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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht November 2009]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                            November 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Keine Schadensersatzklage wegen Altersdiskriminierung ohne
Kündigungsschutzklage

Da eine Kündigung, die angeblich auf einer Altersdiskriminierung beruhen
soll, nicht zugleich sozial gerechtfertigt sein kann, ist  eine spätere
Schadensersatzklage wegen Altersdiskriminierung auf Ersatz eines nach
Ablauf der Kündigungsfrist eintretenden Minderverdienstes wegen
fehlender Kausalität von vornherein unschlüssig. Der Betroffene muss in
diesem Fall rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben.

LAG Köln, 1.9.2009 - Az: 7 Ta 184/09

  >> Minderleistung - Verhaltensbedingte Kündigung

Wurde das Verhalten des Betroffenen einschlägig und gerechtfertigt
abgemahnt, so kann eine verhaltensbedingte Kündigung wegen
Minderleistung sozial gerechtfertigt sein. Es liegt eine Minderleistung
vor, wenn für die Erfüllung einer übertragenen Aufgabe ein großzügiger
Zeitraum gesetzt wird und in diesem kein brauchbares Ergebnis erzielt
wird - insbesondere dann, wenn der Betroffene über hinreichende
Erfahrung in dem Arbeitsbereich verfügt.

LAG München, 21.4.2009 - Az: 8 Sa 254/08

  >> Nach Elternzeit besteht Anspruch auf Arbeitszeitverringerung

Kehrt eine Arbeitnehmerin nach einer dreijährigen Elternzeit zurück, so
hat diese einen Anspruch auf eine Arbeitszeitverringerung und die genaue
Bestimmung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit nach den Vorschriften des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Ein anderes gilt nur dann, wenn
betriebliche Gründe diesem entgegenstehen. Der Einwand, dass die
Mitarbeiter der radiologischen Klinik der ständigen praktischen Übung
bedürfen, rechtfertigt keine Ablehnung, wenn die Arbeitnehmerin trotz
der begehrten Verringerung der Arbeitszeit jeden Tag in der Praxis tätig
ist.

ArbG Bielefeld, 30.4.2008 - Az: 4 Ca 2674/07

  >> Übernachtungspauschalen sind steuerfrei

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Pauschale für
Übernachtungen im Ausland, so sind diese grundsätzlich steuerfrei und
dürfen nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet werden. Dies
gilt jedoch nur für den Fall, dass auch tatsächlich Kosten in der
entsprechenden Größenordnung angefallen sind.

FG Hessen, 16.3.2009 - Az: 11 K 1498/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Abfindungsvereinbarung kann nicht mündlich getroffen werden

  >> Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Fotos runter von der Homepage?

  >> Berufsunfähigkeitsversicherung und Kuraufenthalt

  >> Kein Mobbing, wenn Verhalten nur an 10% der Tage beanstandet werden
kann!

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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 2.725 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

Sind Dienstreisen Arbeitszeit?

   > Keine gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Bestimmungen zu der Frage, ob Reisezeiten als Arbeitszeit
anzurechnen sind oder nicht, gibt es in der Privatwirtschaft nicht. Auch
die Rechtsprechung verfolgt hier keine klare Linie. Zunächst ist der
Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages maßgebend oder, falls die
Vertragsparteien tariflich gebunden sind, etwaige Bestimmungen eines
Tarifvertrags. Zu denken wäre auch an eine einschlägige
Betriebsvereinbarung.

Deshalb sollte, wenn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Reisetätigkeit
anfällt, der Arbeitsvertrag immer klare Bestimmungen darüber enthalten,
in welchem Umfang die dafür aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit anzusehen
ist und als solche vergütet wird; daneben sollte auch die Frage der
Reisespesen eindeutig geregelt sein.

Für Beamte enthält § 11 Arbeitszeitverordnung eine detaillierte Regelung:

"§ 11 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften
außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen
Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als
geleistet. Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als
Arbeitszeit berücksichtigt, soweit
1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen
wird.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur
Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung
zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger
ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit. Fällt
eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen
Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit
einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.

(3) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche
Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem
Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf
Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester
Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren. Bei gleitender
Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der
Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen."

   > Die Grundsätze der Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung gelten folgende Grundsätze: Dienstreisezeiten
sind als Arbeitszeit anzurechnen, wenn das Reisen einen wesentlichen
Teil der arbeitsvertraglichen Leistung eines Arbeitnehmers ausmacht.
Dies ist z. B. bei einem Berufskraftfahrer der Fall oder bei einem
Außendienstmitarbeiter oder Kundendiensttechniker. Auch soweit ein
Arbeitnehmer als so genannter " Springer " zwischen mehreren
Einsatzorten tätig ist, lässt sich die Auffassung vertreten, dass das
Reisen von Einsatzort zu Einsatzort einen wesentlichen Teil der
Arbeitsleistung darstellt und somit als Arbeitszeit angerechnet werden
muss.

Reisezeiten, die in die Normalarbeitszeit fallen, sind in jedem Fall
eindeutig als Arbeitszeit anzusehen. Sofern der Reisezeiten außerhalb
der betriebsüblichen Arbeitszeit liegen, hat der Arbeitgeber sie nach
herrschender Auffassung auch bei fehlender Vereinbarung als Arbeitszeit
zu vergüten, wenn eine Vergütung " den Umständen nach " zu erwarten ist
(§ 612 Abs. 1 BGB). Dabei sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend,
z. B. die Häufigkeit und Dauer der Reisen. Nach Auffassung des BAG kommt
auch eine Vergütung eines Teils der Reisezeiten in Betracht. Nach
anderer Ansicht sind vom Arbeitgeber angeordnete Reisezeiten stets als
Arbeitszeit zu vergüten, da der Arbeitgeber mit seiner Anordnung die
Dienstreise zum Inhalt des Arbeitsvertrag mache und damit dem
Arbeitnehmer die Möglichkeit nehme, frei über die betreffende Zeit zu
verfügen. Diese Meinung wird aber nur von einer Minderheit vertreten.

Von Dienstreisezeiten im vorgenannten Sinn sind die so genannten
Wegezeiten zu unterscheiden. Diese sind Zeiten, innerhalb derer der Weg
von der Betriebsstätte zu einem außerhalb davon gelegenen Arbeitsplatz,
z. B. einem Zweigwerk, zurückgelegt wird. Sie gehören grundsätzlich zur
vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Insgesamt ist aber die Rechtslage äußerst unübersichtlich und besonders
in Grenzfällen ungeklärt.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

   > Dienstreisen von Betriebsratsmitgliedern

Zwar ist die Tätigkeit eines Betriebsrats gem. § 37 Abs. 1 BetrVG
ehrenamtlich, jedoch schreibt diese Vorschrift in Abs. 2 und 3 vor, dass
Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die
Zeit haben, die sie für die Betriebsratstätigkeit benötigen. Fällt diese
[... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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