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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
November 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Ansprüche wegen Mobbings sind
zu belegen!
Ein Arbeitnehmer muss die Kausalität
zwischen behaupteten
Mobbinghandlungen und einem eingetretenen
Schaden darlegen, wenn er aus
diesem Grund Ansprüche gegen seinen
ehemaligen Arbeitgeber geltend
machen will. Mobbinghandlungen, die vor einer
arbeitgeberseitig
erklärten Kündigung liegen, können
nicht dafür ursächlich sein, dass die
Frist zur Beantragung der nachträglichen
Zulassung der Klage versäumt
wurde. Will ein Arbeitnehmer wegen einer
arbeitgeberseitigen Kündigung
wie vorliegend Schadensersatz geltend machen,
so muss die Kündigung
rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen
Klagefrist angegriffen werden.
LAG Köln, 10.3.2008 - Az: 14 Sa 1251/07
>> Blankounterschrift für Eigenkündigung?
Der Schriftformzwang hat auch eine Warnfunktion,
die bei einer
Eigenkündigung des Arbeitnehmers mittels
Blankounterschrift nur dann zum
Tragen kommt, wenn der Arbeitgeber schriftlich
zum Ausfüllen des
Blanketts ermächtigt wurde.
LAG Hamm, 11.6.2008 - Az: 18 Sa 302/08
>> Möbeltransport mit Firmen-Lkw
- fristlose Kündigung!
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer
während der von ihm
angegebenen Arbeitszeit in erheblichem Umfang
einen Firmen-Lkw zur
Durchführung von privaten Möbeltransporten
verwendet, wobei ganz
erhebliche Entfernungen mit dem vom Arbeitgeber
gestellten Treibstoff
zurückgelegt wurden. Dies kann eine
außerordentliche Kündigung
rechtfertigen, da hier eine erhebliche Vermögensschädigung
des
Arbeitgebers vorliegt. Der Arbeitnehmer konnte
nicht damit rechnen, dass
ein solches Verhalten geduldet werden würde,
so dass eine vorherige
Abmahnung nicht erforderlich war.
LAG Köln, 10.3.2008 - Az: 14 Sa 1356/07
>> Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten
Versorgung
Die Tarifvertragsparteien dürfen in die
bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erdiente Ausgangsrente
in der Regel nicht
eingreifen, soweit nicht bereits vor Entstehung
des Anspruchs besondere
Anhaltspunkte für verschlechternde Eingriffe
der Tarifvertragsparteien
bestehen.
BAG, 21.8.2007 - Az: 3 AZR 102/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Nicht
jeder Teilzeitwunsch muss erfüllt werden!
>> Befristete
Vertretung für vorrübergehend abwesenden Arbeitnehmer
>> Diskriminierung,
wenn ein Mitbewerber mit geringerer Qualifikation
eingestellt
wurde?
>> Minderleistung
muss belegbar sein!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wie ist es, wenn die Arbeitsleistung
mangelhaft ist?
> Schlechterfüllung und ihre Folgen
Die Arbeitsleistung wird zwar erbracht, ist
aber mangelhaft. Der
Arbeitnehmer ist nicht nur zur eigentlichen
Arbeitsleistung
verpflichtet, er hat auch die sich aus dem
Arbeitsvertrag ergebenden
Nebenpflichten ordentlich zu erfüllen.
Typische Pflichten sind: Obhuts-,
Bewahrungs-, Auskunfts-, Überwachungs-,
Rechnungslegungspflicht. Die
Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich
aus dem Arbeitsvertrag.
Beispiele für Mängel:
Das Arbeitsergebnis gelingt nicht, weil der
Arbeitnehmer zu langsam oder
zu flüchtig arbeitet; der Arbeitnehmer
beschädigt Geräte, Maschinen,
Einrichtungen des Arbeitgebers; Entscheidungsgrundlagen
werden
fehlerhaft erstellt.
Die mangelhafte Erfüllung der Arbeitspflicht
hat grundsätzlich zur
Folge:
- Liegt kein Verschulden des Arbeitnehmers
vor, ist keine Lohnkürzung
möglich. Bei Nachbesserung ist auch
die zusätzliche Zeit zu vergüten.
Bei Akkordentlohnung ist die Vereinbarung
zulässig, dass nur mangelfreie
Arbeit vergütet wird.
- Bei Verschulden des Arbeitgebers ist stets
der volle Lohn zu zahlen.
- Bei Verschulden des Arbeitnehmer erfolgt
keine Lohnkürzung. Die
Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen
ist jedoch im Rahmen
der Pfändungsfreigrenzen möglich.
- Die Kündigung des Arbeitnehmers, jedoch
nicht wegen einmaligen oder
gelegentlichen Fehlleistungen, mit denen
jeder verständige Arbeitgeber
rechnen muss.
- Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers
unter Berücksichtigung der
von der Rechtsprechung entwickelten Begrenzungen
der
Arbeitnehmerhaftung.
> Beschränkung der Schadensersatzpflicht
des Arbeitnehmers
Grundsätzlich löst die schuldhafte
Schlechterfüllung von
Arbeitnehmerpflichten Schadensersatzansprüche
des Arbeitgebers aus.
Allerdings bringt es die Eigenart der vom
Arbeitnehmer im konkreten
Einzelfall zu leistenden Arbeit mit hoher
Wahrscheinlichkeit mit sich,
dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer
Fehler unterlaufen, die zwar für
sich allein betrachtet jedesmal vermeidbar
wären, mit denen aber
angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit
erfahrungsgemäß zu rechnen
ist. Die dadurch entstehenden Schäden
sind deshalb letztlich dem
Betriebsrisiko zuzurechnen.
Die Rechtsprechung schränkt deshalb Schadensersatzansprüche
des
Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer ein, wobei
das Ausmaß der
Haftungsbeschränkung vom Ausmaß
des Verschuldens des Arbeitnehmers
abhängt. Dabei sind folgende Grundsätze
entwickelt worden:
Alleinhaftung des Arbeitnehmers bei Vorsatz
Regelmäßig Alleinhaftung des Arbeitnehmers
auch bei grober
Fahrlässigkeit, wobei in Einzelfällen
eine Schadensteilung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen
ist, z.B.: wenn die
Tätigkeit des Arbeitnehmers besonders
risikobelastet ist.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:
Trunkenheitsfahrt, erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtfahrt,
Vorfahrtsverletzung,
falsches Überholen, Übermüdung.
Schadensteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit
Bei der Bemessung der Haftungsquoten ist wesentlich,
ob die Tätigkeit
des Arbeitnehmers in besonderer Weise "gefahrengeneigt"
ist (Beispiele:
Kraftfahrer, Maschinenmeister, Kranführer,
Bauaufsichtführer,
Arbeitnehmer mit eilig zu fassenden weitreichenden
Entschlüssen, stark
überlastete Arbeitnehmer). Daneben kommt
es auch auf soziale
Gesichtspunkte (z.B.: Dauer des Arbeitsverhältnisses,
wirtschaftliche
und familiäre Verhältnisse des
Arbeitnehmers) an.
Leichte Fahrlässigkeit
Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers
wird der Schaden in voller
Höhe vom Arbeitgeber übernommen.
Der Arbeitgeber hat die Beweislast für
eine ggf. von ihm behauptete
erhöhte Schuldform. Ist nicht der Arbeitgeber,
sondern ein Dritter
geschädigt, kann der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber nach den oben
dargelegten Grundsätzen Haftungsfreistellung
verlangen. Ein
vertraglicher Haftungsausschluss für
den Arbeitgeber ist nur zulässig,
wenn der Arbeitnehmer einen besonderen Risikoausgleich
erhält.
Daneben kann natürlich auch ein Mitverschulden
des Arbeitgebers oder
seiner Erfüllungsgehilfen die Schadensersatzpflicht
des Arbeitnehmers
gem. § 254 BGB mindern.
Beispiel: Der Arbeitgeber drängt darauf,
daß die gesetzlich
vorgeschriebenen Lenkzeiten nicht eingehalten
werden.
>> Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber
gegen Schwarzarbeit
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches
Maßnahmenpaket gegen
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
vorbereitet. Im Entwurf eines
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze (16/10488) heißt es,
Schwarzarbeit und illegale
Beschäftigung seien in Deutschland nach
wie vor verbreitet und würden
dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügen.
Da die Bekämpfung der
Schwarzarbeit hohe Priorität habe, würden
die wesentlichen Punkte des
Aktionsprogramms "Recht und Ordnung auf dem
Arbeitsmarkt" jetzt
umgesetzt. Das Volumen der so genannten Schattenwirtschaft
sei für 2007
auf 349 Milliarden Euro geschätzt worden.
Allerdings bestehe für das
tatsächliche Ausmaß eine beträchtliche
Unsicherheitsmarge, weil keine
geeigneten Messmethoden zur Verfügung
stünden. "Es liegt vielmehr in der
Natur der Schwarzarbeit, dass Umfang und
Entwicklung nicht genau
errechnet und mit absoluten Zahlen belegt
werden können", heißt es in
dem Entwurf.
So will die Bundesregierung die Meldepflichten
der Arbeitgeber zur
Sozialversicherung stark verändern.
Bisher mussten die Meldungen über
neu eingestellte Arbeitnehmer mit der ersten
Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens sechs
Wochen nach dem
Beschäftigungsbeginn, abgegeben werden.
Damit sei es den
Kontrollbehörden vor Ort nicht möglich,
Sachverhalte abschließend zu
klären, wenn noch keine Meldung bei
der Sozialversicherung vorliege,
heißt es in dem Entwurf. Jetzt wird
eine Sofortmeldepflicht eingeführt.
Jeder Arbeitgeber muss neu eingestellte Mitarbeiter
sofort der
Sozialversicherung melden. "Durch die Neuregelung
wird die Behauptung
erschwert, die Arbeit sei erst am Tag der
Überprüfung aufgenommen worden
und eine Meldung damit noch nicht erforderlich",
heißt es in der
Begründung des Entwurfs. Wenn eine Meldung
über einen Mitarbeiter bei
der Rentenversicherung nicht vorliege, sei
dies "ein eindeutiges
Verdachtsmoment für Schwarzarbeit".
Außerdem wird die Pflicht, Personaldokumente
mitzuführen und vorzulegen,
erheblich ausgeweitet. Sie bleibt aber auf
die Branchen, in denen ein
erhöhtes Risiko der Schwarzarbeit und
illegalen Beschäftigung besteht,
beschränkt. Neu aufgenommen in die Branchen
mit dem Risiko erhöhter
Schwarzarbeit wurde die Fleischwirtschaft.
Der
Sozialversicherungsausweis sei nur bei sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten vorhanden "und überdies
nicht fälschungssicher", so die
Regierung. Schon heute müsse zur eindeutigen
Personenidentifikation,
besonders bei ausländischen Beschäftigten,
auf Personaldokumente
zurückgegriffen werden. Andere Ausweise
wie der Führerschein seien nur
eingeschränkt zur Identitätsfeststellung
benutzbar.
Die Rentenversicherung soll in Zukunft für
den eindeutigen
Personenabgleich mit den Versichertenkonten
alle Anschriftenänderungen
sowie Meldungen über Geburten und Sterbefälle
von den Meldeämtern
erhalten. Bisher ist die Rentenversicherung
auf die
Änderungsmitteilungen der Arbeitgeber
angewiesen, was unzureichend sei,
argumentiert die Regierung. Rund 20 Prozent
der Anschriften seien
fehlerhaft. Da die Rentenversicherung auch
den für die Bekämpfung von
Schwarzarbeit zuständigen Behörden
(zum Beispiel Zoll) Auskünfte zur
Verfügung stelle, sei es "unbedingt
notwendig, dass die Anschriften in
aktueller Form vorliegen". Der Bundesrat
macht eine Reihe von
Änderungsvorschlägen im Detail,
die von der Regierung größtenteils
zurückgewiesen werden.
Quelle: PM Bundestag
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>> Dienstwagen
Arbeitnehmer erhalten einen Dienstwagen vom
Arbeitgeber i.d.R. um
dienstliche Aufgaben zu erfüllen. Insbesondere
bei Mitarbeitern im
Außendienst oder in Führungspositionen
wird ein Dienstwagen zur
Verfügung gestellt.
Attraktiv wird dies für den Arbeitnehmer
dann, wenn das Fahrzeug auch
privat genutzt werden darf, die Anschaffungskosten
des Fahrzeuges fallen
ja nicht beim Arbeitnehmer an. [...
weiterlesen
...]
sowie
> Nutzung des Dienstwagens
> Austausch, Mängel und Ausstattung
> Schäden am Dienstwagen
> Entzug des Dienstwagens nach Kündigung
> Urlaub
> Ruhegeld
> Abfindung
> Karenzentschädigung
> Mutterschutz
> Steuerrecht
> Entzug des Dienstwagens bei Arbeitsunfähigkeit
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