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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Dezember 2008]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                            Dezember 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Videoüberwachung im Betrieb

Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine
Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit
verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer
richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

BAG, 26.8.2008 - Az: 1 ABR 16/07

 >> Kündigung nach Abmahnung - Vorwurf muss identisch sein!

Muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Kündigung eine Abmahnung
vorangehen, so müssen die entsprechenden Vertragsverletzungen
gleichartig sein und in einem inneren Bezug zu der der Kündigung
zugrunde liegenden negativen Zukunftseinschätzung stehen. Ein solcher
Zusammenhang ist im vorliegenden Fall zwischen Höflichkeit und
Kundenorientiertheit sowie der unterlassenen Einarbeitung von Kollegen
nicht gegeben.

LAG Schleswig-Holstein, 11.6.2008 - Az: 6 Sa 3/08

 >> Kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht über die Arbeitszeit

Sieht ein Arbeitsvertrag ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des
Arbeitgebers über die wöchentliche Dauer der Arbeitszeit vor, so ist
diese Regelung unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeitdauer ohne
weitere Voraussetzungen und nicht lediglich zum Zweck der Vermeidung
betriebsbedingter Kündigungen dem Arbeitsanfall anpassen darf, da dies
eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt.
Andernfalls könnte der Arbeitgeber in großem Maße wirtschaftliche
Risiken auf den Arbeitnehmer abwälzen, ohne dass dieser einen Ausgleich
dafür erhält.

ArbG Bielefeld, 21.8.2008 - Az: 3 Ca 1503/08

 >> Sittenwidrige Vergütung - Was der Arbeitgeber wirklich zahlen muss

Sofern die vereinbarte Vergütung mehr als ein Drittel unterhalb der
ortsüblichen Vergütung liegt, ist sie sittenwidrig, da ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Die Frage,
ob ein solches Missverhältnis besteht, ist anhand des Wertes der
Leistung des Arbeitnehmers zu bemessen, wobei die ortsübliche Vergütung
sich zunächst nach der tariflichen Vergütung richtet. Für eine
abweichende ortsübliche Vergütung ist der Arbeitgeber darlegungs- und
beweispflichtig. War die Vergütung sittenwidrig, so gilt die übliche
Vergütung als vereinbart.

ArbG Wuppertal, 24.7.2008 - Az: 7 Ca 1177/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Kündigung, wenn der Vorgesetzte als fauler Sack bezeichnet wird!

 >> Bei Abrufarbeitsverhältnis muss die Arbeit auch abgerufen werden!

 >> Dienstfahrzeug für Arztbesuch benutzt - fristlose Kündigung?

 >> Unwirksame Arbeitgeberkündigung - was wird eigentlich aus dem
Trinkgeld?

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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Was gilt für die Probezeit?

Die Vereinbarung einer Probezeit soll den Vertragsparteien die
Möglichkeit geben, sich kennenzulernen und vor allem die fachliche
Qualifikation des Arbeitnehmers zu prüfen, ohne sich "blind" dauerhaft
zu binden.
Es gibt zwei Arten der Vereinbarung einer Probezeit mittels befristetem
Vertrag oder mittels unbefristetem Vertrag (s. Kündigung).
Die Unterscheidung ist insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf
die Kündigungsmöglichkeiten wichtig.

Dauer der Probezeit

Der als Probezeit vereinbarte Zeitraum muß angemessen sein und
übersteigt selten 6 Monate. Besteht ein sachlicher Grund (z.B.
Nichtbewährung) ist eine - einmalige- einverständliche Verlängerung der
Probezeit möglich. Nach 6 Monaten greifen ohnehin die
Kündigungsschutzvorschriften in Betrieben, die regelmäßig über 10
Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Kündigung ist daher nach Ablauf dieses
Zeitraumes nur noch eingeschränkt möglich. Besteht ein Tarifvertrag, in
welchem die Probezeit geregelt ist, so gelten die entsprechenden
Vorschriften.

Kündigung während der Probezeit

Die Formulierung "vom 1.1. bis 30.06. auf Probe" entspricht einem
Zeitvertrag; das Probearbeitsverhältnis endet damit automatisch. Eine
Kündigung ist nicht erforderlich und außer fristloser Kündigung auch
nicht möglich. Kündigungsbeschränkungen, etwa bei Schwangeren, spielen
keine Rolle.
Allerdings handelt ein Arbeitgeber rechtsmißbräuchlich, wenn er sich bei
seiner Entscheidung, einen Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit nicht
weiter zu beschäftigen ausschließlich auf sachfremdem Gründe, z.B. bei
einer Frau auf die inzwischen eingetretene Schwangerschaft, beruft. Die
Formulierung "Arbeitsvertrag ab 1.1., die ersten 6 Monate sind
Probezeit" entspricht hingegen einem unbefristeten Vertrag; dieser muß
in jedem Fall gekündigt werden. Kündigungsbeschränkungen sind dabei zu
beachten. Bei einer Schwangeren ist gem. § 9 MSchG die Genehmigung der
Verwaltungsbehörde (Gewerbeaufsichtsämter) einzuholen. Ist keine längere
Kündigungsfrist vereinbart, dann gilt während einer Probezeit von
höchstens 6 Monaten eine 2-wöchige Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB).

Wenn nicht anders vereinbart, kann noch am letzten Tag der Probezeit zu
einem danach liegenden Zeitpunkt gekündigt werden. Bei Auszubildenden
gelten gesetzliche Probezeiten von 1 bis 3 Monaten. Die fristlose
Kündigung ist jederzeit möglich.

Krankheit

Wird ein Arbeitgeber während der Probezeit krank, so schützen die
Regelungen des Kündigungsschutzes i.d.R. nicht, da diese erst nach
6-monatiger Betriebszugehörigkeit greifen. Dies gilt übrigens auch dann,
wenn eine kürzere Probezeit als 6 Monate vereinbart wurde. Ein anderes
gilt nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung. Eine Kündigung
bei Erkrankung ist also durchaus möglich und kann i.d.R. nicht
angefochten werden, wenn nicht gegen Treu und Glauben verstoßen wurde.
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht indes auch während der
Probezeit.

Urlaub

Ein Urlaubsanspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag - die Vereinbarung
einer Probezeit hat hierauf keinen Einfluß. Dies kann auch nicht mittels
arbeitsvertraglicher Vereinbarung umgangen werden.
Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird allerdings gem. § 4 BUrlG
erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten ab Beginn des
Arbeitsverhältnisses erworben. Zuvor besteht für jeden Monat der
Wartezeit ein Urlaubsanspruch von 1/12 des gesetzlichen Jahresurlaubs.
Will der Arbeitnehmer nun bereits in der Probezeit Urlaub nehmen, so
kommen die allgemeinen Grundsätze zum tragen: Der Arbeitgeber bestimmt
also den Urlaubszeitpunkt, muß jedoch die Wünsche des Arbeitnehmers
berücksichtigen, soweit dies mit den Betriebsinteressen zu vereinbaren
ist. Hat der Arbeitgeber nun Urlaub während der Probezeit gewährt, so
bedeutet dies nicht, daß sich die Probezeit entsprechend verlängert, so
daß eine Urlaubsgewährung während der Probezeit letztendlich dem Zweck
der Probezeit - dem Kennenlernen der Vertragsparteien - widerspricht.
Ein Hindernis muß dies jedoch nicht darstellen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Wenn der Arbeitgeber irrtümlich zuviel Lohn ausbezahlt

Wenn der Arbeitgeber irrtümlich zu viel Lohn bezahlt, ist der Empfänger
"ungerechtferigt bereichert" und muss den erlangten Betrag gem. §§ 812,
818 Abs. 2 BGB  zurückzahlen. Häufig argumentieren betroffene
Arbeitnehmer, die Pflicht zur Rückzahlung entfalle, weil sie nicht mehr
bereichert seien [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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