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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht März 2009]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                                März 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Wer private Angelegenheiten erledigt, muss nicht mit fristloser
Kündigung rechnen!

Obwohl es sich um Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten handelt,
wenn ein Arbeitnehmer private Angelegenheiten während der Arbeitszeit
erledigt, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine fristlose
Kündigung. Hierfür ist zumindest eine erfolglose Abmahnung in der Sache
erforderlich.

LAG Rheinland-Pfalz, 10.7.2008 - Az: 10 Sa 209/08

 >> Geschäftsführerhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs

An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden existenzvernichtenden
Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH
gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch
Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in
beträchtlichem Umfang aus eigenem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden
tilgt.

BGH, 2.6.2008 - Az: II ZR 104/07

 >> Kündigung eines Minderjährigen

Damit eine Kündigung, die gegenüber einem Minderjährigen ausgesprochen
wurde, wirksam ist, muss diese auch den Eltern des Betroffenen zugehen.
Die Kündigung ist den Eltern auch dann zugegangen, wenn der Arbeitgeber
das Kündigungsschreiben dem Minderjährigen mit der Bitte, dieses den
Eltern zu übergeben, gegeben hat und der Jugendliche das
Kündigungsschreiben nur gezeigt und anschließend wieder an sich genommen
hat. Es bedarf keiner ausdrücklichen Beauftragung als Bote. Es genügt
die Bitte des Arbeitgebers an den Minderjährigen, die Kündigung den
Eltern auszuhändigen und von diesen unterschreiben zu lassen.

LAG Schleswig-Holstein, 20.3.2008 - Az: 2 Ta 45/08

 >> Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen - Haftung eines
Mitgeschäftsführers

Mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
ist es vereinbar, wenn er zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung
fällige Leistungen an die Sozialkassen erbringt

BGH, 2.6.2008 - Az: II ZR 27/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Betriebsübergang erfordert erkennbare Betriebsfortführung

 >> Franchisevertrag kann freiwilliges Widerrufsrecht des
Franchisenehmers beinhalten

 >> Schmerzensgeld, wenn Arbeitnehmer an Tätigkeitsausübung vom
Arbeitgeber gehindert wird!

 >> Trinkgelder dürfen nicht verlangt werden

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Worauf ist beim Abschluss eines Arbeitsvertrags allgemein zu achten?

Jedes Arbeitsverhältnis wird durch einen Arbeitsvertrag begründet.
Dieser ist auch mündlich wirksam, jedoch ist die Schriftform bereits aus
Beweisgründen im Falle einer etwaigen Meinungsverschiedenheit
hinsichtlich des Vertragsinhaltes vorzuziehen. Für ein auf Dauer
angelegtes Arbeitsverhältnis sollte immer auf einem schriftlichen
Vertrag bestanden werden. Nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes ist
der Arbeitgeber verpflichtet, den Vertragsinhalt auch bei mündlich
geschlossenen Arbeitsverträgen schriftlich niederzulegen und dem
Arbeitnehmer ein Exemplar der Niederschrift zu übergeben.
Bevor der Vertrag unterschrieben wird, sollte er genau gelesen werden.
Sofern hierbei Fragen auftreten, sollten die entsprechenden Passagen
nochmals vom zukünftigen Arbeitgeber erläutert werden, denn der Vertrag
regelt die zukünftigen Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.
Oftmals handelt es sich bei dem vorgelegten Schriftstück um einen
Standardvertrag des Arbeitgebers, in welchem ggf. besondere
Vereinbarungen wie z.B. eine außertarifliche Bezahlung mit aufgenommen
werden. Wird Bezug auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
genommen, so sollten diese ebenfalls eingesehen werden.
Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden, wurde ein Tarifvertrag
für allgemeinverbindlich erklärt oder aber die Anwendung eines
Tarifvertrages einzelvertraglich vereinbart, so findet der entsprechende
Tarifvertrag Anwendung. Zum verbesserten Schutz der Arbeitnehmer
unterliegen standardisierte Arbeitsverträge der AGB-Kontrolle. Somit
unterliegen solche Verträge einer schärferen Kontrolle als individuell
ausgehandelte.

Besteht Unsicherheit darüber, ob ein Arbeitvertrag oder eine einzelne
Klausel Bestand hat, sollte ein Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragt
werden.

Der Arbeitsvertrag regelt nicht die genauen Details des täglichen
Arbeitsablaufes, da dies eine flexible Anpassung an betriebliche
Realitäten verhindern würde; einseitige Änderungen eines
Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber sind nämlich grundsätzlich nicht
möglich. Die Einzelheiten des Arbeitsablaufs können vielmehr im Rahmen
der Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber im Rahmen des ihm
zustehenden Weisungsrechts (Direktionsrechts) festgelegt werden.

Die Vertragsgestaltung unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit -
er kann also recht frei ausgehandelt werden; Änderungen können ebenfalls
besprochen und eingesetzt werden. Die Regelungen des Arbeitsvertrages
können indes nicht beliebig sein - auch die Vertragsfreiheit hat ihre
Grenzen in den gesetzlichen Regelungen, den Tarifverträgen und
Betriebsvereinbarungen, dem Arbeitnehmerschutz und nicht zuletzt dem
Richterrecht. Auch im Einvernehmen mit dem zukünftigen Arbeitnehmer kann
nicht von zwingenden Regelungen abgewichen werden.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ausgleich für Urlaub, also die
Auszahlung von (Rest-)Urlaub, sofern Urlaub ausnahmsweise nicht mehr
gewährt werden kann. Ein Anspruch auf Auszahlung bereits verfallenen
Urlaubs besteht dagegen nicht. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung dürfte
nach der neueren Rechtsprechung des [... weiterlesen ...]

   > Was bedeutet die EuGH-Entscheidung für Arbeitgeber?

Muss der Arbeitgeber betroffene Mitarbeiter auf die Rechtslage und auf
seine Ansprüche hinweisen?

Bei der Beurteilung von Informationspflichten während des laufenden
Arbeitsverhältnisses muss Ausgangspunkt sein, dass der Arbeitgeber
jedenfalls [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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