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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
August 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Jahrelange schwere Pflichtverletzung
- Kündigung nicht immer wirksam!
Auch bei jahrelanger Nichtbeachtung von Vorgaben
des Arbeitgebers und
damit bei einer schwerer Pflichtverletzung
kann eine außerordentliche
Kündigung im Einzelfall unwirksam sein.
Vorliegend gab ein
Brauereimitarbeiter und Betriebsratsvorsitzender
die beim Brauen
entstehende Brauereihefe nur gegen die Zahlung
eines Trinkgeldes ab,
obwohl der Arbeitgeber die kostenlose Abgabe
angeordnet hatte. Da er
jedoch nicht bei einem einzigen Hefeabnehmer
die Bezahlung tatsächlich
eingefordert hatte, fehlte es an der erforderlichen
besonderen
Verwerflichkeit.
LAG Baden-Württemberg, 22.10.2008 - Az:
18 TaBV 2/08
>> Entschädigungszahlung nur bei
Beweis einer Benachteiligung!
Hat ein schwerbehinderter Bewerber nicht dargelegt,
dass er beim
Auswahl- bzw. Einstellungsverfahren wegen
seiner Schwerbehinderung
benachteiligt wurde, so kann er keine Entschädigungszahlung
wegen
Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot
verlangen.
Die unterlassene Einschaltung der Agentur
für Arbeit beim Freiwerden
oder der Neuschaffung von Arbeitsplätzen
mit der Prüfung, ob diese mit
einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt
werden können, ist bei
privaten Arbeitgebern nicht grundsätzlich
geeignet, die Vermutung einer
Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung
zu begründen.
ArbG Frankfurt/Main, 9.7.2008 - Az: 2 Ca 198/08
>> Bei Sprachwahl für die innerbetriebliche
Kommunikation hat der
Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht
Es handelt sich bei der Regelung, welche Sprache
zur innerbetrieblichen
Kommunikation verwendet werden soll, primär
um das Ordnungsverhalten, so
dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht
zusteht, wenn der
Arbeitgeber Englisch statt Deutsch vorgeben
will.
LAG Köln, 9.3.2009 - Az: 5 TaBV 114/08
>> Leiharbeitsverhältnis wird
bei Kündigungsschutz außer Acht gelassen!
Für den Fall, das ein Leiharbeiter als
eigener Mitarbeiter übernommen
wird, so wird die vorausgehende Zeit als
Leiharbeiter nicht auf die
Beschäftigungszeit angerechnet da das
Arbeitsverhältnis in demselben
Unternehmen bestanden haben muss. Das neue
Arbeitsverhältnis muss daher
mindestens sechs Monate bestehen, bevor das
Kündigungsschutzgesetz greift.
LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2008 - Az: 10 Sa
486/08
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>> Vertragsstrafenabrede
kann unwirksam sein!
>> Bruttomonatsgehalt
- was ist drin?
>> Kein
Bonus bei Eigenkündigung!
>> An-
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Betriebsbedingte (ordentliche) Kündigung
Fällt ein Arbeitsverhältnis unter
das Kündigungsschutzgesetz, so besteht
für den Arbeitnehmer der allgemeine
Kündigungsschutz. Dies bedeutet,
dass der Arbeitgeber auch für eine ordentliche
Kündigung einen Grund
benötigt. Dies bedeutet für die
betriebsbedingte ordentliche Kündigung,
dass zusätzlich zu den allgemeinen Vorraussetzungen
für eine wirksame
Kündigung
(http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/tips/beendigung/kuendigung.html)
die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit
weggefallen sein muss, keine
Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung
besteht, die
Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers
ausfällt und eine
Sozialauswahl durchgeführt wurde. Nur
wenn alle Voraussetzungen erfüllt
sind, ist eine betriebsbedingte Kündigung
wirksam. Wird gegen die
Kündigung nicht binnen drei Wochen nach
Zugang Kündigungsschutzklage
erhoben, so ist die Kündigung wirksam
- auch dann wenn dies eigentlich
nicht der Fall war. Eine frühzeitige
Prüfung einer erhaltenen Kündigung
ist daher dringend angeraten.
Spätestens im Kündigungsschutzprozess,
muss der Arbeitgeber zu den
einzelnen Punkten konkrete Erklärungen
abgeben. Damit eine Abwägung der
Erfolgsaussichten erfolgen kann, sollten
diese Gründe bereits im Vorfeld
ergründet werden:
- Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit
Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
muss aufgrund einer
unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers
für die Zukunft
entfallen. Hierfür können sowohl
inner- als auch außerbetriebliche
Gründe maßgeblich sein. Konkret
betrifft dies z.B. die Stilllegung
einzelner Betriebe oder Betriebsteile, den
Arbeitsplatzabbau oder
Umsatzrückgänge. Ein pauschaler
Verweis auf einen Umsatzrückgang ist
jedoch nicht ausreichend. Dieser wäre
dann konkret an Zahlen zu belegen
und dann darzulegen dass sich aus diesen
Verhältnissen zu einem
Personalabbau in bestimmten Abteilungen oder
Arbeitnehmergruppen
entschieden wurde. In diesem Zusammenhang
ist auch darzulegen, wie die
verbleibenden Arbeitsaufgaben künftig
erledigt werden sollen.
Die Erläuterungen müssen auch für
einen Betriebsfremden in ihren
Einzelheiten verständlich sein. Das
Gericht prüft jedoch nicht, ob die
Entscheidung auch betriebswirtschaftlich
Sinn macht. Sie muss lediglich
nachvollziehbar dargelegt werden. Hier wird
deutlich, dass eine
Darlegung innerbetrieblicher Gründe
einfacher als die Darlegung
außerbetrieblicher Gründe ist.
Bei innerbetrieblichen Gründen müsste der
Arbeitnehmer darlegen, dass die Unternehmerentscheidung
offensichtlich
unsachlich, unvernünftig oder willkürlich
ist. Dies gelingt in der
Praxis eher selten.
Ebenfalls zulässig ist die Entscheidung,
die bisher von Arbeitnehmern
durchgeführten Arbeiten künftig
durch selbstständige Unternehmer
ausführen zu lassen. Dies ist eine gestaltende
Unternehmerentscheidung.
Das Beschäftigungsbedürfnis entfällt
in dem Umfang, in dem künftig
selbstständige Unternehmer tätig
werden, so dass insoweit ein Grund für
eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt
(BAG, 13.3.2008 - Az: 2 AZR
1037/06).
Grundsätzlich gilt: Je näher die
eigentliche Organisationsentscheidung
an den Kündigungsentschluss rückt,
umso mehr muss der Arbeitgeber durch
Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein
Beschäftigungsbedürfnis für den
Arbeitnehmer entfallen ist.
- Keine Möglichkeit einer anderweitigen
Beschäftigung / Dringende
betriebliche Erfordernisse
Dringende betriebliche Erfordernisse liegen
nur dann vor, wenn es keine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
für den Betroffenen gibt. Daher ist zu
prüfen, ob im gesamten Unternehmen nicht
ein gleichwertiger oder
ungleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden ist.
Alternative Arbeitsplätze
wären dem betroffenen Arbeitnehmer anzubieten.
Arbeitsplätze sind frei,
wenn diese zum Zeitpunkt der Kündigung
unbesetzt sind oder bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist voraussichtlich
zur Verfügung stehen werden.
Wäre für eine auf einem freien
Arbeitsplatz eine Änderung des
Arbeitsvertrages erforderlich, liegt kein
"freier Arbeitsplatz" vor.
Selbstverständlich ist auch kein neuer
Arbeitsplatz zu schaffen.
Weiterhin dürfen keine milderen Alternativen
zur Kündigung bestehen. Mit
anderen Worten: Die Kündigung muss darlegbar
unvermeidlich sein
(ultima-ratio-Prinzip).
Es besteht auch dann eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit,
falls "die
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
nach zumutbaren Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers
unter geänderten Arbeitsbedingungen
möglich ist und der Arbeitnehmer
sein Einverständnis hiermit erklärt
hat." (§ 1 Abs. 2 KSchG). Als
Arbeitnehmer sollte daher vor Kündigungsausspruch
dem Arbeitgeber
mitgeteilt werden, dass Bereitschaft zur
Umschulung oder Fortbildung
besteht, um dadurch den Anforderungen eines
anderen freien
Arbeitsplatzes gerecht zu werden.
- Interessenabwägung
Bei betriebsbedingten Kündigungen spielt
die Interessenabwägung
lediglich eine untergeordnete Rolle. Diese
ist eher bei
verhaltensbedingten oder personenbedingten
Kündigungen bedeutsam. Bei
einer nachvollziehbaren unternehmerischen
Entscheidung überwiegt in
aller Regel das Interesse des Arbeitgebers
an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
- Sozialauswahl
Arbeitgeber, die einem oder mehreren Arbeitnehmern
betriebsbedingt
kündigen wollen, müssen eine ordnungsgemäße
Sozialauswahl
(http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/tips/sozialauswahl.asp)
durchführen. Dies bedeutet, dass die
gesetzlich (§ 1 Abs. 3 KSchG)
vorgegebenen Kriterien "Dauer der Betriebszugehörigkeit",
"Lebensalter",
"Unterhaltspflichten" und "Schwerbehinderung"
ausreichend zu
berücksichtigen sind. Es dürfen
unter den vergleichbaren Arbeitnehmern
desselben Ranges nur die am wenigsten Schutzbedürftigen
Arbeitnehmer
gekündigt werden. Arbeitnehmer sind
vergleichbar, wenn diese ohne
längere Einarbeitungszeit und ohne dass
es einer Änderungskündigung
bedarf ausgetauscht werden können. Somit
sind in der Regel neben den
Arbeitnehmern, deren Stellen konkret entfallen
sollen auch andere
Arbeitnehmer betroffen. Nicht in die Sozialauswahl
eingebunden werden
unkündbare Mitarbeiter sowie Arbeitnehmer,
auf die der Arbeitgeber wegen
besonderer Kenntnisse oder Qualifikationen
in besonderer Weise
angewiesen ist. Ist die Sozialauswahl fehlerhaft,
so wird die Kündigung
unwirksam. Detaillierte Informationen zur
Sozialauswahl finden Sie im
entsprechenden Beitrag
(http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/tips/sozialauswahl.asp).
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Sozialauswahl
Liegen dringende betriebliche Gründe
für eine Kündigung vor
(betriebsbedingte Kündigung), so sind
bei der Auswahl der zu
entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte
zu berücksichtigen.
Diese Sozialauswahl muß betriebsübergreifend
erfolgen und darf nicht nur
auf eine Abteilung erstrecken. Zunächst
[...
weiterlesen ...]
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