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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht November 2008]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                            November 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Ansprüche wegen Mobbings sind zu belegen!

Ein Arbeitnehmer muss die Kausalität zwischen behaupteten
Mobbinghandlungen und einem eingetretenen Schaden darlegen, wenn er aus
diesem Grund Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend
machen will. Mobbinghandlungen, die vor einer arbeitgeberseitig
erklärten Kündigung liegen, können nicht dafür ursächlich sein, dass die
Frist zur Beantragung der nachträglichen Zulassung der Klage versäumt
wurde. Will ein Arbeitnehmer wegen einer arbeitgeberseitigen Kündigung
wie vorliegend Schadensersatz geltend machen, so muss die Kündigung
rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen werden.

LAG Köln, 10.3.2008 - Az: 14 Sa 1251/07

 >> Blankounterschrift für Eigenkündigung?

Der Schriftformzwang hat auch eine Warnfunktion, die bei einer
Eigenkündigung des Arbeitnehmers mittels Blankounterschrift nur dann zum
Tragen kommt, wenn der Arbeitgeber schriftlich zum Ausfüllen des
Blanketts ermächtigt wurde.

LAG Hamm, 11.6.2008 - Az: 18 Sa 302/08

 >> Möbeltransport mit Firmen-Lkw - fristlose Kündigung!

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer während der von ihm
angegebenen Arbeitszeit in erheblichem Umfang einen Firmen-Lkw zur
Durchführung von privaten Möbeltransporten verwendet, wobei ganz
erhebliche Entfernungen mit dem vom Arbeitgeber gestellten Treibstoff
zurückgelegt wurden. Dies kann eine außerordentliche Kündigung
rechtfertigen, da hier eine erhebliche Vermögensschädigung des
Arbeitgebers vorliegt. Der Arbeitnehmer konnte nicht damit rechnen, dass
ein solches Verhalten geduldet werden würde, so dass eine vorherige
Abmahnung nicht erforderlich war.

LAG Köln, 10.3.2008 - Az: 14 Sa 1356/07

 >> Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

Die Tarifvertragsparteien dürfen in die bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erdiente Ausgangsrente in der Regel nicht
eingreifen, soweit nicht bereits vor Entstehung des Anspruchs besondere
Anhaltspunkte für verschlechternde Eingriffe der Tarifvertragsparteien
bestehen.

BAG, 21.8.2007 - Az: 3 AZR 102/06

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Nicht jeder Teilzeitwunsch muss erfüllt werden!

 >> Befristete Vertretung für vorrübergehend abwesenden Arbeitnehmer

 >> Diskriminierung, wenn ein Mitbewerber mit geringerer Qualifikation
eingestellt wurde?

 >> Minderleistung muss belegbar sein!

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 2.300 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wie ist es, wenn die Arbeitsleistung mangelhaft ist?

  > Schlechterfüllung und ihre Folgen

Die Arbeitsleistung wird zwar erbracht, ist aber mangelhaft. Der
Arbeitnehmer ist nicht nur zur eigentlichen Arbeitsleistung
verpflichtet, er hat auch die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden
Nebenpflichten ordentlich zu erfüllen. Typische Pflichten sind: Obhuts-,
Bewahrungs-, Auskunfts-, Überwachungs-, Rechnungslegungspflicht. Die
Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag.

Beispiele für Mängel:

Das Arbeitsergebnis gelingt nicht, weil der Arbeitnehmer zu langsam oder
zu flüchtig arbeitet; der Arbeitnehmer beschädigt Geräte, Maschinen,
Einrichtungen des Arbeitgebers; Entscheidungsgrundlagen werden
fehlerhaft erstellt.

Die mangelhafte Erfüllung der Arbeitspflicht hat grundsätzlich zur
Folge:

- Liegt kein Verschulden des Arbeitnehmers vor, ist keine Lohnkürzung
möglich. Bei Nachbesserung ist auch die zusätzliche Zeit zu vergüten.
Bei Akkordentlohnung ist die Vereinbarung zulässig, dass nur mangelfreie
Arbeit vergütet wird.
- Bei Verschulden des Arbeitgebers ist stets der volle Lohn zu zahlen.
- Bei Verschulden des Arbeitnehmer erfolgt keine Lohnkürzung. Die
Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen ist jedoch im Rahmen
der Pfändungsfreigrenzen möglich.
- Die Kündigung des Arbeitnehmers, jedoch nicht wegen einmaligen oder
gelegentlichen Fehlleistungen, mit denen jeder verständige Arbeitgeber
rechnen muss.
- Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der
von der Rechtsprechung entwickelten Begrenzungen der
Arbeitnehmerhaftung.

  > Beschränkung der Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers

Grundsätzlich löst die schuldhafte Schlechterfüllung von
Arbeitnehmerpflichten Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers aus.
Allerdings bringt es die Eigenart der vom Arbeitnehmer im konkreten
Einzelfall zu leistenden Arbeit mit hoher Wahrscheinlichkeit mit sich,
dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer Fehler unterlaufen, die zwar für
sich allein betrachtet jedesmal vermeidbar wären, mit denen aber
angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen
ist. Die dadurch entstehenden Schäden sind deshalb letztlich dem
Betriebsrisiko zuzurechnen.

Die Rechtsprechung schränkt deshalb Schadensersatzansprüche des
Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer ein, wobei das Ausmaß der
Haftungsbeschränkung vom Ausmaß des Verschuldens des Arbeitnehmers
abhängt. Dabei sind folgende Grundsätze entwickelt worden:

Alleinhaftung des Arbeitnehmers bei Vorsatz

Regelmäßig Alleinhaftung des Arbeitnehmers auch bei grober
Fahrlässigkeit, wobei in Einzelfällen eine Schadensteilung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen ist, z.B.: wenn die
Tätigkeit des Arbeitnehmers besonders risikobelastet ist.

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit: Trunkenheitsfahrt, erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtfahrt, Vorfahrtsverletzung,
falsches Überholen, Übermüdung.

Schadensteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit

Bei der Bemessung der Haftungsquoten ist wesentlich, ob die Tätigkeit
des Arbeitnehmers in besonderer Weise "gefahrengeneigt" ist (Beispiele:
Kraftfahrer, Maschinenmeister, Kranführer, Bauaufsichtführer,
Arbeitnehmer mit eilig zu fassenden weitreichenden Entschlüssen, stark
überlastete Arbeitnehmer). Daneben kommt es auch auf soziale
Gesichtspunkte (z.B.: Dauer des Arbeitsverhältnisses, wirtschaftliche
und familiäre Verhältnisse des Arbeitnehmers) an.

Leichte Fahrlässigkeit

Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers wird der Schaden in voller
Höhe vom Arbeitgeber übernommen.

Der Arbeitgeber hat die Beweislast für eine ggf. von ihm behauptete
erhöhte Schuldform. Ist nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter
geschädigt, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach den oben
dargelegten Grundsätzen Haftungsfreistellung verlangen. Ein
vertraglicher Haftungsausschluss für den Arbeitgeber ist nur zulässig,
wenn der Arbeitnehmer einen besonderen Risikoausgleich erhält.
Daneben kann natürlich auch ein Mitverschulden des Arbeitgebers oder
seiner Erfüllungsgehilfen die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers
gem. § 254 BGB mindern.

Beispiel: Der Arbeitgeber drängt darauf, daß die gesetzlich
vorgeschriebenen Lenkzeiten nicht eingehalten werden.

 >> Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber gegen Schwarzarbeit

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket gegen
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorbereitet. Im Entwurf eines
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze (16/10488) heißt es, Schwarzarbeit und illegale
Beschäftigung seien in Deutschland nach wie vor verbreitet und würden
dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügen. Da die Bekämpfung der
Schwarzarbeit hohe Priorität habe, würden die wesentlichen Punkte des
Aktionsprogramms "Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt" jetzt
umgesetzt. Das Volumen der so genannten Schattenwirtschaft sei für 2007
auf 349 Milliarden Euro geschätzt worden. Allerdings bestehe für das
tatsächliche Ausmaß eine beträchtliche Unsicherheitsmarge, weil keine
geeigneten Messmethoden zur Verfügung stünden. "Es liegt vielmehr in der
Natur der Schwarzarbeit, dass Umfang und Entwicklung nicht genau
errechnet und mit absoluten Zahlen belegt werden können", heißt es in
dem Entwurf.

So will die Bundesregierung die Meldepflichten der Arbeitgeber zur
Sozialversicherung stark verändern. Bisher mussten die Meldungen über
neu eingestellte Arbeitnehmer mit der ersten Lohn- und
Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach dem
Beschäftigungsbeginn, abgegeben werden. Damit sei es den
Kontrollbehörden vor Ort nicht möglich, Sachverhalte abschließend zu
klären, wenn noch keine Meldung bei der Sozialversicherung vorliege,
heißt es in dem Entwurf. Jetzt wird eine Sofortmeldepflicht eingeführt.
Jeder Arbeitgeber muss neu eingestellte Mitarbeiter sofort der
Sozialversicherung melden. "Durch die Neuregelung wird die Behauptung
erschwert, die Arbeit sei erst am Tag der Überprüfung aufgenommen worden
und eine Meldung damit noch nicht erforderlich", heißt es in der
Begründung des Entwurfs. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei
der Rentenversicherung nicht vorliege, sei dies "ein eindeutiges
Verdachtsmoment für Schwarzarbeit".

Außerdem wird die Pflicht, Personaldokumente mitzuführen und vorzulegen,
erheblich ausgeweitet. Sie bleibt aber auf die Branchen, in denen ein
erhöhtes Risiko der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht,
beschränkt. Neu aufgenommen in die Branchen mit dem Risiko erhöhter
Schwarzarbeit wurde die Fleischwirtschaft. Der
Sozialversicherungsausweis sei nur bei sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten vorhanden "und überdies nicht fälschungssicher", so die
Regierung. Schon heute müsse zur eindeutigen Personenidentifikation,
besonders bei ausländischen Beschäftigten, auf Personaldokumente
zurückgegriffen werden. Andere Ausweise wie der Führerschein seien nur
eingeschränkt zur Identitätsfeststellung benutzbar.

Die Rentenversicherung soll in Zukunft für den eindeutigen
Personenabgleich mit den Versichertenkonten alle Anschriftenänderungen
sowie Meldungen über Geburten und Sterbefälle von den Meldeämtern
erhalten. Bisher ist die Rentenversicherung auf die
Änderungsmitteilungen der Arbeitgeber angewiesen, was unzureichend sei,
argumentiert die Regierung. Rund 20 Prozent der Anschriften seien
fehlerhaft. Da die Rentenversicherung auch den für die Bekämpfung von
Schwarzarbeit zuständigen Behörden (zum Beispiel Zoll) Auskünfte zur
Verfügung stelle, sei es "unbedingt notwendig, dass die Anschriften in
aktueller Form vorliegen". Der Bundesrat macht eine Reihe von
Änderungsvorschlägen im Detail, die von der Regierung größtenteils
zurückgewiesen werden.

Quelle: PM Bundestag

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Dienstwagen

Arbeitnehmer erhalten einen Dienstwagen vom Arbeitgeber i.d.R. um
dienstliche Aufgaben zu erfüllen. Insbesondere bei Mitarbeitern im
Außendienst oder in Führungspositionen wird ein Dienstwagen zur
Verfügung gestellt.
Attraktiv wird dies für den Arbeitnehmer dann, wenn das Fahrzeug auch
privat genutzt werden darf, die Anschaffungskosten des Fahrzeuges fallen
ja nicht beim Arbeitnehmer an. [... weiterlesen ...]

sowie

  > Nutzung des Dienstwagens

  > Austausch, Mängel und Ausstattung

  > Schäden am Dienstwagen

  > Entzug des Dienstwagens nach Kündigung

  > Urlaub

  > Ruhegeld

  > Abfindung

  > Karenzentschädigung

  > Mutterschutz

  > Steuerrecht

  > Entzug des Dienstwagens bei Arbeitsunfähigkeit

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