************************************************************************
* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Februar 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
*
************************************************************************
Dieses Abonnement ist für Sie völlig
k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht
am Ende dieser email.
************************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
************************************************************************
*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Schlechtleistung führt nicht
immer zur Kündigung
Ein Arbeitgeber kann ausnahmsweise auch bei
Schlechtleistung des
Arbeitnehmers sowie zwei entsprechenden Abmahnungen
keine
verhaltensbedingte Kündigung aussprechen,
wenn das Arbeitsverhältnis
längere Zeit (gut 12 ½ Jahre)
störungsfrei verlaufen ist und den
Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers keine
besondere Verwerflichkeit
innewohnt bzw. der Arbeitnehmer diese Pflichtverletzungen
nicht
absichtlich begangen hat.
LAG Köln, 11.5.2007 - Az: 11 Sa 258/07
>> Keine Tätigkeitsbeschreibung
im Arbeitsvertrag
Einem Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber
- im Rahmen des billigen
Ermessens - neue Tätigkeiten, die die
tariflichen Merkmale der
Vergütungsgruppe des Angestellten enthalten,
zugewiesen werden, wenn
keine arbeitsvertraglicher Tätigkeitsbeschreibung
besteht.
ArbG Cottbus, 3.7.2008 - Az: 6 Ca 432/08
>> Fristlose Kündigung nur nach
vorheriger Anhörung des Arbeitnehmers
Ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers
ist der Ausspruch einer
fristlosen Kündigung unwirksam - auch
dann, wenn kein Betriebsrat
existiert. Aufgrund der Fürsorgepflicht
sowie dem Fairnessgebot ist dem
Betroffenen die Möglichkeit zu geben,
seine Sicht der Dinge darzulegen.
Andernfalls ist eine Kündigung unverhältnismäßig
und verletzt den
Betroffenen in seiner Menschenwürde,
seinem Recht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit und seiner Berufsfreiheit.
ArbG Dortmund, 30.10.2008 - Az: 2 Ca 2492/08
>> Unberechtigte Kritik - Mobbing?
Kritisiert ein Vorgesetzter einen Mitarbeiter
unberechtigterweise, so
ist dies nicht ohne Weiteres eine Mobbinghandlung,
wenn dies nicht Teile
eines systematischen Vorgehens war, dass
zum Ziel hatte, den Mitarbeiter
gezielt zu diffamieren. Vorliegend war nicht
erkennbar, dass eine
systematische Kritisierung erfolgte. Nur
weil einzelne Äußerungen als
als beleidigend oder diffamierend empfunden
werden, stellen diese
alleine noch keine Mobbinghandlung dar.
VG Saarlouis, 23.9.2008 - Az: 2 K 1964/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Abfindung
für leitenden Angestellten - Höchstsatz?
>> Vertragsstrafe
gegen unmanierliche Mitarbeiter?
>> Ohne
schützenswertes Interesse ist nachträgliches Wettbewerbsverbot
unverbindlich
>> Weiterbeschäftigungsanspruch
bei offensichtlich unwirksamer,
außerordentlicher
Kündigung
Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=AN
Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 2.375 Urteile.
Weitere aktuelle Urteile
************************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Abfindungsanspruch bei Kündigung?
Die Auffassung, einem gekündigten Arbeitnehmer
stehe in jedem Fall eine
Abfindung zu, ist zwar weit verbreitet aber
dennoch unrichtig. Der
Anspruch auf eine solche Abfindung müsste
im einzelnen Arbeitsvertrag,
in einem für das Arbeitsverhältnis
geltenden Tarifvertrag oder einer
Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Abfindungen können im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses
vom
Arbeitsgericht festgesetzt werden, wenn es
zu dem Ergebnis kommt, dass
die Kündigung zwar unwirksam ist, dem
Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
aber dennoch nicht zugemutet
werden kann, z. B. weil die Beziehungen zwischen
den
Arbeitsvertragsparteien heillos zerrüttet
sind. Es hat sich die
Faustregel herausgebildet, dass als Abfindung
in solchen Fällen etwa die
Hälfte eines Bruttomonatsgehalts für
jedes Jahr der
Betriebszugehörigkeit zuerkannt wird.
Dabei gibt es allerdings
Unterschiede zwischen den einzelnen Arbeitsgerichten.
Häufig werden in
Kündigungsschutzprozessen aber auch
Abfindungen im Vergleichswege
zwischen den Parteien vereinbart, um eine
streitige Entscheidung des
Prozesses zu vermeiden. Dabei gelten für
die Höhe der Abfindungen
ebenfalls die obengenannten Maßstäbe.
Kündigungsschutzklagen werden oft überhaupt
mit dem Ziel eingereicht,
durch Vergleichsabschluss die Zahlung einer
Abfindung zu erreichen, also
weniger, um die Wirksamkeit der Kündigung
ernsthaft überprüfen zu
lassen. Dieses Vorgehen ist deshalb verhältnismäßig
risikolos, weil
Arbeitsgerichtsprozesse ohne Rechtsanwalt
geführt werden können,
unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits
Anwaltskosten der Gegenseite
nicht übernommen werden müssen
und die Gerichtskosten sehr gering sind.
Infolge dieser im KSchG enthaltene Regelung
hat es sich auch
eingebürgert, dass zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer häufig zur
Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses
von vornherein die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung
vereinbart wird. Dabei sind
allerdings gewisse Vorsichtsmaßnahmen
zu ergreifen, damit die
Vereinbarung sich nicht negativ auf den Anspruch
auf Arbeitslosengeld
auswirkt, vor allem keine Sperrzeit auslöst.
Auf die Möglichkeit solcher
Auswirkungen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
beim Abschluss einer
Abfindungsvereinbarung hinweisen, da sonst
Schadensersatzansprüche
entstehen können.
Seit 1.1.2004 gibt es bei einer betriebsbedingten
Kündigung neben der
bisherigen Kündigungsschutzklage zusätzlich
ein Verfahren für eine
einfache, effiziente und kostengünstige
vorgerichtliche Klärung der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der gekündigte Arbeitnehmer kann wählen,
ob er - wie bisher -
Kündigungsschutzklage erhebt oder stattdessen
die gesetzliche Abfindung
in Höhe von einem halben Monatsgehalt
pro Beschäftigungsjahr nimmt.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die
Kündigung auf
betriebsbedingte Gründe stützt
und den Arbeitnehmer im
Kündigungsschreiben auf den Abfindungsanspruch
hinweist. Das macht die
Kündigung für den Arbeitgeber berechenbar
und vermeidet langwierige
Prozesse, in denen es letztlich nur um die
Abfindung geht.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Personalakte
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in
seiner Entscheidung über den Inhalt
von Personalakten frei. Es besteht auch kein
Anspruch des Arbeitnehmers
auf Entfernung von Dokumenten aus der Personalakte
(ArbG Frankfurt - Az
9 Ca 6822/03). Dies gilt jedoch nur dann,
[...
weiterlesen ...]
>> Häufige Verspätungen -
ist der Job gefährdet?
Grundsätzlich ist die Arbeitsleistung
eine Bringschuld, der Arbeitnehmer
ist verpflichtet, die Leistung dort zu erbingen,
wo dies vom
Artbeitgeber gewünscht wurde bzw. am
arbeitsvertraglich festgelegten
Ort. Es ist Sache des Arbeitnehmers, pünktlich
zu sein. Kommt es zu
Verspätungen, etwas aufgrund von schlechten
[...
weiterlesen
...]
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00:
AnwaltOnline-Direkt
************************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren Autoren
(zugel.
Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen Newsletter
zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
http://www.anwon.net/newsletter.asp
Abonnieren Sie die Bereiche, die für Sie von Interesse
sind - der
Bezug ist selbstverständlich kostenfrei.
************************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren
/ Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen,
zu abonnieren oder Ihre Email-Adresse zu
ändern, besuchen Sie http://www.anwon.net/newsletter.asp
Werbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 22.000 Abonnenten
und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.com
Urteilsübersicht für Ihre Webseite
zum selberkonfigurieren
Natürlich kostenlos und mit einer Zeile
einzubinden:
http://www.anwaltonline.com/goto.asp?x=syndicate
Immer aktuell mit dem AnwaltOnline RSS-Feed:
http://www.anwaltonline.com/rss/rss.xml
************************************************************************
*5* (P) (C) 2009 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung
von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle
Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen
sind
Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.
Urteile gelten nur
für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com