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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht April 2010]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                               April 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht - außerordentliche Kündigung!

Hat ein Arbeitnehmer erklärt, er könne eine angebotene Schwarzarbeit
annehmen, so ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
erschüttert und der Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt. Das Vorenthalten der geschuldeten Arbeitsleistung durch die
Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit kann als erhebliche, schuldhafte
Vertragspflichtverletzung gewertet werden. Darüber hinaus wird auch das
für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis erschüttert.

LAG Hessen, 1.4.2009 - Az: 6 Sa 1593/08

  >> Um betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden muss keine neue Stelle
geschaffen werden!

Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, eigens eine neue Stelle
zu schaffen, um eine betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers zu
vermeiden, dessen bisheriger Arbeitsplatz wegfällt, wenn diese neue
Stelle im Arbeitsorganisationskonzept nicht vorgesehen ist. Dies gilt
auch für den Fall, dass dem Arbeitnehmer einige Monate vor der
betriebsbedingten Kündigung ein entsprechendes Angebot vom Arbeitgeber
unterbreitet wurde, dann aber in Kenntnis des bevorstehenden Wegfalls
des bisherigen Arbeitsbereiches keine Einigung zustande kam.

LAG Köln, 2.7.2009 - Az: 7 Sa 14/09

  >> Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei zeitlich gestaffelter
Anrechnung von Tarifgehaltserhöhung auf übertarifliche Zulage -
einheitliche Gesamtkonzeption

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung
einer Tarifgehaltserhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen,
wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, sich durch die Anrechnung die
bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und für die Neuregelung
innerhalb des vom Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegebenen
Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum besteht.

2. Erfolgen Tarifgehaltserhöhungen zeitlich versetzt in mehreren
Schritten oder Stufen, ist für die Beurteilung des Mitbestimmungsrechts
des Betriebsrats eine isolierte Betrachtung des jeweiligen
Anrechnungsvorgangs nicht immer ausreichend. Vielmehr kann es darauf
ankommen, ob den Entscheidungen des Arbeitgebers über eine mögliche
Anrechnung eine einheitliche Konzeption zugrunde liegt. Für ein
einheitliches Gesamtkonzept kann insbesondere ein enger zeitlicher
Zusammenhang zwischen den Anrechnungsvorgängen sprechen.

BAG, 10.3.2009 - Az: 1 AZR 55/08 und 1 AZR 57/08

  >> Fristlose Kündigung für Pfleger mit langen Fingern

Sowohl Eigentumsdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers als auch zum
Nachteil einer Person, um deren Interessen sich der Arbeitgeber im
Rahmen des von ihm betriebenen Unternehmens zu kümmern hat,
rechtfertigen eine fristlose Kündigung, wenn dadurch das
Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien zerstört wird.
Daher ist die fristlose Kündigung einer langjährig beschäftigten
Pflegehilfskraft eines Seniorenwohnheims gerechtfertigt, wenn diese das
Fernsehgerät eines Heimbewohners zunächst entwendet und am nächsten Tag
wieder zurückgebracht hat.

LAG Hamm, 13.3.2009 - Az: 13 TaBV 94/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Anspruch auf sehr gutes Zeugnis ist nachzuweisen

  >> Bei Vertragsbruch ist eine Sperrfrist angemessen!

  >> Weihnachtsgeldnachgewährung nach Ausscheiden aus dem Betrieb?

  >> Kündigungserklärungsfrist muss bei fristloser Kündigung eingehalten
werden

Darüber hinaus versenden wir regelmässig aktuelle Urteile u.a.m. an
unsere Abonnenten. Eine Übersicht über die neuesten Urteile der letzten
30 Tage finden Sie hier:
http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/urteile/index.html

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 2.850 Urteile.

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*2* Das Thema des Monats

  >> Urlaub

Rechtsgrundlage für den Erholungsurlaub der Arbeitnehmer ist das
Bundesurlaubsgesetz (daneben gibt es unbezahlten Urlaub bei
entsprechender Vereinbarung, Bildungsurlaub für Betriebsvertreter,
Erziehungsurlaub / Elternzeit nach Bundeserziehungsgeldgesetz).

Einzelheiten der Regelung des Bundesurlaubsgesetzes:

Der Mindesturlaub für alle Arbeitnehmer beträgt 20 Werktage, bei einer
6-Tage-Woche 24 Werktage jährlich. Bei Jugendlichen unter 18 J. beträgt
der Mindesturlaub 25 Werktage - unter 17 J. 27 Werktage und unter 16 J.
30 Werktage; Schwerbehinderte erhalten zusätzlichen Urlaub an 5
Arbeitstagen. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Verkürzung ist
nicht zulässig, wohl aber ist eine Verlängerung des Urlaubsanspruchs ist
möglich; dabei ist das Günstigkeitsprinzip zu beachten. Häufig sind
arbeits- oder tarifvertraglich mehr Tage vorgesehen.
Die Wartezeit für den erstmaligen vollen Urlaubsanspruch beträgt 6
Monate. Teilurlaub nach dem Zwölftelungsprinzip (s.u.) gibt es nur, wenn
die Wartezeit im laufenden Kalenderjahr nicht mehr erfüllt wird oder der
Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit ausscheidet oder der Arbeitnehmer
nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheidet.
Aufgerundet wird ab 0,5 Urlaubstagen.

Werktage sind in Arbeitstage nach folgender Formel umzurechnen:

Jahresurlaub / 6

Ergebnis / regelmäßige wöchentliche Arbeitstage des Arbeitnehmers

Ergebnis = Arbeitstage Urlaub pro Jahr.

Aufgerundet wird ab 0,5

Der Zeitpunkt des Urlaubs unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers
- dieser kann also bestimmen, welcher Arbeitnehmer Urlaub nehmen darf.
Auf Belange des Arbeitnehmers ist bei der betrieblichen Ferienplanung
aber Rücksicht zu nehmen. Aber auch das Verhängen eines Betriebsurlaubes
ist zulässig.
Der Urlaub ist wegen des Erholungszwecks möglichst zusammenhängend zu
nehmen, ein Teil muss mindestens 12 Werktage hintereinander umfassen.
Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur bei dringenden
betrieblichen oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers möglich. Aus
Gründen der Rechtssicherheit sollte eine Übertragung von
Urlaubsansprüchen auf das Folgejahr schriftlich bestätigt werden. In das
Folgejahr übertragener Urlaub verfällt zum 1.4. des Folgejahres - auch
eine Abgeltung in Geld ist dann nicht mehr möglich, sofern nicht
tarifvertraglich ein anderes vereinbart wurde oder wenn der Urlaub wegen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wegen einer Erkrankung nicht
mehr genommen werden kann.

Eine anderweitige Erwerbstätigkeit erheblichen Umfangs während des
Urlaubs ist verboten, nicht aber z.B. die Mithilfe im Geschäft des
Ehegatten, sofern diese den Erholungszweck des Urlaubs nicht gefährdet.
Ein Verstoß ist ggf. zu Kündigungsgrund. Eine Erkrankung des
Arbeitnehmers unterbricht den Urlaub. Daher ist der Arbeitgeber
unverzüglich zu informieren und ihm ein ärztliches Attest zuzusenden.

Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst
der letzten 3 Monate (bei Wochenlohn der letzten 13 Wochen). Nicht zu
berücksichtigen sind Überstunden und Gratifikationen und Prämien, die
für das ganze Jahr bezahlt werden. Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden
ist das Urlaubsgeld, bei dem es sich um eine Sonderzahlung handelt.

Auf Urlaub kann nicht wirksam verzichtet werden, auch nicht gegen
zusätzliche Vergütung.

Neben dem Urlaub bestehen u.U. Freistellungsansprüche (z.B. wegen
Betriebsratstätigkeit, zum Besuch der Berufsschule, zur Teilnahme an
gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen).

Beispiele aus der Rechtsprechung:

1. Erhält ein Arbeitnehmer in seinem neuen Arbeitsverhältnis Urlaub, der
ihm schon im früheren Arbeitsverhältnis zugestanden hätte, den er aber
nicht mehr antreten konnte, so wird dadurch der
Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den früheren Arbeitgeber nicht
eingeschränkt.

2. Eine Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers kann ausnahmsweise dann
zulässig sein, wenn der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer gewünschten
Zeitraum zu Unrecht verweigert und deshalb der Verlust des
Urlaubsanspruchs droht.

Weiteres zum Thema:

Erziehungsurlaub / Elternzeit

Bildungsurlaub

Kann der Urlaub einfach gestrichen werden?

Urlaubsabgeltung

Kündigung - Was wird aus dem Urlaubsanspruch?

Kurzfristige Urlaubswünsche von Arbeitnehmern - und nun?

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

  >> Elternzeit

Die Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) bezeichnet den Zeitraum einer
Freistellung der Eltern zur Erziehung und Betreuung des Kindes. Mütter
und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf
Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (§
15 Abs. 2 BEEG) - dies gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen,
Teilzeit- oder Minijobs.
Berechtet sind Arbeitnehmer/-innen, die mit einem bis zu 3 Jahre altem
Kind [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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