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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Oktober 2008]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                             Oktober 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen des Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich wirksam einen Rechtsanspruch für
künftige Sonderzahlungen ausschließen. Hierzu genügt ein
arbeitsvertraglicher Hinweis, es ist nicht erforderlich, jede einzelne
Zahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu verbinden. Auf den mit der
Sonderzahlung verfolgten Zweck kommt es nicht an. Es ist auch zulässig,
mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit
zusätzlich zu honorieren.

BAG, 30.7.2008 - Az: 10 AZR 606/07

 >> Beschränkung von Abfindungsregelungen in einer Betriebsvereinbarung

Es verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine zur Durchführung des Sozialplans
abgeschlossene Betriebsvereinbarung eine höhere Abfindung nur zugunsten
der Arbeitnehmer regelt, die von einer Betriebsänderung betroffen sind.
Sinn eines Sozialplans ist es gerade, die eintretenden wirtschaftlichen
Nachteile ausgleichen oder abmildern.
Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn Arbeitnehmer, die sich
bereits vor der geplanten Betriebsänderung in
Altersteilzarbeitsverhältnissen befanden, von den besonderen Leistungen
ausgeschlossen sind, die Arbeitnehmern angeboten werden, die von dem
Personalabbau dienenden Altersteilzeitverträgen Gebrauch machen.

BAG, Urteil vom 15.04.2008, 9 AZR 26/07

 >> Keine Dankbarkeitspflicht fürs Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis ist nicht zwingend mit einer "Dankes- und
Wunschformel" abzuschließen. Dies gilt zumindest für den Fall, dass
lediglich eine durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
berechtigt ist. Es kann nicht vom Arbeitgeber verlangt werden, "Dank für
die gute Zusammenarbeit" zu äußern und die Zukunftswünsche nicht nur auf
den beruflichen, sondern auch den privaten Lebensweg zu beziehen.
Sofern man annimmt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich zu einer
bewertungsneutralen Schlussformel in einem qualifizierten Arbeitszeugnis
verpflichtet ist, so ist zumindest im Fall einer Beurteilung, die nicht
wesentlich über die Note "befriedigend" hinausgeht, kein zusätzlicher
Ausdruck von Dank und Bedauern geschuldet.

LAG Düsseldorf, 21.5.2008 - Az: 12 Sa 505/08

 >> Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters - Unterlassungsanspruch
des Betriebsrats

Bei groben Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat
der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Dies
ist beispielsweise bei mittelbarer Benachteiligung älterer Bewerber auf
Stellenausschreibungen der Fall: Vorliegend wurden Mitarbeiter im ersten
Berufsjahr gesucht, die im Betrieb durchschnittlich sechs bzw. dreizehn
Jahre gegenüber Mitarbeitern im zweiten bzw. dritten Berufsjahr jünger
sind. Dese Ausschreibungspraxis wird vom Arbeitgeber aufgrund des sich
ergebenden niedrigeren Tariflohns vorgenommen.

LAG Hessen, 6.3.2008 - Az: 9 TaBV 251/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Schreibmaschine ist nicht ausreichend!

 >> Betriebsratswahl braucht Wahlvorstand!

 >> Kein Email-Verteiler an alle Arbeitnehmer für den Betriebsrat

 >> Mietrecht gilt auch für Werkmietwohnungen!

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat und wird in § 77 BetrVG geregelt. Eine Betriebsvereinbarung
begründet nicht nur Rechte und Pflichten der Beteiligten, sondern
formuliert auch verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer des Betriebs,
sofern nicht für einzelne Gruppen ausdrücklich Sonderregelungen
geschaffen wurden. In dieser Hinsicht ähnelt die Betriebsvereinbarung
z.B. dem Tarifvertrag.
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche niederzulegen und von beiden
Seiten zu unterzeichnen, sofern sie nicht auf dem Spruch der
Einigungsstelle beruhen. Sofern nicht ein anderes vereinbart wurde,
führt der Arbeitgeber die Vereinbarung durch. Der Arbeitgeber muss die
Vereinbarung an geeigneter Stelle auslegen. Die Vereinbarung gilt
unmittelbar und zwingend. Somit hat der Arbeitnehmer einen unmittelbaren
Anspruch aus der Betriebsvereinbarung gegen den Arbeitgeber. Stehen
einem Arbeitnehmer einzelvertraglich günstigere Regelungen zu, so gehen
diese der Betriebsvereinbarung vor. Für Regelungen, die bereits im
Tarifvertrag verankert wurden, gilt der Tarifvorrang (s.u.).

Betriebsvereinbarungen sind in ihrer Regelbefugnis eingeschränkt. Sie
können jedoch weder Arbeitsentgelte noch sonstige Arbeitsbedingungen,
die durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt sind bzw. üblicherweise
geregelt werden, festlegen. Eine Ausnahme ist die Öffnungsklausel im
Tarifvertrag, die eine betriebliche Regelung ausdrücklich zulässt. Die
Arbeitsverhältnisse können nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer verändert
werden. Auf Arbeitnehmern ggf. in der Vereinbarung eingeräumte Rechte
kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates verzichtet werden. Neben den
Arbeitsverhältnissen kann die Vereinbarung auch die Betriebsverhältnisse
betreffen. Die private Lebensgestaltung der Arbeitnehmer darf durch eine
Betriebsvereinbarung nicht betroffen sein.
Konkret können alle Fragen geregelt werden, bei denen der Betriebsrat
ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht besitzt. Zu unterscheiden sind hier
freiwillige und erzwingbare Betriebsvereinbarungen. Bei erzwingbaren
Mitbestimmungsrechten kann der Betriebsrat im Falle der Uneinigkeit
einen Spruch der Einigungsstelle erwirken. Diese Entscheidung hat die
Wirkung einer Betriebsvereinbarung.

Mangels anderweitiger Vereinbarung beträgt die Kündigungsfrist für die
Betriebsvereinbarung drei Monate. Auch nach Ablauf der Vereinbarung
gelten jedoch solche Regelungen, bei denen die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt
werden kann, weiter, bis sie durch eine andere Regelung ersetzt werden
("Nachwirkung"). Die Nachwirkung kann durch entsprechende Bestimmung in
der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.
Die Betriebsvereinbarung wird auch durch eine nachfolgende
Betriebsvereinbarung zum gleichen Gegenstand, einen Aufhebungsvertrag
oder bei einer befristeten Betriebsvereinbarung durch Zeitablauf
beendet.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Verdachtskündigung

Gründet sich die Kündigung eines Arbeitnehmers auf einem schwerwiegenden
Verdacht, der jedoch nicht bewiesen ist und auch in naher Zukunft nicht
bewiesen werden kann, so handelt es sich um eine Verdachtskündigung. Es
handelt sich in der Regel um ausserordentliche Kündigungen, da eine
Verdachtskündigung davon ausgeht, dass die weitere Zusammenarbeit mit
dem Betroffenen eine unerträgliche [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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