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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
September 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Zustimmungserfordernis des Betriebsrats
zur Kündigung
Für eine einzelvertragliche Erweiterung
des dem Betriebsrat nach dem
Betriebsverfassungsgesetz vor Ausspruch von
Kündigungen zustehenden
Beteiligungsrechts fehlt es an der erforderlichen
gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage.
BAG, 23.4.2009 - Az: 6 AZR 263/08
>> Negative Zukunftsprognose bei Kündigung
Ist die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
ungewiss, da vom
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
ausgehend für die nächsten 24 Monate
mit einer anderen Prognose nicht gerechnet
werden kann, so ist von einer
negativen Zukunftsprognose auszugehen. Für
eine solche Prognose spricht
eine angelaufene Erkrankungsdauer von 19
Monaten zum Kündigungszeitpunkt
sowie die Tatsache, dass der Betroffene an
epileptischen / krampfartigen
Anfällen leidet und es sich dabei um
ein Krankheitsgeschehen handelt,
das sich über einen langen Zeitraum
erstreckt. Die Indizwirkung wird
bestärkt, wenn nach dem Zugang der Kündigung
die Krankheit ihren
weiteren Verlauf statt einer Besserung nimmt.
LAG Rheinland-Pfalz, 24.4.2009 - Az: 9 Sa
683/08
>> Ohne Krankmeldung droht die Kündigung
Ist ein Arbeitnehmer trotz mehrfacher Abmahnungen
durch den Arbeitgeber
seiner Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfalle
(Krankmeldung)
nicht nachgekommen, so rechtfertigt dies
die ordentliche Kündigung. Ein
widersprüchlicher Sachvortag zur Sache
durch den Betroffenen im Prozess
geht zu dessen Lasten.
LAG Rheinland-Pfalz, 26.3.2009 - Az: 2 Sa
713/08
>> Zusage einer jährlichen Sonderleistung
unter Freiwilligkeitsvorbehalt?
Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in
einem von ihm formulierten
Zusage ausdrücklich zu, jährlich
eine bestimmte Sonderleistung zu
zahlen, so ist es widersprüchlich wenn
in einer anderen Klausel eben
diese Zahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt
verbunden wird. Der
Widerspruch geht zu Lasten des Arbeitgebers,
der
Freiwilligkeitsvorbehalt ist in der Folge
nicht wirksam.
ArbG Mönchengladbach, 2.4.2009 - Az:
3 Ca 186/09
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>> Kündigung
im Zusammenhang mit Arbeitsunfall
>> Stelle
bei Bewerbung besetzt - Schadensersatz nach dem AGG?
>> Tarifvertrag
mit Altersstaffel für Grundvergütung - unwirksam!
>> Kündigungsschreiben
- persönliche Übergabe nicht erforderlich!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Personenbedingte Kündigung
Erfolgt eine Kündigung aus personenbedingten
Gründen, so bedeutet dies,
dass der Grund für die Kündigung
in der Person des Arbeitnehmers liegt.
Dies ist z.B. der Fall, wenn es dem Arbeitnehmer
nicht (mehr) möglich
ist, seine Arbeit auszuführen - etwa
aufgrund einer langanhaltenden
Erkrankung mit negativer Prognose, aufgrund
mangelnder Führungseignung,
Führerscheinverlust oder wegen einer
fehlenden Arbeitserlaubnis oder
andere Gründe aus der privaten Lebensführung,
wenn diese die
vertraglichen oder betrieblichen Belange
erheblich beeinträchtigen. Eine
personenbedingte Kündigung kann in solchen
Fällen nach § 1 Abs. 2 Satz 1
KSchG sozial gerechtfertigt sein.
Bei einer personenbedingten Kündigung
trifft den Arbeitnehmer in der
Regel kein Verschulden. Die Abgrenzung zur
verhaltensbedingten Kündigung
ist jedoch nicht immer zweifelsfrei möglich,
da der gesetzliche Begriff
unbestimmt ist. Die Abgrenzung ist wichtig,
weil bei einer
personenbedingten Kündigung i.d.R. keine
vorherige Abmahnung
erforderlich ist, da der Kündigungsgrund
vom Arbeitnehmer nicht
steuerbar ist. Daher kann durch eine Abmahnung
keine Änderung veranlasst
werden.
Die häufigsten Kündigungsgründe
bei einer personenbedingten Kündigung sind:
- Langzeiterkrankung ohne absehbare Wiederherstellung
der
Leistungsfähigkeit (i.d.R. binnen 24
Monaten)
- Häufige Kurzerkrankungen
Fehlzeit von 14%; Beobachtungszeitraum
von drei Jahren; zukünftige
Fehlzeiten müssen zu erwarten sein
- Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
- Leistungsminderung durch Krankheit bei
erheblicher Beeinträchtigung
der betrieblichen Interessen
- Alkohol(-sucht)
- fehlende Arbeitserlaubnis
- Haft / U-Haft
- Verlust des Führerscheins
- Fehlende Eignung
- Ausländischer Wehrdienst von mehr
als zwei Monaten
- Untragbares Vor- oder Privatleben bei Führungspositionen
Damit eine personenbedingte Kündigung
zulässig ist, sind strenge
Anforderungen zu erfüllen:
1. Negative Prognose - Es muss zu erwarten
sein, dass auch zukünftig die
Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht
erbracht werden kann.
2. Interessenbeeinträchtigung - Vorliegen
einer erheblichen
Beeinträchtigung der betrieblichen oder
vertraglichen Interessen. Eine
konkrete oder abstrakte Gefährdung des
Betriebes genügt nicht - es
müssen bereits konkrete Störungen
oder wirtschaftliche Verluste
eingetreten sein
3. Ausscheiden eines milderen Mittels wie
z.B. die Weiterbeschäftigung
auf einem anderen freien Arbeitsplatz, ggf.
nach Änderungskündigung oder
Umschulung, so dass die Beeinträchtigung
nicht oder kaum bemerkbar ist.
4. Interessenabwägung hinsichtlich des
konkreten Arbeitsverhältnisses
muss zuungunsten des Arbeitnehmers ausfallen.
Der Grad der
hinzunehmenden personenbedingten Beeinträchtigungen
richtet sich
insbesondere nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit,
dem bisherigen
Verlauf des Arbeitsverhältnisses, der
sozialen Situation des
Arbeitnehmers (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Unterhaltsverpflichtungen, Chancen auf dem
Arbeitsmarkt) und der Größe
und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Betriebs.
Auch eine personenbedingte Kündigung
kann an den allgemeinen
Anforderungen an eine Kündigung scheitern.
Ist ein Betriebsrat
vorhanden, so muss dieser auch angehört
werden. Wird die Anhörung
unterlassen, so ist die Kündigung von
vornherein unwirksam. Bei der
Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats,
Schwangeren oder
schwerbehinderter Arbeitnehmer sind die besonderen
Voraussetzungen zu
beachten.
Ein Arbeitnehmer, der eine personenbedingte
Kündigung erhalten hat, muss
sich wie bei jeder anderen Kündigung
auch binnen drei Wochen nach
Kündigungszugang für oder gegen
eine Kündigungsschutzklage entscheiden.
Nach Fristablauf gilt die Kündigung
als von als von Anfang an
rechtswirksam (§ 7 KSchG). Auch zur
Verbesserung der
Verhandlungsposition über eine Abfindung
kann eine Kündigungsschutzklage
hilfreich sein - sie sollte daher nicht von
vornherein außer Acht
gelassen werden.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang beschreibt den Wechsel
des Inhabers eines Betriebs
oder Betriebsteils durch ein Rechtsgeschäft.
Nicht ausreichend ist die
bloße Veränderung in der Rechtsform
eines Betriebsinhabers oder ein
Wechsel von Gesellschaftern einer GmbH.
Ein neuer Inhaber tritt gem. § 613a
BGB in die Rechte und Pflichten aus
den im Zeitpunkt [...
weiterlesen
...]
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