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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
November 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Keine Schadensersatzklage wegen
Altersdiskriminierung ohne
Kündigungsschutzklage
Da eine Kündigung, die angeblich auf
einer Altersdiskriminierung beruhen
soll, nicht zugleich sozial gerechtfertigt
sein kann, ist eine spätere
Schadensersatzklage wegen Altersdiskriminierung
auf Ersatz eines nach
Ablauf der Kündigungsfrist eintretenden
Minderverdienstes wegen
fehlender Kausalität von vornherein
unschlüssig. Der Betroffene muss in
diesem Fall rechtzeitig Kündigungsschutzklage
erheben.
LAG Köln, 1.9.2009 - Az: 7 Ta 184/09
>> Minderleistung - Verhaltensbedingte
Kündigung
Wurde das Verhalten des Betroffenen einschlägig
und gerechtfertigt
abgemahnt, so kann eine verhaltensbedingte
Kündigung wegen
Minderleistung sozial gerechtfertigt sein.
Es liegt eine Minderleistung
vor, wenn für die Erfüllung einer
übertragenen Aufgabe ein großzügiger
Zeitraum gesetzt wird und in diesem kein
brauchbares Ergebnis erzielt
wird - insbesondere dann, wenn der Betroffene
über hinreichende
Erfahrung in dem Arbeitsbereich verfügt.
LAG München, 21.4.2009 - Az: 8 Sa 254/08
>> Nach Elternzeit besteht Anspruch
auf Arbeitszeitverringerung
Kehrt eine Arbeitnehmerin nach einer dreijährigen
Elternzeit zurück, so
hat diese einen Anspruch auf eine Arbeitszeitverringerung
und die genaue
Bestimmung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit
nach den Vorschriften des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Ein anderes
gilt nur dann, wenn
betriebliche Gründe diesem entgegenstehen.
Der Einwand, dass die
Mitarbeiter der radiologischen Klinik der
ständigen praktischen Übung
bedürfen, rechtfertigt keine Ablehnung,
wenn die Arbeitnehmerin trotz
der begehrten Verringerung der Arbeitszeit
jeden Tag in der Praxis tätig
ist.
ArbG Bielefeld, 30.4.2008 - Az: 4 Ca 2674/07
>> Übernachtungspauschalen sind
steuerfrei
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
eine Pauschale für
Übernachtungen im Ausland, so sind diese
grundsätzlich steuerfrei und
dürfen nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn
zugerechnet werden. Dies
gilt jedoch nur für den Fall, dass auch
tatsächlich Kosten in der
entsprechenden Größenordnung angefallen
sind.
FG Hessen, 16.3.2009 - Az: 11 K 1498/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Abfindungsvereinbarung
kann nicht mündlich getroffen werden
>> Beendigung
des Arbeitsverhältnisses - Fotos runter von der Homepage?
>> Berufsunfähigkeitsversicherung
und Kuraufenthalt
>> Kein Mobbing, wenn Verhalten nur
an 10% der Tage beanstandet werden
kann!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
Sind Dienstreisen Arbeitszeit?
> Keine gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Bestimmungen zu der Frage, ob
Reisezeiten als Arbeitszeit
anzurechnen sind oder nicht, gibt es in der
Privatwirtschaft nicht. Auch
die Rechtsprechung verfolgt hier keine klare
Linie. Zunächst ist der
Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages maßgebend
oder, falls die
Vertragsparteien tariflich gebunden sind,
etwaige Bestimmungen eines
Tarifvertrags. Zu denken wäre auch an
eine einschlägige
Betriebsvereinbarung.
Deshalb sollte, wenn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
Reisetätigkeit
anfällt, der Arbeitsvertrag immer klare
Bestimmungen darüber enthalten,
in welchem Umfang die dafür aufgewendeten
Zeit als Arbeitszeit anzusehen
ist und als solche vergütet wird; daneben
sollte auch die Frage der
Reisespesen eindeutig geregelt sein.
Für Beamte enthält § 11 Arbeitszeitverordnung
eine detaillierte Regelung:
"§ 11 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung
von Dienstgeschäften
außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit.
Bei ganz- oder mehrtägigen
Dienstreisen gilt die regelmäßige
Arbeitszeit des jeweiligen Tages als
geleistet. Reisezeiten sind keine Arbeitszeit.
Sie werden jedoch als
Arbeitszeit berücksichtigt, soweit
1. sie innerhalb der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit anfallen oder
2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages
durch Dienstreisen unterbrochen
wird.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die
Dauer der Dienstreise bis zur
Länge der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung
zugrunde gelegt, falls dies für die
Beamtin oder den Beamten günstiger
ist als die Berücksichtigung der individuellen
Regelarbeitszeit. Fällt
eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung
auf einen nach dem jeweiligen
Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis
Freitag, kann dieser Tag mit
einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.
(3) Überschreiten bei Dienstreisen, die
über die regelmäßige tägliche
Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren
Reisezeiten in einem
Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb
von zwölf Monaten auf
Antrag ein Viertel der über 15 Stunden
hinausgehenden Zeit bei fester
Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren.
Bei gleitender
Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto
gutgeschrieben. Der
Antrag ist spätestens am Ende des folgenden
Kalendermonats zu stellen."
> Die Grundsätze der Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung gelten folgende Grundsätze:
Dienstreisezeiten
sind als Arbeitszeit anzurechnen, wenn das
Reisen einen wesentlichen
Teil der arbeitsvertraglichen Leistung eines
Arbeitnehmers ausmacht.
Dies ist z. B. bei einem Berufskraftfahrer
der Fall oder bei einem
Außendienstmitarbeiter oder Kundendiensttechniker.
Auch soweit ein
Arbeitnehmer als so genannter " Springer
" zwischen mehreren
Einsatzorten tätig ist, lässt sich
die Auffassung vertreten, dass das
Reisen von Einsatzort zu Einsatzort einen
wesentlichen Teil der
Arbeitsleistung darstellt und somit als Arbeitszeit
angerechnet werden
muss.
Reisezeiten, die in die Normalarbeitszeit
fallen, sind in jedem Fall
eindeutig als Arbeitszeit anzusehen. Sofern
der Reisezeiten außerhalb
der betriebsüblichen Arbeitszeit liegen,
hat der Arbeitgeber sie nach
herrschender Auffassung auch bei fehlender
Vereinbarung als Arbeitszeit
zu vergüten, wenn eine Vergütung
" den Umständen nach " zu erwarten ist
(§ 612 Abs. 1 BGB). Dabei sind die Umstände
des Einzelfalles maßgebend,
z. B. die Häufigkeit und Dauer der Reisen.
Nach Auffassung des BAG kommt
auch eine Vergütung eines Teils der
Reisezeiten in Betracht. Nach
anderer Ansicht sind vom Arbeitgeber angeordnete
Reisezeiten stets als
Arbeitszeit zu vergüten, da der Arbeitgeber
mit seiner Anordnung die
Dienstreise zum Inhalt des Arbeitsvertrag
mache und damit dem
Arbeitnehmer die Möglichkeit nehme,
frei über die betreffende Zeit zu
verfügen. Diese Meinung wird aber nur
von einer Minderheit vertreten.
Von Dienstreisezeiten im vorgenannten Sinn
sind die so genannten
Wegezeiten zu unterscheiden. Diese sind Zeiten,
innerhalb derer der Weg
von der Betriebsstätte zu einem außerhalb
davon gelegenen Arbeitsplatz,
z. B. einem Zweigwerk, zurückgelegt
wird. Sie gehören grundsätzlich zur
vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Insgesamt ist aber die Rechtslage äußerst
unübersichtlich und besonders
in Grenzfällen ungeklärt.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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Monat zusätzlich:
> Dienstreisen von Betriebsratsmitgliedern
Zwar ist die Tätigkeit eines Betriebsrats
gem. § 37 Abs. 1 BetrVG
ehrenamtlich, jedoch schreibt diese Vorschrift
in Abs. 2 und 3 vor, dass
Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf
bezahlte Freistellung für die
Zeit haben, die sie für die Betriebsratstätigkeit
benötigen. Fällt diese
[...
weiterlesen
...]
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