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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Oktober 2009]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                             Oktober 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Gestaltung der Arbeitszeit durch Arbeitgeber bei Altersteilzeitarbeit

Über die Verteilung der Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis
kann der Arbeitgeber grundsätzlich nach billigem Ermessen entscheiden.
Das Direktionsrecht wird aber dann überschritten, wenn er sich aus
finanziellen oder haushaltswirtschaftlichen Gründen dafür entscheidet,
dass Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell nicht mehr
durchgeführt werden können. Der Arbeitgeber kann nur über die mit der
Gestaltung der Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis
verbundenen Gesichtspunkte nach billigem Ermessen entscheiden.

LAG Düsseldorf, 24.4.2009 - Az: 9 Sa 1375/08

  >> Urlaubsantrag bezieht sich auf Anspruch aus dem laufenden Jahr

Sofern ein Arbeitnehmer Resturlaubsansprüche in das Folgejahr übertragen
hat, ist bei Urlaubsbeantragung bis zum 31.03. des Folgejahres deutlich
zu machen, dass die Gewährung der übertragenen Urlaubsansprüche
gewünscht ist. Andernfalls gilt der Antrag als auf das laufende
Kalenderjahr und die in diesem Jahr entstandenen und entstehenden
Urlaubsansprüche bezogen. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber
als Gläubiger bezüglich beider Urlaubsansprüche (Rest- und Neuurlaub)
prüfen können muss, ob ein Übertragungstatbestand vorgelegen hat sowie
erkennen können muss, auf welchen Anspruch hin er leisten und erfüllen soll.

ArbG Cottbus, 11.3.2009 - Az: 7 Ca 1499/08

  >> § 1 Abs. 5 KSchG findet keine Anwendung auf außerordentliche
betriebsbedingte Kündigungen

Auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen findet § 1 Abs. 5
KSchG keine Anwendung, so dass kein auf dringenden betrieblichen
Erfordernissen beruhender wichtiger Grund für eine außerordentliche
betriebsbedingte Änderungskündigung vermutet wird. Dies gilt für
Beendigungs- und Änderungskündigungen gleichermaßen. Ein wichtiger Grund
unterliegt erheblich höheren Anforderungen, die bei einer Vermutung des
wichtigen Grundes ohne Anlass unterlaufen würden.
Ein Arbeitnehmer der die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen
hat, hat keinen Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn er zu anderen
Bedingungen tatsächlich weiter beschäftigt wird. Durch die
Vorbehaltsannahme hat er zu erkennen gegeben, dass ihm zunächst die
Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint.

BAG, 28.5.2009 - Az: 2 AZR 844/07

  >> Betriebsrentenanpassung - Anspruch oder nicht?

Nach einer Verschmelzung ist für die Anpassungsprüfung nach dem
Betriebsrentengesetz nur noch die wirtschaftliche Lage des bestehenden
Unternehmens maßgeblich. Die früheren gesellschaftlichen Verhältnisse
werden nicht fiktiv fortgeschrieben. Daher besteht kein Anspruch auf
Betriebsrentenanpassung, wenn die wirtschaftliche Situation nach
Verschmelzung der Anpassung entgegensteht.

ArbG Düsseldorf, 3.11.2008 - Az: 2 Ca 4794/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Dreiwöchige Klagefrist gilt nicht für jede Kündigung!

  >> Missbräuchliche Firmenhandy-Nutzung - Kündigung ohne Abmahnung?

  >> Indizien für einen rechtfertigenden Grund - Kein Verstoß gegen AGG

  >> Einseitige Arbeitnehmersuspendierung mittels Versetzungsklausel?

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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers, wo sind die Grenzen?

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers wird konkretisiert durch das
Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers. Im Arbeitsvertrag wird
die Arbeitspflicht nämlich in aller Regel lediglich umschrieben. Der
Arbeitgeber hat nur gegenüber Arbeitnehmern ein Weisungsrecht - nicht
jedoch gegenüber freien Mitarbeitern oder Subunternehmern.

Das Weisungsrecht muss sich als schwächste Rechtsquelle zwar dem
höherrangigen Recht unterwerfen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag etc.). Das
Direktionsrecht eröffnet dem Arbeitgeber aber auch einen weiten Spielraum:
Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung können bestimmt werden, soweit
nicht Gesetz, Kollektivrecht (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder
Einzelarbeitsvertrag entgegenstehen oder Weisungen zu Gesetzesverstößen
führen würden oder im Widerspruch zu Tarif- oder Arbeitsvertrag oder
Betriebsvereinbarungen stehen.

Der Arbeitgeber hat bei der Ausübung seines Weisungsrechts stets die
beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.

Eine grundsätzliche Grenze stellt das Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers dar. So sind grundsätzlich außerdienstliches Verhalten,
Kleidung, Schmuck oder Haarschnitt des Arbeitnehmers dem Weisungsrecht
entzogen. Besondere Probleme wirft das Rauchverbot auf, weil hier das
Recht des Rauchers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit mit dem
Recht des Nichtrauchers auf Gesundheitsschutz kollidiert. Nach § 3 a
Abs. 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten
wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
Zulässig sind Nebendienste, wenn sie nach der Verkehrsauffassung zum
Vertragsinhalt gehören und Notdienste.

Grundsätzlich nicht gedeckt sind Versetzung an einen anderen Arbeitsort
und Umsetzung auf einen andersartigen oder geringerwertigen Arbeitsplatz
(auch nicht bei gleicher Bezahlung!). Etwas anderes gilt, wenn der
Arbeitnehmer sich im Arbeitsvertrag dazu bereit erklärt hat.

Besteht ein Betriebsrat, so kann das Weisungsrecht nur unter Beachtung
der Mitbestimmungsrechte genutzt werden.

Zulässig ist:

- Weisung, einen Dienstwagen auf einer Dienstreise selbst zu führen
- Beschäftigung eines Kartenkontrolleurs im Theater mit
Reinigungsarbeiten während der Sanierung des Gebäudes
- Verbot an einen im Verkauf tätigen Arbeitnehmer, in Gegenwart von
Kunden in Jeans, Turnschuhen, ohne Krawatte, mit offenem Kragen und ohne
Sakko aufzutreten
- Einseitige Verteilung der wöchentliche Arbeitszeit auf die einzelnen
Werktage verteilen
- Bestimmung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen
sowie des Übergangs von Nacht- zur Tagarbeit

Das Weisungsrecht darf nicht willkürlich ausgeübt werden, sondern muss -
gerichtlich nachprüfbar - durch betriebliche Erfordernisse gedeckt sein.
Lässt sich eine vom Arbeitgeber für erforderlich gehaltene Maßnahme
nicht im Rahmen des Weisungsrechts durchsetzen, bleiben nur die
Möglichkeiten einer einverständlichen Änderung des Arbeitsvertrags oder
einer Änderungskündigung.
 

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Ausschlussfristen oder Verfallsklauseln

Mit der Ausschlussfrist wird die Frist definiert, nach deren Ablauf
Ansprüche erlöschen, wenn diese nicht innerhalb der Frist geltend
gemacht wurden.
Eine gesetzliche Regelung für Ausschlussfristen gibt es nicht, sie
werden vielmehr in [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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