konzeption zugrunde
liegt. Für ein
einheitliches Gesamtkonzept kann insbesondere
ein enger zeitlicher
Zusammenhang zwischen den Anrechnungsvorgängen
sprechen.
BAG, 10.3.2009 - Az: 1 AZR 55/08 und 1 AZR
57/08
>> Fristlose Kündigung für
Pfleger mit langen Fingern
Sowohl Eigentumsdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers
als auch zum
Nachteil einer Person, um deren Interessen
sich der Arbeitgeber im
Rahmen des von ihm betriebenen Unternehmens
zu kümmern hat,
rechtfertigen eine fristlose Kündigung,
wenn dadurch das
Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien
zerstört wird.
Daher ist die fristlose Kündigung einer
langjährig beschäftigten
Pflegehilfskraft eines Seniorenwohnheims
gerechtfertigt, wenn diese das
Fernsehgerät eines Heimbewohners zunächst
entwendet und am nächsten Tag
wieder zurückgebracht hat.
LAG Hamm, 13.3.2009 - Az: 13 TaBV 94/08
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Anspruch
auf sehr gutes Zeugnis ist nachzuweisen
>> Bei
Vertragsbruch ist eine Sperrfrist angemessen!
>> Weihnachtsgeldnachgewährung
nach Ausscheiden aus dem Betrieb?
>> Kündigungserklärungsfrist
muss bei fristloser Kündigung eingehalten
werden
Darüber hinaus versenden wir regelmässig
aktuelle Urteile u.a.m. an
unsere Abonnenten. Eine Übersicht über
die neuesten Urteile der letzten
30 Tage finden Sie hier:
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*2* Das Thema des Monats
>> Urlaub
Rechtsgrundlage für den Erholungsurlaub
der Arbeitnehmer ist das
Bundesurlaubsgesetz (daneben gibt es unbezahlten
Urlaub bei
entsprechender Vereinbarung, Bildungsurlaub
für Betriebsvertreter,
Erziehungsurlaub / Elternzeit nach Bundeserziehungsgeldgesetz).
Einzelheiten der Regelung des Bundesurlaubsgesetzes:
Der Mindesturlaub für alle Arbeitnehmer
beträgt 20 Werktage, bei einer
6-Tage-Woche 24 Werktage jährlich. Bei
Jugendlichen unter 18 J. beträgt
der Mindesturlaub 25 Werktage - unter 17
J. 27 Werktage und unter 16 J.
30 Werktage; Schwerbehinderte erhalten zusätzlichen
Urlaub an 5
Arbeitstagen. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Eine Verkürzung ist
nicht zulässig, wohl aber ist eine Verlängerung
des Urlaubsanspruchs ist
möglich; dabei ist das Günstigkeitsprinzip
zu beachten. Häufig sind
arbeits- oder tarifvertraglich mehr Tage
vorgesehen.
Die Wartezeit für den erstmaligen vollen
Urlaubsanspruch beträgt 6
Monate. Teilurlaub nach dem Zwölftelungsprinzip
(s.u.) gibt es nur, wenn
die Wartezeit im laufenden Kalenderjahr nicht
mehr erfüllt wird oder der
Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit
ausscheidet oder der Arbeitnehmer
nach erfüllter Wartezeit in der ersten
Jahreshälfte ausscheidet.
Aufgerundet wird ab 0,5 Urlaubstagen.
Werktage sind in Arbeitstage nach folgender
Formel umzurechnen:
Jahresurlaub / 6
Ergebnis / regelmäßige wöchentliche
Arbeitstage des Arbeitnehmers
Ergebnis = Arbeitstage Urlaub pro Jahr.
Aufgerundet wird ab 0,5
Der Zeitpunkt des Urlaubs unterliegt dem Weisungsrecht
des Arbeitgebers
- dieser kann also bestimmen, welcher Arbeitnehmer
Urlaub nehmen darf.
Auf Belange des Arbeitnehmers ist bei der
betrieblichen Ferienplanung
aber Rücksicht zu nehmen. Aber auch
das Verhängen eines Betriebsurlaubes
ist zulässig.
Der Urlaub ist wegen des Erholungszwecks
möglichst zusammenhängend zu
nehmen, ein Teil muss mindestens 12 Werktage
hintereinander umfassen.
Eine Übertragung auf das nächste
Jahr ist nur bei dringenden
betrieblichen oder persönlichen Gründen
des Arbeitnehmers möglich. Aus
Gründen der Rechtssicherheit sollte
eine Übertragung von
Urlaubsansprüchen auf das Folgejahr
schriftlich bestätigt werden. In das
Folgejahr übertragener Urlaub verfällt
zum 1.4. des Folgejahres - auch
eine Abgeltung in Geld ist dann nicht mehr
möglich, sofern nicht
tarifvertraglich ein anderes vereinbart wurde
oder wenn der Urlaub wegen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
oder wegen einer Erkrankung nicht
mehr genommen werden kann.
Eine anderweitige Erwerbstätigkeit erheblichen
Umfangs während des
Urlaubs ist verboten, nicht aber z.B. die
Mithilfe im Geschäft des
Ehegatten, sofern diese den Erholungszweck
des Urlaubs nicht gefährdet.
Ein Verstoß ist ggf. zu Kündigungsgrund.
Eine Erkrankung des
Arbeitnehmers unterbricht den Urlaub. Daher
ist der Arbeitgeber
unverzüglich zu informieren und ihm
ein ärztliches Attest zuzusenden.
Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen
Verdienst
der letzten 3 Monate (bei Wochenlohn der
letzten 13 Wochen). Nicht zu
berücksichtigen sind Überstunden
und Gratifikationen und Prämien, die
für das ganze Jahr bezahlt werden. Vom
Urlaubsentgelt zu unterscheiden
ist das Urlaubsgeld, bei dem es sich um eine
Sonderzahlung handelt.
Auf Urlaub kann nicht wirksam verzichtet werden,
auch nicht gegen
zusätzliche Vergütung.
Neben dem Urlaub bestehen u.U. Freistellungsansprüche
(z.B. wegen
Betriebsratstätigkeit, zum Besuch der
Berufsschule, zur Teilnahme an
gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen).
Beispiele aus der Rechtsprechung:
1. Erhält ein Arbeitnehmer in seinem
neuen Arbeitsverhältnis Urlaub, der
ihm schon im früheren Arbeitsverhältnis
zugestanden hätte, den er aber
nicht mehr antreten konnte, so wird dadurch
der
Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den früheren
Arbeitgeber nicht
eingeschränkt.
2. Eine Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers
kann ausnahmsweise dann
zulässig sein, wenn der Arbeitgeber
den vom Arbeitnehmer gewünschten
Zeitraum zu Unrecht verweigert und deshalb
der Verlust des
Urlaubsanspruchs droht.
Weiteres zum Thema:
Erziehungsurlaub
/ Elternzeit
Bildungsurlaub
Kann
der Urlaub einfach gestrichen werden?
Urlaubsabgeltung
Kündigung
- Was wird aus dem Urlaubsanspruch?
Kurzfristige
Urlaubswünsche von Arbeitnehmern - und nun?
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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Monat zusätzlich:
>> Elternzeit
Die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub)
bezeichnet den Zeitraum einer
Freistellung der Eltern zur Erziehung und
Betreuung des Kindes. Mütter
und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen, haben Anspruch auf
Elternzeit bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres eines Kindes (§
15 Abs. 2 BEEG) - dies gilt auch bei befristeten
Arbeitsverhältnissen,
Teilzeit- oder Minijobs.
Berechtet sind Arbeitnehmer/-innen, die mit
einem bis zu 3 Jahre altem
Kind [...
weiterlesen
...]
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