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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
März 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Wer private Angelegenheiten erledigt,
muss nicht mit fristloser
Kündigung rechnen!
Obwohl es sich um Verletzung der arbeitsvertraglichen
Pflichten handelt,
wenn ein Arbeitnehmer private Angelegenheiten
während der Arbeitszeit
erledigt, so rechtfertigt dies nicht ohne
weiteres eine fristlose
Kündigung. Hierfür ist zumindest
eine erfolglose Abmahnung in der Sache
erforderlich.
LAG Rheinland-Pfalz, 10.7.2008 - Az: 10 Sa
209/08
>> Geschäftsführerhaftung
wegen existenzvernichtenden Eingriffs
An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden
existenzvernichtenden
Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter
zwar Forderungen der GmbH
gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht,
mit diesen Mitteln jedoch
Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleicht
und zusätzlich in
beträchtlichem Umfang aus eigenem Vermögen
weitere Gesellschaftsschulden
tilgt.
BGH, 2.6.2008 - Az: II ZR 104/07
>> Kündigung eines Minderjährigen
Damit eine Kündigung, die gegenüber
einem Minderjährigen ausgesprochen
wurde, wirksam ist, muss diese auch den Eltern
des Betroffenen zugehen.
Die Kündigung ist den Eltern auch dann
zugegangen, wenn der Arbeitgeber
das Kündigungsschreiben dem Minderjährigen
mit der Bitte, dieses den
Eltern zu übergeben, gegeben hat und
der Jugendliche das
Kündigungsschreiben nur gezeigt und
anschließend wieder an sich genommen
hat. Es bedarf keiner ausdrücklichen
Beauftragung als Bote. Es genügt
die Bitte des Arbeitgebers an den Minderjährigen,
die Kündigung den
Eltern auszuhändigen und von diesen
unterschreiben zu lassen.
LAG Schleswig-Holstein, 20.3.2008 - Az: 2
Ta 45/08
>> Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Haftung eines
Mitgeschäftsführers
Mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters
ist es vereinbar, wenn er zur Vermeidung
strafrechtlicher Verfolgung
fällige Leistungen an die Sozialkassen
erbringt
BGH, 2.6.2008 - Az: II ZR 27/07
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>> Betriebsübergang
erfordert erkennbare Betriebsfortführung
>> Franchisevertrag
kann freiwilliges Widerrufsrecht des
Franchisenehmers
beinhalten
>> Schmerzensgeld,
wenn Arbeitnehmer an Tätigkeitsausübung vom
Arbeitgeber
gehindert wird!
>> Trinkgelder
dürfen nicht verlangt werden
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Worauf ist beim Abschluss eines Arbeitsvertrags
allgemein zu achten?
Jedes Arbeitsverhältnis wird durch einen
Arbeitsvertrag begründet.
Dieser ist auch mündlich wirksam, jedoch
ist die Schriftform bereits aus
Beweisgründen im Falle einer etwaigen
Meinungsverschiedenheit
hinsichtlich des Vertragsinhaltes vorzuziehen.
Für ein auf Dauer
angelegtes Arbeitsverhältnis sollte
immer auf einem schriftlichen
Vertrag bestanden werden. Nach den Bestimmungen
des Nachweisgesetzes ist
der Arbeitgeber verpflichtet, den Vertragsinhalt
auch bei mündlich
geschlossenen Arbeitsverträgen schriftlich
niederzulegen und dem
Arbeitnehmer ein Exemplar der Niederschrift
zu übergeben.
Bevor der Vertrag unterschrieben wird, sollte
er genau gelesen werden.
Sofern hierbei Fragen auftreten, sollten
die entsprechenden Passagen
nochmals vom zukünftigen Arbeitgeber
erläutert werden, denn der Vertrag
regelt die zukünftigen Rechte und Pflichten
der beteiligten Parteien.
Oftmals handelt es sich bei dem vorgelegten
Schriftstück um einen
Standardvertrag des Arbeitgebers, in welchem
ggf. besondere
Vereinbarungen wie z.B. eine außertarifliche
Bezahlung mit aufgenommen
werden. Wird Bezug auf Tarifverträge
oder Betriebsvereinbarungen
genommen, so sollten diese ebenfalls eingesehen
werden.
Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden,
wurde ein Tarifvertrag
für allgemeinverbindlich erklärt
oder aber die Anwendung eines
Tarifvertrages einzelvertraglich vereinbart,
so findet der entsprechende
Tarifvertrag Anwendung. Zum verbesserten
Schutz der Arbeitnehmer
unterliegen standardisierte Arbeitsverträge
der AGB-Kontrolle. Somit
unterliegen solche Verträge einer schärferen
Kontrolle als individuell
ausgehandelte.
Besteht Unsicherheit darüber, ob ein
Arbeitvertrag oder eine einzelne
Klausel Bestand hat, sollte ein Rechtsanwalt
mit der Prüfung beauftragt
werden.
Der Arbeitsvertrag regelt nicht die genauen
Details des täglichen
Arbeitsablaufes, da dies eine flexible Anpassung
an betriebliche
Realitäten verhindern würde; einseitige
Änderungen eines
Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber sind
nämlich grundsätzlich nicht
möglich. Die Einzelheiten des Arbeitsablaufs
können vielmehr im Rahmen
der Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom
Arbeitgeber im Rahmen des ihm
zustehenden Weisungsrechts (Direktionsrechts)
festgelegt werden.
Die Vertragsgestaltung unterliegt grundsätzlich
der Vertragsfreiheit -
er kann also recht frei ausgehandelt werden;
Änderungen können ebenfalls
besprochen und eingesetzt werden. Die Regelungen
des Arbeitsvertrages
können indes nicht beliebig sein - auch
die Vertragsfreiheit hat ihre
Grenzen in den gesetzlichen Regelungen, den
Tarifverträgen und
Betriebsvereinbarungen, dem Arbeitnehmerschutz
und nicht zuletzt dem
Richterrecht. Auch im Einvernehmen mit dem
zukünftigen Arbeitnehmer kann
nicht von zwingenden Regelungen abgewichen
werden.
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diesen Monat zusätzlich:
>> Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ausgleich
für Urlaub, also die
Auszahlung von (Rest-)Urlaub, sofern Urlaub
ausnahmsweise nicht mehr
gewährt werden kann. Ein Anspruch auf
Auszahlung bereits verfallenen
Urlaubs besteht dagegen nicht. Der Anspruch
auf Urlaubsabgeltung dürfte
nach der neueren Rechtsprechung des [...
weiterlesen
...]
> Was bedeutet die EuGH-Entscheidung
für Arbeitgeber?
Muss der Arbeitgeber betroffene Mitarbeiter
auf die Rechtslage und auf
seine Ansprüche hinweisen?
Bei der Beurteilung von Informationspflichten
während des laufenden
Arbeitsverhältnisses muss Ausgangspunkt
sein, dass der Arbeitgeber
jedenfalls [...
weiterlesen
...]
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