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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Februar 2010]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                             Februar 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Betriebsbedingte Kündigung wegen Auftragsrückgangs

Der pauschale Hinweis auf das Einbrechen des Geschäfts oder einen
Umsatzrückgang reicht nicht ohne weiteres für eine betriebsbedingte
Kündigung aus. Der Arbeitgeber muss beim Ausspruch einer
betriebsbedingten Kündigung nachweisen, dass es durch den Auftragsmangel
zu einem Beschäftigungsrückgang gekommen und der Arbeitsplatz des
entlassenen Arbeitnehmers davon betroffen ist.

LAG Rheinland-Pfalz, 24.4.2009 - Az: 9 Sa 35/09

  >> Wenn keine Verhaltensänderung zu erwarten ist, bedarf es keiner
Abmahnung!

Ist einem Arbeitnehmer ein vorwerfbares Fehlverhalten vorzuwerfen, so
ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine
Abmahnung nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft
trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann.

LAG Köln, 18.11.2009 - Az: 8 Sa 374/09

  >> Eigenkündigung und trotzdem keine Sperrfrist?

Eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld ist zwar bei einer
Eigenkündigung des Arbeitgebers üblich, für den Fall, dass die Kündigung
des Arbeitnehmers wegen Überforderung erfolgte, ist dies aber nicht
gerechtfertigt. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, bei dem der
Arbeitnehmer selbst am Wochenende stets erst spät am Abend von seinem
Arbeitgeber erfahren hatte, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten
muss. Dieses Verhalten ist nach Ansicht des Gerichts untragbar und die
Eigenkündigung daher gerechtfertigt.

Hessisches LSG, 18.6.2009 - Az: L 9 AL 129/08

  >> Kündigung wegen unternehmerischer Entscheidung - explizite
Darlegung nötig!

Will ein Arbeitgeber die Kündigung eines Arbeitnehmers mit einer
unternehmerischen Entscheidung begründen, so ist für eine ausreichende
Darlegung konkret darzulegen, wann, unter welchen Umständen, von wem und
aufgrund welcher Faktenlage eine auf Dauer angelegte Entscheidung
getroffen wurde und wie dies betrieblich kommuniziert wurde. Je näher
die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss
rückt, desto mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag
verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer
tatsächlich entfallen ist.

LAG Köln, 28.9.2009 - Az: 5 Sa 468/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Geschäftsunfähiger Arbeitnehmer und Kündigung

  >> Versetzungszulage, wenn sich die Fahrtzeit um 38% pro Tag erhöht?

  >> Erledigungsklausel schließt weitere Ansprüche endgültig aus

  >> Fristlose Kündigung auf unbewiesene Vorwürfe stützen?

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 2.800 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Wettbewerbsbeschränkungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Allgemein können Kenntnisse und Fertigkeiten, die während eines
Arbeitsverhältnisses legal erworben worden sind, vom Arbeitnehmer
anschließend beliebig verwertet werden, es sei denn, sie unterliegen
einer besonderen Verschwiegenheitspflicht (Geschäftsgeheimnisse).
Vertragliche Wettbewerbsverbote können mit allen Arbeitnehmer vereibart
werden bis auf Azubis und Jugendliche.
Bei Kaufmännischen Angestellten werden vertragliche Wettbewerbsverbote
in §§ 74 ff HGB geregelt:

Voraussetzungen und Folgen:

- Schriftform und Aushändigung der Urkunde an den Arbeitnehmer
- Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der bisherigen Bezüge
mit Anrechnung anderweitiger Bezüge (nicht zwingend, wenn die
Vereinbarung erst nach Beendigung des Arbeitsvertrages abgeschlossen wird)
- Ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers muß
geschützt sein, das Fortkommen des Arbeitnehmers darf nicht unbillig
erschwert werden.
- Höchstdauer 2 Jahre
- Der Rücktritt vom Wettbewerbsverbot ist für den Arbeitgeber während
des Arbeitsverhältnisses jederzeit, für den Arbeitnehmer dann zulässig,
wenn die Kündigung vom Arbeitgeber "zu verantworten" ist.
- Verstöße gegen Schriftform oder Entschädigungspflicht machen die
Klausel nichtig, sonst tritt Teilnichtigkeit ein (das bedeutet
Zurückführung der Vereinbarung auf das erlaubte Maß). Wird vom
Arbeitnehmer gegen ein gültiges Wettbewerbsverbot verstoßen, kann der
Arbeitgeber auf Unterlassung klagen, Schadensersatz verlangen oder von
der Vereinbarung zurücktreten.

Entsprechende Anwendung vorstehender Regeln auf Wettbewerbsverbote
anderer Arbeitnehmer durch die Rechtsprechung.

  >> Was ist ein Geheimnis?

Unter einem Betriebs - oder Geschäftsgeheimnissen versteht man alle
Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur
einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind
sowie nach dem Willen des Arbeitgebers und im Rahmen eines berechtigten
wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen. Die
Aufteilung von Tatsachen in Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse
ist ohne wesentliche praktische Bedeutung. Die Grenzen sind fließend.
Die Betriebsgeheimnisse beziehen sich eher auf technische
Angelegenheiten, den technischen Betriebsablauf, vor allem Herstellung
und Herstellungsverfahren, Geschäftsgeheimnissen betreffen mehr den
allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens. Als
besonders relevante Tatsachen sind solche über Kundenlisten, Preislisten
und Preispolitik, Absatzplanungen und Bezugsquellen, Produktentwicklung
- und Herstellungsverfahren, Rezepturen, Strategien, Organisation,
Angebote, Pläne, Kalkulationen, Programme und Vorhaben, Kostenrechnung
sowie Grundlagenforschung. Letztlich ist diese Liste von Branche zu
Branche verschieden.

Entscheidend ist aber immer die Einordnung der Tatsachen als " Geheimnis
". Dies ist sicherlich dann nicht der Fall, wenn die Tatsache in einer
Weise bekannt ist, dass sie jedermann zugänglich ist. Es genügt dazu
schon die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift,
unabhängig von deren Auflage. Es reicht also aus, dass die Tatsache von
jedem Interessenten ohne große Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht
werden kann. Ferner handelt es sich nicht um ein Geheimnis, wenn es sich
um ein üblichen Verfahren handelt, auch wenn der Arbeitgeber dies als
geheim bezeichnet. Wenn die Kenntnis einer Tatsachen einen bestimmten
begrenzten Kreis innerhalb oder außerhalb der Firma verlassen hat, kann
sie gleichfalls nicht mehr als geheim bezeichnet werden. Im Einzelnen
ist die Grenze aber schwierig zuziehen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

  >> Arbeitszeit und Weisungsrecht

Wenn im Arbeitsvertrag keine Bestimmung über die genaue Lage der
Arbeitszeit getroffen worden ist, was meistens nicht der Fall ist, kann
der Arbeitgber die Arbeitszeit im Rahmen seines [... weiterlesen ...]

  >> Kurzfristige Urlaubswünsche von Arbeitnehmern - und nun?

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitgebers, eine Urlaubsplanung
aufzustellen und die Urlaubszeiten der einzelnen Arbeitnehmer
festzulegen. Er muss dabei allerdings auf deren berechtigte Belange
Rücksicht [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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*3* Mehr von AnwaltOnline

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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