AnwaltOnline - Ihr Rechtsanwalt im Netz
Folgen Sie uns: AnwaltOnline RSS-Feed Twitter facebook
 © 2000 -  AnwaltOnline

[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Mai 2009]

************************************************************************
* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                                 Mai 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
************************************************************************

Dieses Abonnement ist für Sie völlig  k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.

************************************************************************

In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

************************************************************************

*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Sechs Abmahnungen - dann Kündigung?

Wurde ein Arbeitgeber bereits sechsfach abgemahnt, so kann er darauf
vertrauen, dass auch künftig keine ernsthaften arbeitsrechtlichen
Konsequenzen ergriffen werden. Eine Kündigung ist dann nicht mehr
möglich. Im vorliegenden Fall wurde die Entlassung daher für
gegenstandslos erklärt.

LAG Hessen, 20.10.2008 - Az: 17 Sa 1826/07

 >> Kündigung bei eigenmächtiger Urlaubsverlängerung

Verlängert ein Arbeitnehmer eigenmächtig seinen bewilligten Urlaub, so
liegt eine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Ein solch gravierendes
Fehlverhalten rechtfertigt als wichtiger Grund die fristlose Kündigung
durch den Arbeitgeber.

LAG Hamm, 11.9.2008 - Az: 15 Sa 490/08

 >> Nicht immer Anspruch auf Rentnerweihnachtsgeld

Es entsteht kein Anspruch auf ein Rentnerweihnachtsgeld durch
betriebliche Übung, wenn aus den Umständen der bisherigen Zahlungen
entnehmbar ist, dass der Arbeitgeber über diese Leistung jeweils
jährlich neu entscheidet. Es besteht auch kein Anspruch aus
Gleichbehandlungsgrundsätzen, wenn der Arbeitgeber Leistungen an andere
Mitarbeiter weiter erbringt, weil er der Auffassung ist, dazu aufgrund
bestehender Rechtsgrundlagen verpflichtet zu sein. Wenn der Arbeitgeber
keine eigene Gestaltung von Arbeitsbedingungen vornimmt, sondern
lediglich Rechtsvorschriften befolgen will, kommt der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung.

LAG München, 21.10.2005 - Az: 10 Sa 1077/04

 >> Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Sonn- und
Feiertagszuschläge

Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
ausgefallene Feiertags- und Sonntagsarbeit schließt die entsprechenden
Zuschläge mit ein, denn diese Zuschläge sind zusätzliche Gegenleistung
für die an Sonn- und Feiertagen zu leistende Arbeit. Als Entgelt rechnen
diese Zuschläge nicht zum Aufwendungsersatz, der im Krankheitsfall nicht
geschuldet ist.

BAG, 14.1.2009 - Az: 5 AZR 89/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Einseitige Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit -
freies oder billiges Ermessen

 >> Keine kleinlichen Zeugnisänderungen!

 >> Aufgaben einer Schwangeren dauerhaft an Kollegen übertragen -
Entschädigungsanspruch?

 >> Ohrfeige vom Chef - Schmerzensgeld

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=AN

Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 2.500 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

************************************************************************

*2* Das Thema des Monats

 >> Wer ist "scheinselbständig"?

Scheinselbstständigkeit in der üblicherweise verwendeten Bedeutung des
Begriffs liegt dann vor, wenn eine Person als Selbstständiger,
insbesondere freier Mitarbeiter, auftritt, während in Wahrheit ein
Arbeitsverhältnis besteht, es sich also um eine verdeckte (zufällige
oder beabsichtige) Arbeitnehmereigenschaft handelt.

Die Auseinandersetzung um die Scheinselbstständigkeit wird vor allem
über den Begriff des Arbeitnehmers geführt. Trotz der Bedeutung des
Arbeitnehmerbegriffs für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und
Selbstständigem gibt es für das Arbeitsrecht keine gesetzliche
Begriffsbestimmung.

Nach dem klassischen Arbeitnehmerbegriff, der vom Bundesarbeitsgericht
sowie der herrschenden Lehre vertreten wird, ist das ausschlaggebende
Kriterium die persönliche Abhängigkeit. Arbeitnehmer ist demnach, wer
auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages über entgeltliche Dienste
für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist.

Die Rechtsprechung hat anhand der Berufsbilder zahlreiche Fallgruppen
gebildet und unterscheidet im jeweiligen Einzelfall ob
Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht. Darin wird in der
persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgber nach wie vor
das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen. Die
wirtschaftliche Abhängigkeit hat dagegen für die Abgrenzung zwischen
Arbeitnehmer und Selbstständigem allenfalls untergeordnete Bedeutung.

Das Bundesarbeitsgericht stellt in seinen Entscheidungen immer wieder
klar, dass es für die Abgrenzung von freien Mitarbeitern und
Arbeitnehmern kein Einzelmerkmal gibt, welches aus der Vielzahl
möglicher Kriterien unverzichtbar vorliegen muss. Nur im Rahmen einer
wertenden Gesamtschau und einer Überprüfung vieler in Betracht kommender
Abgrenzungskriterien kann entschieden werden, ob das zwischen zwei
Parteien bestehende Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis oder ein
freies Mitarbeiterverhältnis darstellt. Darauf, was in dem
Beschäftigungsvertrag steht, kommt es nicht entscheidend an; der Vertrag
hat lediglich Indizwirkuung. So sieht es z.B. das LSG
Berlin-Brandenburg:
"Bei Mitarbeitern, die in den Arbeitgeberbetrieb integriert sind und
ihre Arbeit überwiegend in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers
verrichten, handelt es sich nicht um freie Mitarbeiter, sondern um
sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. 2. 2008 - L 1 KR 276/06".

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt also
davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Für die Prüfung, ob der erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit
besteht, werden von der Rechtsprechung eine ganze Reihe von materiellen
Abgrenzungskriterien erarbeitet, anhand derer der Status des Vertrages
überprüft wird:

- Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Arbeitsortes.
Die Arbeitsgerichte prüfen bei diesem Kriterium insbesondere die Frage,
ob der Mitarbeiter zum regelmäßigen Erscheinen am Arbeitsort bzw. in den
Betriebsräumen verpflichtet ist.

- Zeitliche Weisungsgebundenheit
Freie Arbeitszeit wird regelmäßig bejaht, wenn keine festen
Dienststunden bestehen, also Anfang und Ende der Arbeitszeit frei
regelbar sind. Ferner ist grundsätzlich von Bedeutung, dass die
Vertragsparteien keinen zeitlich festgelegten Mindestumfang der
Tätigkeit festlegen bzw. keine Vorgaben bestehen, zu welcher Zeit
bestimmte Arbeitsvorgänge abgeschlossen sein müssen.

- Fachliche Weisungsgebundenheit
Dieses Kriterium wird neuerdings nur noch eingeschränkt als geeignetes
Abgrenzungskriterium angesehen. Dies gilt jedenfalls für Führungskräfte.
Als Beispiel wird von der Rechtsprechung diesbezüglich regelmäßig der
Chefarzt einer Klinik herangezogen, der trotz Arbeitnehmerstellung
keinen fachlichen Weisungen unterliegt.

- Eingliederung in den Betrieb
Die Eingliederung des Mitarbeiters in den Betrieb des Auftraggebers ist
ein wichtiges Kriterium für die Annahme der Arbeitnehmerstellung. Bei
der Frage der Eingliederung in den Betrieb wird zum einen überprüft, ob
und inwieweit der Mitarbeiter in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation
eingebunden ist und dabei betriebliche Einrichtungen (Arbeitsgeräte)
benutzt. An dieser Stelle spielt auch die Zuweisung eines Büros bzw.
Arbeitszimmers in den Betriebsräumen des Auftraggebers und die
Überlassung von betrieblichen Einrichtungen bzw. Arbeitsgeräten zur
Nutzung eine große Rolle.
Ferner wird unter dem Kriterium „Eingliederung in den Betrieb“ die Frage
der Stellung des Mitarbeiters in der Organisation und Hierarchie beim
Auftraggeber überprüft. Ist der Mitarbeiter anderen im Dienste des
Auftraggebers stehenden Personen übergeordnet oder untergeordnet,
spricht dieser Umstand für ein Arbeitsverhältnis. Gleiches gilt, sofern
der Mitarbeiter die Pflicht hat, Vertretungen zu übernehmen.

- Leistungserbringung nur in eigener Person
In jüngster Vergangenheit prüft das BAG regelmäßig, ob der Mitarbeiter
verpflichtet ist, die Leistung persönlich zu erbringen oder ob er hierzu
Dritte einschalten darf und auch tatsächlich einschaltet. Schaltet der
Mitarbeiter Dritte tatsächlich zur Leistungserbringung - nicht nur
ausnahmsweise - ein, schließt dies nach Auffassung des BAG im Regelfall
von vornherein ein Arbeitsverhältnis aus. Enthält der
Freie-Mitarbeitervertrag die Befugnis zum Einsatz von Hilfspersonen,
nutzt der freie Mitarbeiter aber die vertraglich eingeräumte
Berechtigung nicht oder nur ausnahmsweise und leistet persönlich, stellt
die Möglichkeit, Dritte einzuschalten, dagegen nur eines von mehreren im
Rahmen der Gesamtabwägung zu beachtenden Kriterien dar.

- Verpflichtung, angebotene Aufträge anzunehmen
Als weiteres Kriterium wird im Rahmen der Abgrenzung überprüft, ob der
Mitarbeiter verpflichtet ist, ihm angebotene Aufträge anzunehmen. Wenn
die Vertragsparteien eine solche Verpflichtung in dem Vertragswerk
aufgenommen haben, spricht dies für das Bestehen einer
Arbeitnehmerstellung. Bei diesem Kriterium erlangt regelmäßig die
tatsächliche Handhabung besondere Bedeutung. Denn wenn ein Mitarbeiter,
der ihm angebotene Aufträge abgelehnt hat, in Zukunft nicht mehr zu dem
potentiellen Vertragspartnerkreis gezählt wird, spricht viel dafür, dass
jedenfalls eine faktische Verpflichtung zur Übernahme angebotener
Aufträge besteht.

- Unternehmerisches Auftreten am Markt
Das Abgrenzungskriterium „unternehmerisches Auftreten am Markt“ stellt
insbesondere auf Verhaltensformen des Mitarbeiters ab. Im Einzelfall
wird unter diesem Gesichtspunkt die Gestaltung der Visitenkarten des
Mitarbeiters, oder auch sein Auftreten in Abgrenzung zu fest
angestellten Vertriebsmitarbeitern des Auftraggebers von Bedeutung sein.

- Einheitliche Behandlung von freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern

- Aufnahme in einen Dienstplan
Die Aufnahme in einen Dienstplan ist ein wichtiges Kriterium für das
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Allerdings sind Dienstpläne nach
Auffassung des BAG nur solche, die den Mitarbeiter einseitig zu
bestimmten Zeiten in einem bestimmten Umfang und zu bestimmten
Tätigkeiten heranziehen. Unschädlich ist dagegen die Aufnahme in
Dispositions- und Raumbelegungspläne bzw. sonstige Organisationspläne,
die bei einem begrenzten Angebot von benötigten technischen
Einrichtungen auch für freie Mitarbeiter unumgänglich sind.

- Berichterstattungspflichten
Die Herstellung von Manuskripten für die Präsentation übernommener
Aufträge schließt ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus.

- Gesamte Arbeitskraft
Allein der Umstand, dass der Mitarbeiter während der gesamten üblichen
Wochenarbbeitszeit von 35 - 40 Stunden für einen Auftraggeber tätig ist,

- Dauerrechtsverhältnis
Der Umstand, dass es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen den
Vertragsparteien um ein einheitliches langjähriges Dauerrechtsverhältnis
handelt, führt für sich alein nicht zur Bejahung eines
Arbeitsverhältnisses.

Die Folgen der unrichtigen Einordnung sind zunächst arbeitsrechtlicher
Art, insbesondere gelten fdie für Arbeitnehmer vorhandenen besonderen
Schutzvorschriften, wie etwa das Kündigungsschutzgesetz, das
Bundesurlaubsgesetz und das Arbeitszeitgestz, um nur einige zu nennen.
Genau so wichtig sind die sozialrechtlichen Konsequenzen. § 7 Abs. 1 SGB
IV definiert den Begriff der Beschäftigung als „nicht selbstständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Dabei wird im
Sozialversicherungsrecht die abhängige Beschäftigung von der Tätigkeit
eines Selbstständigen - wie auch im Arbeitsrecht - durch die von der
Rechtsprechung entwickelten arbeitsrechtlichen, oben dargestellten
Kriterien abgegrenzt. Dies bedeutet die Mitgliedschaft in den
gesetzlichen Sozialversicherungssystemen Rentenversicherung,
Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung
sowie Versicherungspflicht bei der Berufsgenossenschaft.
Der Arbeitnehmer selbst muss keine Beiträge zur Sozialversicherung
nachzahlen, ihm drohen auch keine strafrechtlichen Konsequenzen. Die
Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Arbeitgeber ist ebenfalls nicht zu
befürchten, sofern diese an das Finanzamt abgeführt wurde.

Die Sozialversicherung kann die Nachzahlung der Beiträge vom Arbeitgeber
verlangen. Auch doht den verantwortlichen Personen beim Arbeitgeber
strafrechtliche Verfolgung wegen eines Vergehens nach § 266a StGB.

Die Versicherung in den Sozialversicherungen (gesetzliche Renten-,
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) setzt meist eine
"Beschäftigung" des Versicherten als Arbeitnehmer voraus. Da die
Beiträge zu den Sozialversicherungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
gemeinsam aufgebracht werden müssen, war in der Vergangenheit verstärkt
die Tendenz zu beobachten, der Beitragspflicht dadurch zu entgehen, daß
Arbeitnehmer durch tatsächlich oder angeblich selbständig tätige
Mitarbeiter ersetzt wurden. Zur Bekämpfung der sog.
Scheinselbständigkeit stellte der Gesetzgeber Regeln auf, in welchen
Fällen von einer "Beschäftigung" und demnach nicht von selbständiger
Tätigkeit auszugehen ist (§ 7 SGB IV). Diese Regelungen sind Anfang 2003
ersatzlos aus dem Sozialgesetzbuch gestrichen worden. § 7 IV SGB IV
enthielt einen Katalog von Kriterien, nach denen widerlegbar vermutet
wurde, wann Scheinselbständigkeit vorliegt. Dazu mußten mindestens drei
der folgenden fünf Merkmale vorliegen:

Die betreffende Person beschäftigt ihrerseits keine
versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit Ausnahme solcher, die
regelmäßig nicht mehr als 325 Euro monatlich verdienen.
Sie ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
Der Auftraggeber (oder ein vergleichbarer Auftraggeber) läßt
entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch bei ihm beschäftigte
Arbeitnehmer erledigen.
Die Tätigkeit läßt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht
erkennen.
Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der
Tätigkeit, welche die betreffende Person für denselben Auftraggeber
zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Von diesem Katalog waren freie Handelsvertreter i.a. ausgenommen.

Durch die Streichung des § 7 IV SGB IV wurde indes das
Scheinselbständigkeitsproblem nicht eliminiert. Im Zweifelsfall ist
weiterhin eine Klärung des Sozialgerichts erforderlich. Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer, die betroffen sind, können auch von sich aus den
sozialversicherungsrechtlichen Status klären lassen, um etwaigen
Problemen, die beispielsweise bei einer Betriebsführung aufgrund des
unklaren Status entstehen können, vorzubeugen.

Sollte ein Betroffener befürchten, scheinselbständig zu sein, so sollten
diese Befürchtungen bei der Sozialversicherung gemeldet werden, da
dieser Weg nicht mit Kosten für den möglicherweise Scheinselbständigen
verbunden ist. Die Sozialversicherung ist verpflichtet, von Amts wegen
zu ermitteln, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld ist ein Entgeltersatz für den Verdienstausfall eines
Arbeitnehmers, der durch die Einführung von Kurzarbeit entstanden ist.
Bei Kurzarbeit handelt es sich um eine vorübergehende Verkürzung der
betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Die Verkürzung kann
unterschiedlich stark ausfallen - auch eine [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
AnwaltOnline-Direkt

************************************************************************

*3* Mehr von AnwaltOnline

Rechtsberatung

 Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren Autoren (zugel.
 Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
 Beratung

Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline

 Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen Newsletter
 zum Thema Ihres Interesses:
 Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen

 Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht -  Reiserecht
 Betreuungsrecht - Verkehrsrecht

 http://www.anwon.net/newsletter.asp

 Abonnieren Sie die Bereiche, die für Sie von Interesse  sind - der
 Bezug ist selbstverständlich kostenfrei.

************************************************************************

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

Kontakt

 mailto:kontakt@anwaltonline.com

Kündigen / Abonnieren / Emailänderung

 Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre Email-Adresse zu
 ändern, besuchen Sie http://www.anwon.net/newsletter.asp

Werbung auf AnwaltOnline

 Erreichen Sie über 22.000 Abonnenten und über 200.000
 Besucher im Monat!
 mailto:sales@anwaltonline.com

Urteilsübersicht für Ihre Webseite zum selberkonfigurieren
Natürlich kostenlos und mit einer Zeile einzubinden:

 http://www.anwaltonline.com/goto.asp?x=syndicate

Immer aktuell mit dem AnwaltOnline RSS-Feed:

 http://www.anwaltonline.com/rss/rss.xml

************************************************************************

*5* (P) (C) 2009 AnwaltOnline GbR
                 Inh. A. Theurer & M. Winter
                 Immanuelkirchstraße 5
                 10405 Berlin
                 Fax: 01805 402525 3382

Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung
von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle
Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind
Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.

************************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.


AnwaltOnline wird empfohlen von WDR2 Mittagsmagazin und vielen anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen

RSS-Feed zum Betreuungsrecht  | Nach Oben