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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Januar 2009]
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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                              Januar 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Für Gefahrgutfahrer gilt absolutes Alkoholverbot

Für Gefahrguttransporte gilt eine Promille-Grenze von 0,00. Daher befand
das Gericht die fristlose Kündigung eines Gefahrgut-Fahrers, der um 4.45
Uhr seine Fahrt angetreten hatte und bei dem nach 9.00 Uhr eine
Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille gemessen wurde, für wirksam.
Auch das 7-jährige Arbeitsverhältnis und die schlechten
Arbeitsmarktchancen des 56-jährigen Fahrers änderten an der
Angemessenheit nichts, da die Gefährlichkeit des Fahrens von Gefahrgut
unter Alkoholeinfluss für die Allgemeinheit und der hohen Gefährdung des
Geschäftsinteresses des Arbeitgebers in diesem Fall überwiegen. Eine
vorherige Abmahnung ist in einem solchen Fall ebenfalls nicht notwendig.

LAG Köln, 19.3.2008 - Az: 7 Sa 1369/07

 >> Kündigungsschutz und Schwerbehinderte

Beantragt ein Arbeitnehmer mehr als drei Wochen vor einer Kündigung die
Feststellung der Schwerbehinderung, so greift der
Schwerbehindertenkündigungsschutz. Es kann dem Arbeitnehmer nicht als
unterlassene Mitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 a SGB IX zugerechnet werden,
wenn es bei der Weiterleitung und Bearbeitung eines gestellten Antrages
zu Verzögerungen kommt.

LAG Köln, 27.11.2006 - Az: 14 Sa 396/06

 >> Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die
Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht iSv. § 307 Abs 1
BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen
beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs
1 S 2 Nr 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte.

BAG, 8.8.2007 - Az: 7 AZR 855/06

 >> Jahreszuwendung kann nicht immer so leicht gestrichen werden!

Im vorliegenden Fall leistet ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in
mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung "freiwillig".
Sollen nun einzelne Teile der Vergütung - vorliegend die
Weihnachtszuwendung - entfallen, so führt dies zu einer Änderung der
Vergütungsstruktur. Daher ist der Betriebsrat zu beteiligen. Sofern sich
durch die Kündigung der Betriebsvereinbarung über einen
Vergütungsbestandteil die Entlohnungsgrundsätze im Betrieb ändern, wirkt
die Betriebsvereinbarung nach.

BAG, 26.8.2008 - Az: 1 AZR 354/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Kündigungserklärung nicht fristgemäß und nun?

 >> Tarif um 46% unterboten - sittenwidrig!

 >> Kein Unterschriftenstempel auf der Kündigung!

 >> Wirksamkeit der Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 2.350 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Der Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber eine zeit- und
kostensparendere Möglichkeit, sich von Arbeitnehmern zu trennen, als
eine Kündigung.
Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit abgeschlossen werden, ohne dass
kündigungsrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen. Auch der
Betriebsrat muß hierbei nicht beteiligt werden, der betroffene
Arbeitnehmer kann sich jedoch vom Betriebsrat beraten lassen. An den
Verhandlungen kann der Betriebsrat ebenfalls als Berater des
Arbeitnehmers teilnehmen.
Sofern es sich nicht um eine Massenentlassung handelt, ist keine
behördliche Zustimmung zum Aufhebungsvertrag einzuholen. Die Regelungen
des BGB über den Vertragsschluß gelten auch für Aufhebungsverträge,
diese sind somit auch anfechtbar. Ein gültiger Aufhebungsvertrag muß in
jedem Fall in Schriftform vorliegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben
diesen zu unterschreiben. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam. Ein
Aufhebungsvertrag muß bestimmte Informationen enthalten. Hierzu gehört
mindestens die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten
Zeitpunkt. Fragen, die einer Klärung bedürfen, sollten ebenfalls
vereinbart werden. Aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen sollten
die Kündigungsfristen - auch wenn dies für die Wirksamkeit des Vertrags
nicht notwendig ist - nach Möglichkeit beachtet werden.
Handelt es sich bei den Vertragsbedingungen um Allgemeine
Geschäftsbedingungen, so unterliegt der Aufhebungsvertrag der
Inhaltskontrolle durch das BGB. Dies betrifft alle Bestimmungen des
Vertrags, die zwischen den Parteien nicht individuell ausgehandelt
worden sind, also auch so genannte Einmalklauseln.
Ist der Aufhebungsvertrag an der Arbeitsstätte, z.B. im Personalbüro
geschlossen worden, liegt kein Haustürgeschäft vor, so dass dem
Arbeitnehmer auch kein Widerrufsrecht zusteht. Der Arbeitnehmer muß sich
selbst über die allgemeinen Rechtsfolgen des Vertragsabschlusses
informieren - gibt der Arbeitgeber dennoch Auskunft, so müssen diese
richtig und zutreffend sein. Ist dem nicht, kann der Arbeitnehmer
Schadenersatz verlangen.
Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf
hinzuweisen, dass ihm infolge des Aufhebungsvertrags Nachteile beim
Bezug von Arbeitslosengeld, insbesondere eine Sperrzeit bis zu 12
Wochen, drohen können. Im Aufhebungsvertrag sollte vermerkt werden, dass
der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nachgekommen ist.
Überhaupt sollte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die einzelnen
Bestimmungen des Vertrags eingehend besprechen und ihm eine angemessene
Überlegungsfrist vor Vertragsabschluss einräumen, um dem Vorwurf der
Überrumpelung zu entgehen, der u.U. ein Anechtungsrecht des
Arbeitnehmers zur Folge haben kann.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung ist der finanzielle Ausgleich für, also die Auszahlung
von (Rest-)Urlaub, sofern Urlaub ausnahmsweise nicht mehr gewährt werden
kann. Ein Anspruch auf Auszahlung bereits verfallenen Urlaubs besteht
dagegen nicht. Die Abgeltung ist nur dann zulässig, wenn der Urlaub
aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise
nicht mehr gewährt werden konnte (§ 7 Abs 4 BUrlG). In [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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