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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht April 2009]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                               April 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Verdachtskündigung - Anforderungen an dringenden Tatverdacht

Damit eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden kann, ist es
erforderlich, dass der Verdacht so dringlich ist, dass der Grad der
Wahrscheinlichkeit der vermuteten Tatbegehung nur geringfügig hinter dem
Grad der Gewissheit bei der Tatkündigung zurückbleibt. Bei der
vorherigen Anhörung des Betroffenen muss sich gerade auf diejenigen
Verdachtsmomente bezogen werden, die für den Kündigungsentschluss
ausschlaggebend sind. Lagen diese bei einer ersten Anhörung noch nicht
vor, muss eine erneute Anhörung stattfinden.

LAG Köln, 14.5.2008 - Az: 7 TaBV 6/08

 >> Betriebsübergang - Arbeitsplatzsicherheit gefährdende Umstände
informieren!

Ein von einem Betriebsübergang betroffener Arbeitnehmer hat einen
Anspruch auf Kenntnis von Umständen, die in der Gesamtschau die
Arbeitsplatzsicherheit in dem zu übertragenden Geschäftsbereich
ernsthaft gefährden. Dies galt im vorliegenden Fall hinsichtlich der Art
der gesellschaftsrechtlichen Basis der Übernehmerin beziehungsweise der
Art ihrer Abhängigkeit von der Konzernmutter, ihre geringe
Kapitalausstattung, ihr nur teilweiser Erwerb der Vermögenswerte des
veräußerten Geschäftsbereichs und für den Umstand, dass der zu
übertragende Geschäftsbereich im Übertragungszeitraum chronisch
defizitär ist.

LAG München, 12.11.2008 - Az: 11 Sa 498/08

 >> Sexuelle Belästigung - erst Abmahnung, dann Kündigung!

Bei sexueller Belästigungen hat der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen. Dies ergibt sich aus dem im
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein anderes gilt nur für Extremfälle.
Sofern mehrere Maßnahmen geeignet und möglich sind, um die
Benachteiligung abzustellen, so ist diejenige zu wählen, die den Täter
am wenigsten belastet. Dies gilt umso mehr, wenn in der Dienststelle
eine Dienstvereinbarung gilt, die gestufte Gegenmaßnahmen des
Arbeitgebers für den Fall sexueller Belästigungen vorsieht.

LAG Niedersachsen, 25.11.2008 - Az: 1 Sa 547/08

 >> Arbeitszeitbetrug - Kündigung!

Auch bei einem Umfang von weniger als einer Stunde ist Arbeitszeitbetrug
eine Straftat und Grund für eine fristlose Kündigung. Eine
Arbeitszeitmanipulation muss vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden.

ArbG Frankfurt/Main, 27.8.2008 - Az: 7 Ca 10063/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Änderungskündigung ist bei unbestimmtem Angebot gegenüber dem
Arbeitnehmer unwirksam

 >> Fristlose Kündigung, wenn der Chef angezeigt wurde?

 >> Keine betriebliche Übung bei tariflichem Schriftformerfordernis

 >> Zahlungsfähigkeit eines Mieters - Arbeitgeberauskunft

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 2.450 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die Abmahnung im Arbeitsrecht

Beanstandet der Arbeitgeber ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers und
weist er auf Sanktionen im Wiederholungsfalle hin, so liegt eine
Abmahnung vor. Die Abmahnung muss verhältnismäßig zu Art und Schwere des
Fehlverhaltens sein und sollte ausdrücklich als "Abmahnung" bezeichnet
werden, dies ist jedoch nicht erforderlich. Es ist durchaus ausreichend,
wenn der Unmut des Arbeitgebers deutlich ist und Konsequenzen angedroht
werden.
Bei einer Ermahnung handelt es sich indes nicht um eine Abmahnung, die
dazu dienen könnte, eine Kündigung vorzubereiten. Die Abmahnung hingegen
ist in der Regel Vorläufer einer Kündigung. Der Arbeitnehmer sollte vor
einer Abmahnung angehört werden, notwendig ist dies jedoch nicht.
Abmahnungsbefugt sind alle Vorgesetzten, auf die das Weisungsrecht
übertragen ist.
Auf eine Abmahnung hin kann der Arbeitnehmer im allgemeinen nicht am
nächsten Tag gekündigt werden - es muss dem Betroffenen Zeit gegeben
werden, sein Verhalten zu ändern.

Eine Abmahnung muss folgende Punkte beinhalten:

- Beschreibung des beanstandeten Verhalten,
- Aufforderung des Arbeitnehmers zu künftiger Vertragstreue und
- Androhung der Kündigung als Konsequenz weiteren Fehlverhaltens.

Eine Abmahnung muss nicht als solche bezeichnet werden. Es ist
ausreichend, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann bzw. muss, dass ein
Verhalten beanstandet wird und entsprechende Konsequenzen drohen. Für
eine Abmahnung besteht auch keine Schriftformerfordernis. Aus Gründen
der Beweisbarkeit und der Dokumentation sollte eine Abmahnung dennoch
grundsätzlich schriftlich erfolgen. Eine mündliche Abmahnung sollte
zumindest schriftlich bestätigt werden, da eine Abmahnung nur dann
gültig ist, wenn diese auch empfangen wurde. Der Empfang ist daher immer
schriftlich zu bestätigen.
Die Abmahnung kommt sodann in die Personalakte. Der Arbeitnehmer kann
die Entfernung unzulässiger Abmahnungen aus der Personalakte verlangen
und dies auch ggf. gerichtlich durchsetzen.
Der Arbeitnehmer muss die Abmahnung übrigens auch verstehen können -
spricht der Arbeitnehmer kein Deutsch und kann den Inhalt daher nicht
verstehen, so ist die Abmahnung ungültig.

Aufgabe der Abmahnung ist es, den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten
hinzuweisen und ihn zu warnen. Hieraus begründet sich auch die
Erforderlichkeit, das Fehlverhalten genau zu bezeichnen und aufzuzeigen,
wie richtiges Verhalten aussehen würde und welche Folgen entstehen, wenn
das Verhalten nicht geändert wird. In aller Regel wird auf eine drohende
Kündigung hingewiesen - es wäre aber auch ausreichend, deutlich zu
machen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses andernfalls
gefährdet ist.

Grundsätzlich gibt es keine Fristbindung für eine Abmahnung. Aus
Glaubwürdigkeitsgründen sollte die Abmahnung indes grundsätzlich zeitnah
nach dem Fehlverhalten erfolgen. Der Arbeitnehmer muss nach einer
längeren Zeit nicht mehr mit einer Reaktion des Arbeitgebers rechnen -
das Recht zur Abmahnung kann also verwirkt sein. Eine etwaige Abmahnung
wäre in einem solchen Fall unzulässig.

Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, angehört zu werden, bevor
die Abmahnung erfolgt. Andernfalls ist die Abmahnung nicht wirksam.
Zwar sind Abmahnungen und ggf. eine erfolgte Stellungnahme des
Arbeitnehmers dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens (§ 102
BetrVG) mitzuteilen, es stehen dem Betriebsrat aber keine Anhörungs-,
Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Abmahnung zu.

Nicht jedes Verhalten kann abgemahnt werden - es können Störungen im
Leistungsbereich und im Vertrauensbereich abgemahnt werden. Einmal
abgemahnte Verhaltensweise können nur im Wiederholungsfall als Grundlage
einer Kündigung verwendet werden. Der Arbeitgeber muss also ggf.
abschätzen, ob er nicht sofort kündigen will. Weiterhin ist zu bedenken,
dass Abmahnungen auch tatsächlich Konsequenzen haben müssen. Mahnt ein
Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehrfach ab, ohne weitere Konsequenzen zu
ziehen, so kann der Arbeitnehmer u.U. darauf vertrauen, dass auch
zukünftig nicht mit ernsthafteren Konsequenzen zu rechnen ist. Eine
Kündigung kann daher durch vermehrtes Abmahnen unmöglich werden (vgl.
LAG Hessen, 20.10.2008 - Az: 17 Sa 1826/07).

Beispiele für Störungen im Leistungsbereich, die eine Abmahnung
rechtfertigen:

Verstoß gegen ein betriebliches Rauch- und Alkoholverbot,
Wiederholte Unpünktlichkeit,
Unentschuldigte Fehlzeiten im Anschluss an einen Urlaub,
Arbeitsverweigerung,
mangelhafte Arbeitsausführung,
etc.

Beispiele für Störungen im Vertrauensbereich, die eine Abmahnung
rechtfertigen:

Betrug,
Diebstahl,
Untreue,
Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen,
Wettbewerbswidriges Verhalten,
etc.

Schwere Pflichtverletzungen, Unwilligkeit zur Änderung des Verhaltens
oder Unfähigkeit zur Steuerung des Verhaltens sowie hartnäckig und
uneinsichtig fortgesetzte Vertrauensstörungen oder wenn mit
Wiederherstellung des Vertrauens nicht zu rechnen können eine Kündigung
ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Es kann aber nicht jede Kleinigkeit abgemahnt werden - werden dem
Arbeitnehmer große Nachteile zuteil oder hätte eine weniger schwer
wiegende Maßnahme genügt, so ist eine Abmahnung unverhältnismäßig
(Übermaßverbot - BAG - Az: 6 AZR 537/95).

Eine berechtigte Abmahnung hat kein allgemeines "Verfallsdatum", es
hängt ganz vom Einzelfall ab, wann eine Abmahnung wirkungslos wird. Hier
wird die Art des Fehlverhaltens und das anschließende Verhalten
berücksichtigt. Geringfügige Fehlverhalten führen zu einer möglichen
"Löschung" nach i.d.R. zwei Jahren, so das BAG.

Mehr zum Thema:
Was kann ein Betroffener gegen eine Abmahnung unternehmen?
http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/tips/abmahnung-unternehmen.asp
 

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Lohnverzug und Insolvenzgeld

Bleiben Lohn und Gehalt aus, gerät der Arbeitgeber also mit der Zahlung
in Verzug, kommt der Arbeitnehmer schnell "ins Schwitzen". Man fragt
sich, ob die Lohnansprüche sicher sind - besonders, wenn der Arbeitgeber
eventuell insolvent ist. [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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