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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht März 2010]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                                März 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Krankheitsbedingte Kündigung - Unterhaltsverpflichtungen sind dem
Betriebsrat mitzuteilen!

Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung sind dem Betriebsrat
die Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers mitzuteilen. Diese
Mitteilung gehört grundsätzlich zur ordnungsgemäßen
Betriebsratsbeteiligung bei einer personenbedingten Kündigung. Wird
dieser Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, so ist die entsprechende
Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam.

LAG Berlin-Brandenburg, 9.12.2009 - Az: 15 Sa 1769/09

  >> Krankheitsbedingte Kündigung erfordert negative Zukunftsprognose!

Scheidet eine negative Zukunftsprognose aus, so kann wegen zweier
Erkrankungen binnen neun Monaten keine personenbedingte Kündigung
ausgesprochen werden. Dies ist nicht sozial gerechtfertigt. Wurde die
Kündigung ausgesprochen, als die zweite Erkrankung 16 Tage bestand, so
ist davon auszugehen, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um zu
beurteilen, ob der Betroffene in Zukunft seine Arbeit ausführen können wird.

ArbG Cottbus, 14.8.2009 - Az: 2 Ca 483/09

  >> Kein freier Mitarbeiter bei ausdrücklich vereinbartem
Arbeitsverhältnis!

Sofern die Parteien ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben,
so ist das Verhältnis auch als solches zu betrachten. Die Behauptung des
Arbeitgebers, es liege eine freie Mitarbeit vor, genügt nicht, um einen
für das Gegenteil sprechenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu widerlegen.

LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2009 - Az: 10 Sa 399/09

  >> Abfällige Bemerkungen über Vorgesetzte können zur Kündigung führen!

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann grundsätzlich gerechtfertigt
sein, wenn abfällige Bemerkungen über einen Vorgesetzten gemacht werden.
Sofern die Äußerungen wie im vorliegenden Fall jedoch weniger gravierend
sind und ein langjähriges Arbeitsverhältnis vorliegt, ist vor der
Kündigung als letztes Mittel eine vorherige Abmahnung erforderlich.
Fehlt es an einer Abmahnung und wurde vom Vorgesetzten auch kein
klärendes Gespräch versucht, so ist die Kündigung unwirksam.

LAG Schleswig-Holstein, 21.7.2009 - Az: 2 Sa 460/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Betriebsrat muss Mitarbeiter in Verkaufsstellen anrufen können!

  >> Teilzeitvertrag nur vom Arbeitgeber unterschrieben ...

  >> Eigentum des Arbeitgebers kann nicht verschenkt werden!

  >> Kündigung des Hausmeisters durch mit unwirksamen Beschluss
bestellten Verwalter

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 2.800 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Teilzeitarbeit

Das seit 2001 geltende Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG), mit dem der
Gesetzgeber die Teilzeitarbeit fördern möchte, ist der rechtliche Rahmen
nach dem
Teilzeitwünsche umgesetzt werden können. Teilzeitarbeit ermöglicht es
Arbeitnehmern, eine geringere Stundenzahl zu arbeiten, ohne den
Arbeitgeber zu wechseln.

Wer ist teilzeitbeschäftigt?

Teilzeitbeschäftigt ist entsprechend jeder Arbeitnehmer, dessen
regelmäßige Wochenstundenzahl geringer ist als die seiner in demselben
Betrieb vollzeitbeschäftigten Kollegen, die die gleiche oder eine
ähnliche Arbeit ausüben. Gibt es in dem Betriebs keine Vollzeitstellen,
kommt es auf einen etwaigen Tarifvertrag oder darauf an, was
branchenüblich ist. Teilzeitbeschäftigte sind auch alle, die eine
"geringfügige Beschäftigung" ausüben (§ 2 TzBfG). Arbeitsplätze, die
sich dafür eignen, müssen bei einer öffentlichen oder betriebsinternen
Ausschreibung auch als Teilzeitarbeitsplätze angeboten werden (§ 7 TzBfG).

Verringerung der Arbeitszeit

Ein Arbeitnehmer, der schon länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt
ist, kann die Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit verlangen.
Der Arbeitgeber muss diesem Verlangen nachkommen, wenn nicht
betriebliche Gründe entgegen stehen. Das gilt allerdings nur für
Betriebe mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten zuzüglich Azubis (§ 8
TzBfG). Dem Arbeitgeber ist bei Wunsch nach Teilzeitarbeit ein gewisser
Zeitraum (drei Monate) zur Umsetzung des Begehrens einzuräumen. Ein
Teilzeitbegehren bedarf keiner besonderen Form, kann also auch mündlich
getätigt werden. Aus Klarheits-, Beweis- und Dokumentationsgründen ist
jedoch grundsätzlich ein schriftliches Begehren zu empfehlen. Der Antrag
muss beinhalten, wann die Teilzeit beginnen soll, in welchem Maße die
Arbeitszeit verringert werden soll, wie die gewünschte Arbeitszeit zu
verteilen ist. Der Arbeitgeber sollte in der Lage sein, das Begehren mit
einem "Ja" zu beantworten (BAG, 18.5.2004 - Az: 9 AZR 319/03).
Anschließend soll in einem Erörterungsgespräch eine einvernehmliche
Lösung gefunden werden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens
1 Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit seine Entscheidung
mitteilen und die Verteilung der Arbeitszeit schriftlich mitteilen (§ 8
TzBfG) andernfalls gilt dies als Zustimmung des Arbeitgebers. Sprechen
betriebliche Gründe gegen das Gesuch, so muss der Arbeitgeber darlegen
und beweisen, dass ein betrieblicher Grund vorliegt (BAG, 8.5.2007 - Az:
9 AZR 1112/06). Gegen eine Ablehnung des Teilzeitgesuchs kann beim
zuständigen Arbeitsgericht Klage erhoben werden.

Wechsel zur vollschichtigen Beschäftigung

Ein Teilzeitbeschäftigter, der vollschichtig arbeiten will, muss bei der
Besetzung einer für ihn geeigneten freien Stelle bevorzugt
berücksichtigt werden, wenn nicht dringende betriebliche Gründe oder
Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen (§ 9 TzBfG).

Aus- und Weiterbildung

Auch Teilzeitbeschäftigte müssen bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
angemessen berücksichtigt werden (§ 10 TzBfG).

Verweigerung des Wechsels zur Teilzeit

Wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, von einem Vollzeit- in ein
Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt, darf ihm aus
diesem Grund nicht gekündigt werden (§ 11 TzBfG).

Arbeit auf Abruf

Wird "Arbeit auf Abruf" je nach Arbeitsanfall vereinbart, muss von
vorneherein die wöchentliche und die tägliche Arbeitszeit festgelegt
sein. Wenn dies nicht geschieht, gilt eine Wochenarbeitszeit von 10
Stunden und, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit gerufen wird, eine
Arbeitsdauer von mindestens 3 Stunden als vereinbart. Der Arbeitgeber
muss dem Arbeitnehmer immer 4 Tage im Voraus mitteilen, wann er ihn
benötigt. Von diesen Regeln kann durch Tarifverträge auch zu Ungunsten
des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 12 TzBfG).

Job-Sharing

Das Job-Sharing wird ausdrücklich geregelt. Scheidet ein Teilnehmer am
Job-Sharing aus, darf dem verbleibenden Partner deshalb nicht gekündigt
werden; allerdings ist eine Änderungskündigung möglich (§ 13 TzBfG).

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

  >> Anspruch auf Änderung eines Teilzeitvertrages in einen
Vollzeitvertrag?

Ein Anspruch auf Änderung des bisherigen Vertrags in einen
Vollzeitvertrag besteht  grundsätzlich nicht, auch dann nicht, wenn
trotz eines Teilzeitvertrages über einen längeren Zeitraum hinweg
vollschichtig gearbeitet wurde. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer
ist aber auf Wunsch bei der Besetzung einer Vollzeitstelle vorrangig zu
berücksichtigen (§ 9 TzBfG). [... weiterlesen ...]

  >> Kündigung - Was wird aus dem Urlaubsanspruch?

Wenn ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte
eines Kalenderjahres ausscheidet, nachdem der volle Urlaubsanspruch
erstmalig erworben wurde, so besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des
Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Dies gilt auch für den Fall
einer Kündigung. [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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