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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht August 2009]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                              August 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Jahrelange schwere Pflichtverletzung - Kündigung nicht immer wirksam!

Auch bei jahrelanger Nichtbeachtung von Vorgaben des Arbeitgebers und
damit bei einer schwerer Pflichtverletzung kann eine außerordentliche
Kündigung im Einzelfall unwirksam sein. Vorliegend gab ein
Brauereimitarbeiter und Betriebsratsvorsitzender die beim Brauen
entstehende Brauereihefe nur gegen die Zahlung eines Trinkgeldes ab,
obwohl der Arbeitgeber die kostenlose Abgabe angeordnet hatte. Da er
jedoch nicht bei einem einzigen Hefeabnehmer die Bezahlung tatsächlich
eingefordert hatte, fehlte es an der erforderlichen besonderen
Verwerflichkeit.

LAG Baden-Württemberg, 22.10.2008 - Az: 18 TaBV 2/08

  >> Entschädigungszahlung nur bei Beweis einer Benachteiligung!

Hat ein schwerbehinderter Bewerber nicht dargelegt, dass er beim
Auswahl- bzw. Einstellungsverfahren wegen seiner Schwerbehinderung
benachteiligt wurde, so kann er keine Entschädigungszahlung wegen
Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot verlangen.
Die unterlassene Einschaltung der Agentur für Arbeit beim Freiwerden
oder der Neuschaffung von Arbeitsplätzen mit der Prüfung, ob diese mit
einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt werden können, ist bei
privaten Arbeitgebern nicht grundsätzlich geeignet, die Vermutung einer
Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung zu begründen.

ArbG Frankfurt/Main, 9.7.2008 - Az: 2 Ca 198/08

  >> Bei Sprachwahl für die innerbetriebliche Kommunikation hat der
Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht

Es handelt sich bei der Regelung, welche Sprache zur innerbetrieblichen
Kommunikation verwendet werden soll, primär um das Ordnungsverhalten, so
dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn der
Arbeitgeber Englisch statt Deutsch vorgeben will.

LAG Köln, 9.3.2009 - Az: 5 TaBV 114/08

  >> Leiharbeitsverhältnis wird bei Kündigungsschutz außer Acht gelassen!

Für den Fall, das ein Leiharbeiter als eigener Mitarbeiter übernommen
wird, so wird die vorausgehende Zeit als Leiharbeiter nicht auf die
Beschäftigungszeit angerechnet da das Arbeitsverhältnis in demselben
Unternehmen bestanden haben muss. Das neue Arbeitsverhältnis muss daher
mindestens sechs Monate bestehen, bevor das Kündigungsschutzgesetz greift.

LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2008 - Az: 10 Sa 486/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Vertragsstrafenabrede kann unwirksam sein!

  >> Bruttomonatsgehalt - was ist drin?

  >> Kein Bonus bei Eigenkündigung!

  >> An- und Abmeldung in zentraler Zeiterfassung vergessen - Kündigung?

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Betriebsbedingte (ordentliche) Kündigung

Fällt ein Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz, so besteht
für den Arbeitnehmer der allgemeine Kündigungsschutz. Dies bedeutet,
dass der Arbeitgeber auch für eine ordentliche Kündigung einen Grund
benötigt. Dies bedeutet für die betriebsbedingte ordentliche Kündigung,
dass zusätzlich zu den allgemeinen Vorraussetzungen für eine wirksame
Kündigung
(http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/tips/beendigung/kuendigung.html)
die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen sein muss, keine
Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung besteht, die
Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt und eine
Sozialauswahl durchgeführt wurde. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt
sind, ist eine betriebsbedingte Kündigung wirksam. Wird gegen die
Kündigung nicht binnen drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage
erhoben, so ist die Kündigung wirksam - auch dann wenn dies eigentlich
nicht der Fall war. Eine frühzeitige Prüfung einer erhaltenen Kündigung
ist daher dringend angeraten.

Spätestens im Kündigungsschutzprozess, muss der Arbeitgeber zu den
einzelnen Punkten konkrete Erklärungen abgeben. Damit eine Abwägung der
Erfolgsaussichten erfolgen kann, sollten diese Gründe bereits im Vorfeld
ergründet werden:

- Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit

Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit muss aufgrund einer
unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers für die Zukunft
entfallen. Hierfür können sowohl inner- als auch außerbetriebliche
Gründe maßgeblich sein. Konkret betrifft dies z.B. die Stilllegung
einzelner Betriebe oder Betriebsteile, den Arbeitsplatzabbau oder
Umsatzrückgänge. Ein pauschaler Verweis auf einen Umsatzrückgang ist
jedoch nicht ausreichend. Dieser wäre dann konkret an Zahlen zu belegen
und dann darzulegen dass sich aus diesen Verhältnissen zu einem
Personalabbau in bestimmten Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen
entschieden wurde. In diesem Zusammenhang ist auch darzulegen, wie die
verbleibenden Arbeitsaufgaben künftig erledigt werden sollen.
Die Erläuterungen müssen auch für einen Betriebsfremden in ihren
Einzelheiten verständlich sein. Das Gericht prüft jedoch nicht, ob die
Entscheidung auch betriebswirtschaftlich Sinn macht. Sie muss lediglich
nachvollziehbar dargelegt werden. Hier wird deutlich, dass eine
Darlegung innerbetrieblicher Gründe einfacher als die Darlegung
außerbetrieblicher Gründe ist. Bei innerbetrieblichen Gründen müsste der
Arbeitnehmer darlegen, dass die Unternehmerentscheidung offensichtlich
unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Dies gelingt in der
Praxis eher selten.
Ebenfalls zulässig ist die Entscheidung, die bisher von Arbeitnehmern
durchgeführten Arbeiten künftig durch selbstständige Unternehmer
ausführen zu lassen. Dies ist eine gestaltende Unternehmerentscheidung.
Das Beschäftigungsbedürfnis entfällt in dem Umfang, in dem künftig
selbstständige Unternehmer tätig werden, so dass insoweit ein Grund für
eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt (BAG, 13.3.2008 - Az: 2 AZR
1037/06).
Grundsätzlich gilt: Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung
an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch
Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den
Arbeitnehmer entfallen ist.

- Keine Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung / Dringende
betriebliche Erfordernisse

Dringende betriebliche Erfordernisse liegen nur dann vor, wenn es keine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Betroffenen gibt. Daher ist zu
prüfen, ob im gesamten Unternehmen nicht ein gleichwertiger oder
ungleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden ist. Alternative Arbeitsplätze
wären dem betroffenen Arbeitnehmer anzubieten. Arbeitsplätze sind frei,
wenn diese zum Zeitpunkt der Kündigung unbesetzt sind oder bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist voraussichtlich zur Verfügung stehen werden.
Wäre für eine auf einem freien Arbeitsplatz eine Änderung des
Arbeitsvertrages erforderlich, liegt kein "freier Arbeitsplatz" vor.
Selbstverständlich ist auch kein neuer Arbeitsplatz zu schaffen.
Weiterhin dürfen keine milderen Alternativen zur Kündigung bestehen. Mit
anderen Worten: Die Kündigung muss darlegbar unvermeidlich sein
(ultima-ratio-Prinzip).
Es besteht auch dann eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, falls "die
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer
sein Einverständnis hiermit erklärt hat." (§ 1 Abs. 2 KSchG). Als
Arbeitnehmer sollte daher vor Kündigungsausspruch dem Arbeitgeber
mitgeteilt werden, dass Bereitschaft zur Umschulung oder Fortbildung
besteht, um dadurch den Anforderungen eines anderen freien
Arbeitsplatzes gerecht zu werden.

- Interessenabwägung

Bei betriebsbedingten Kündigungen spielt die Interessenabwägung
lediglich eine untergeordnete Rolle. Diese ist eher bei
verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigungen bedeutsam. Bei
einer nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung überwiegt in
aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.

- Sozialauswahl

Arbeitgeber, die einem oder mehreren Arbeitnehmern betriebsbedingt
kündigen wollen, müssen eine ordnungsgemäße Sozialauswahl
(http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/tips/sozialauswahl.asp)
durchführen. Dies bedeutet, dass die gesetzlich (§ 1 Abs. 3 KSchG)
vorgegebenen Kriterien "Dauer der Betriebszugehörigkeit", "Lebensalter",
"Unterhaltspflichten" und "Schwerbehinderung" ausreichend zu
berücksichtigen sind. Es dürfen unter den vergleichbaren Arbeitnehmern
desselben Ranges nur die am wenigsten Schutzbedürftigen Arbeitnehmer
gekündigt werden. Arbeitnehmer sind vergleichbar, wenn diese ohne
längere Einarbeitungszeit und ohne dass es einer Änderungskündigung
bedarf ausgetauscht werden können. Somit sind in der Regel neben den
Arbeitnehmern, deren Stellen konkret entfallen sollen auch andere
Arbeitnehmer betroffen. Nicht in die Sozialauswahl eingebunden werden
unkündbare Mitarbeiter sowie Arbeitnehmer, auf die der Arbeitgeber wegen
besonderer Kenntnisse oder Qualifikationen in besonderer Weise
angewiesen ist. Ist die Sozialauswahl fehlerhaft, so wird die Kündigung
unwirksam. Detaillierte Informationen zur Sozialauswahl finden Sie im
entsprechenden Beitrag
(http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/tips/sozialauswahl.asp).

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Sozialauswahl

Liegen dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vor
(betriebsbedingte Kündigung), so sind bei der Auswahl der zu
entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Diese Sozialauswahl muß betriebsübergreifend erfolgen und darf nicht nur
auf eine Abteilung erstrecken. Zunächst [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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