AnwaltOnline - Ihr Rechtsanwalt im Netz
Folgen Sie uns: AnwaltOnline RSS-Feed Twitter facebook
 © 2000 -  AnwaltOnline

[AnwaltOnline - Arbeitsrecht September 2009]

************************************************************************
* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                           September 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
************************************************************************

Dieses Abonnement ist für Sie völlig  k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.

************************************************************************

In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

************************************************************************

*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Kündigung

Für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem
Betriebsverfassungsgesetz vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden
Beteiligungsrechts fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage.

BAG, 23.4.2009 - Az: 6 AZR 263/08

  >> Negative Zukunftsprognose bei Kündigung

Ist die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss, da vom
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ausgehend für die nächsten 24 Monate
mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann, so ist von einer
negativen Zukunftsprognose auszugehen. Für eine solche Prognose spricht
eine angelaufene Erkrankungsdauer von 19 Monaten zum Kündigungszeitpunkt
sowie die Tatsache, dass der Betroffene an epileptischen / krampfartigen
Anfällen leidet und es sich dabei um ein Krankheitsgeschehen handelt,
das sich über einen langen Zeitraum erstreckt. Die Indizwirkung wird
bestärkt, wenn nach dem Zugang der Kündigung die Krankheit ihren
weiteren Verlauf statt einer Besserung nimmt.

LAG Rheinland-Pfalz, 24.4.2009 - Az: 9 Sa 683/08

  >> Ohne Krankmeldung droht die Kündigung

Ist ein Arbeitnehmer trotz mehrfacher Abmahnungen durch den Arbeitgeber
seiner Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfalle (Krankmeldung)
nicht nachgekommen, so rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung. Ein
widersprüchlicher Sachvortag zur Sache durch den Betroffenen im Prozess
geht zu dessen Lasten.

LAG Rheinland-Pfalz, 26.3.2009 - Az: 2 Sa 713/08

  >> Zusage einer jährlichen Sonderleistung unter Freiwilligkeitsvorbehalt?

Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einem von ihm formulierten
Zusage ausdrücklich zu, jährlich eine bestimmte Sonderleistung zu
zahlen, so ist es widersprüchlich wenn in einer anderen Klausel eben
diese Zahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden wird. Der
Widerspruch geht zu Lasten des Arbeitgebers, der
Freiwilligkeitsvorbehalt ist in der Folge nicht wirksam.

ArbG Mönchengladbach, 2.4.2009 - Az: 3 Ca 186/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Kündigung im Zusammenhang mit Arbeitsunfall

  >> Stelle bei Bewerbung besetzt - Schadensersatz nach dem AGG?

  >> Tarifvertrag mit Altersstaffel für Grundvergütung - unwirksam!

  >> Kündigungsschreiben - persönliche Übergabe nicht erforderlich!

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=AN

Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 2.650 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

************************************************************************

*2* Das Thema des Monats

  >> Personenbedingte Kündigung

Erfolgt eine Kündigung aus personenbedingten Gründen, so bedeutet dies,
dass der Grund für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegt.
Dies ist z.B. der Fall, wenn es dem Arbeitnehmer nicht (mehr) möglich
ist, seine Arbeit auszuführen - etwa aufgrund einer langanhaltenden
Erkrankung mit negativer Prognose, aufgrund mangelnder Führungseignung,
Führerscheinverlust oder wegen einer fehlenden Arbeitserlaubnis oder
andere Gründe aus der privaten Lebensführung, wenn diese die
vertraglichen oder betrieblichen Belange erheblich beeinträchtigen. Eine
personenbedingte Kündigung kann in solchen Fällen nach § 1 Abs. 2 Satz 1
KSchG sozial gerechtfertigt sein.
Bei einer personenbedingten Kündigung trifft den Arbeitnehmer in der
Regel kein Verschulden. Die Abgrenzung zur verhaltensbedingten Kündigung
ist jedoch nicht immer zweifelsfrei möglich, da der gesetzliche Begriff
unbestimmt ist. Die Abgrenzung ist wichtig, weil bei einer
personenbedingten Kündigung i.d.R. keine vorherige Abmahnung
erforderlich ist, da der Kündigungsgrund vom Arbeitnehmer nicht
steuerbar ist. Daher kann durch eine Abmahnung keine Änderung veranlasst
werden.

Die häufigsten Kündigungsgründe bei einer personenbedingten Kündigung sind:

- Langzeiterkrankung ohne absehbare Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit (i.d.R. binnen 24 Monaten)
- Häufige Kurzerkrankungen
   Fehlzeit von 14%; Beobachtungszeitraum von drei Jahren; zukünftige
Fehlzeiten müssen zu erwarten sein
- Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
- Leistungsminderung durch Krankheit bei erheblicher Beeinträchtigung
der betrieblichen Interessen
- Alkohol(-sucht)
- fehlende Arbeitserlaubnis
- Haft / U-Haft
- Verlust des Führerscheins
- Fehlende Eignung
- Ausländischer Wehrdienst von mehr als zwei Monaten
- Untragbares Vor- oder Privatleben bei Führungspositionen

Damit eine personenbedingte Kündigung zulässig ist, sind strenge
Anforderungen zu erfüllen:

1. Negative Prognose - Es muss zu erwarten sein, dass auch zukünftig die
Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht erbracht werden kann.

2. Interessenbeeinträchtigung - Vorliegen einer erheblichen
Beeinträchtigung der betrieblichen oder vertraglichen Interessen. Eine
konkrete oder abstrakte Gefährdung des Betriebes genügt nicht - es
müssen bereits konkrete Störungen oder wirtschaftliche Verluste
eingetreten sein

3. Ausscheiden eines milderen Mittels wie z.B. die Weiterbeschäftigung
auf einem anderen freien Arbeitsplatz, ggf. nach Änderungskündigung oder
Umschulung, so dass die Beeinträchtigung nicht oder kaum bemerkbar ist.

4. Interessenabwägung hinsichtlich des konkreten Arbeitsverhältnisses
muss zuungunsten des Arbeitnehmers ausfallen. Der Grad der
hinzunehmenden personenbedingten Beeinträchtigungen richtet sich
insbesondere nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem bisherigen
Verlauf des Arbeitsverhältnisses, der sozialen Situation des
Arbeitnehmers (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Unterhaltsverpflichtungen, Chancen auf dem Arbeitsmarkt) und der Größe
und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs.

Auch eine personenbedingte Kündigung kann an den allgemeinen
Anforderungen an eine Kündigung scheitern. Ist ein Betriebsrat
vorhanden, so muss dieser auch angehört werden. Wird die Anhörung
unterlassen, so ist die Kündigung von vornherein unwirksam. Bei der
Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, Schwangeren oder
schwerbehinderter Arbeitnehmer sind die besonderen Voraussetzungen zu
beachten.

Ein Arbeitnehmer, der eine personenbedingte Kündigung erhalten hat, muss
sich wie bei jeder anderen Kündigung auch binnen drei Wochen nach
Kündigungszugang für oder gegen eine Kündigungsschutzklage entscheiden.
Nach Fristablauf gilt die Kündigung als von als von Anfang an
rechtswirksam (§ 7 KSchG). Auch zur Verbesserung der
Verhandlungsposition über eine Abfindung kann eine Kündigungsschutzklage
hilfreich sein - sie sollte daher nicht von vornherein außer Acht
gelassen werden.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang beschreibt den Wechsel des Inhabers eines Betriebs
oder Betriebsteils durch ein Rechtsgeschäft. Nicht ausreichend ist die
bloße Veränderung in der Rechtsform eines Betriebsinhabers oder ein
Wechsel von Gesellschaftern einer GmbH.
Ein neuer Inhaber tritt gem. § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus
den im Zeitpunkt [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
AnwaltOnline-Direkt

************************************************************************

*3* Mehr von AnwaltOnline

Rechtsberatung

 Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren Autoren (zugel.
 Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
 Beratung

Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline

 Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen Newsletter
 zum Thema Ihres Interesses:
 Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen

 Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht -  Reiserecht
 Betreuungsrecht - Verkehrsrecht

 http://www.anwon.net/newsletter.asp

 Abonnieren Sie die Bereiche, die für Sie von Interesse  sind - der
 Bezug ist selbstverständlich kostenfrei.

************************************************************************

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

Kontakt

 mailto:kontakt@anwaltonline.com

Kündigen / Abonnieren / Emailänderung

 Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre Email-Adresse zu
 ändern, besuchen Sie http://www.anwon.net/newsletter.asp

Werbung auf AnwaltOnline

 Erreichen Sie über 22.000 Abonnenten und über 200.000
 Besucher im Monat!
 mailto:sales@anwaltonline.com

Urteilsübersicht für Ihre Webseite zum selberkonfigurieren
Natürlich kostenlos und mit einer Zeile einzubinden:

 http://www.anwaltonline.com/goto.asp?x=syndicate

Immer aktuell mit dem AnwaltOnline RSS-Feed:

 http://www.anwaltonline.com/rss/rss.xml

************************************************************************

*5* (P) (C) 2009 AnwaltOnline GbR
                 Inh. A. Theurer & M. Winter
                 Immanuelkirchstraße 5
                 10405 Berlin
                 Fax: 01805 402525 3382

Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung
von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle
Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind
Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.

************************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.


AnwaltOnline wird empfohlen von Business Vogue und vielen anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen

RSS-Feed zum Betreuungsrecht  | Nach Oben