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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht September 2008]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                           September 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch

Macht ein gekündigter und von der weiteren Arbeit freigestellter
Arbeitnehmer keine entgegenstehende Wünsche geltend, so ist die
Urlaubserteilung während der laufenden Kündigungsfrist im Regelfall als
ordnungsgemäß anzusehen.

BAG, 14.8.2007 - Az: 9 AZR 934/06

 >> Für die Betriebsratsarbeit braucht man einen PC!

Es ist dem Betriebsrat daher ein PC zur Verfügung zu stellen, wenn der
Betriebsrat in großem Umfang Schriftstücke zu erstellen hat. Dies nimmt
ohne PC ein Vielfaches an Zeit in Anspruch. Die Bereitstellung einer
elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband reicht daher heute nicht
mehr aus.
Auch ist eine Auswertung von über einen längeren Zeitraum geleisteten
Überstunden nur mit einem Computer ohne unvertretbar hohen Zeitaufwand
machbar.
Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Verkaufsleiter, die in allen
wichtigen Angelegenheiten Ansprechpartner des Betriebsrats gewesen sind,
auf Büros zurückgreifen können, die mit Technik heutigen Standards voll
ausgestattet sind.

LAG Köln, 9.1.2008 - Az: 7 TaBV 25/07

 >> Sittenwidrig niedrige Vergütung

Im vorliegenden Fall einer Teilzeit-Beschäftigten des Textildiscounters
„KiK“ sah das Gericht den Stundenlohn von 5,20 EUR als sittenwidrig an.
Das Gericht befand einen Stundenlohn von mindestens 8,21 EUR für
angemessen. Darüber hinaus musste der Arbeitgeber Verdienstausfall
bezahlen, da die Arbeitnehmerin ab Oktober 2007 nur noch wenige Stunden
pro Monat beschäftigt wurde. Ihr stand jedoch gem. Teilzeit- und
Befristungsgesetz mindestens eine 10-Stunden-Woche zu.

ArbG Dortmund, 29.5.2008 - Az: 4 Ca 274/08

 >> Diskriminierung nur bei ernsthaften Interesse an Anstellung

Im vorliegenden Fall hatte sich eine 41 Jahre alte Frau nur auf drei
Stellenanzeigen gemeldet, die allesamt eine Altersangabe machten. Als
sie abgewiesen wurde, sah sie sich aufgrund ihres Alters diskriminiert
und verlangte Schadensersatz. Das Gericht wies den Anspruch ab, da kein
ernsthaftes Interesse an der Stelle bestand. Vielmehr habe die Klägerin
nur auf eine Entschädigungszahlung spekuliert.

LAG Hamm, 26.6.2008 - Az: 15 Sa 63/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Teilweise Stilllegung - Spaltung?

 >> Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der
Arbeitsleistung

 >> Bonuszahlung nicht undifferenziert mit ungekündigtem
Arbeitsverhältnis verknüpfen!

 >> Beharrliche Arbeitsverweigerung führt zu außerordentlicher Kündigung

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 2.200 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die Betriebsbuße

Betriebsbußen (-strafen) sind disziplinarische Maßnahmen der
betrieblichen Selbstverwaltung. Sie können nur in Tarifverträgen und
Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. Die Betriebsbuße wird vom
Arbeitgeber oder einem betrieblichen Ausschuss gegen den Arbeitnehmer
verhängt und kann verschiedene Formen haben. So sind insbesondere
Verwarnungen, Verweise und Geldbußen bis zur Höhe eines Tagesverdienstes
zulässig. Die Kündigung ist keine zulässige Betriebsbuße. Sinn und Zweck
der Betriebsbuße ist es, Disziplin, Sicherheit und Ordnung im Betrieb
aufrechtzuerhalten.

Damit eine Betriebsbuße verhängt werden kann, muss der Arbeitnehmer
rechtswidrig und schuldhaft betrieblichen Ordnung verstoßen haben. Dies
kann z.B. ein Verstoß gegen ein Alkoholverbot oder ein Verstoß gegen das
Arbeitsschutzrecht sein. Beim Ablauf des betriebsinternen Verfahrens ist
der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten. Die Überprüfung durch
die staatlichen Arbeitsgerichte kann nicht ausgeschlossen werden. Eine
Betriebsbuße ahndet nicht die Verletzung arbeitsvertraglicher
Verpflichtungen. Dies geschieht über die Abmahnung bzw. die Kündigung.
Gleichwohl können einige Verstöße, die mit einer Betriebsbuße geahndet
werden können auch eine Abmahnung zur Folge haben. In diesen Fällen hat
der Arbeitgeber die Wahl des Mittels.

Damit eine Betriebsbuße wirksam verhängt werden kann, muss eine
Betriebsbußenordnung vorliegen, die durch Betriebsvereinbarung mit dem
Betriebsrat abgeschlossen werden kann. Die Schaffung einer solchen
Bußordnung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so entscheidet
auf Antrag die Einigungsstelle. Verstöße, die geahndet werden sollen,
müssen dort exakt aufgezählt sein. Andernfalls kann dem Arbeitnehmer
nicht klar sein, was ihm konkret verboten ist. Des weiteren muss die
Betriebsbußordnung die verschiedenen Bußarten nennen. Der o.g. Verweis
erfolgt schriftlich, die Verwarnung erfolgt i.d.R. nur mündlich. Etwaige
Geldbußen sind betrieblichen oder gemeinnützigen Wohlfahrtsverbänden zu
spenden.

Eine Betriebsbuße darf weder eine Versetzung oder Rückgruppierung noch
eine Kündigung zur Folge haben. Ebenfalls unzulässig ist es, die Namen
von Arbeitnehmern, denen eine Betriebsbuße auferlegt wurde, am schwarzen
Brett aufzuhängen.

Eine verhängte Betriebsbuße kann in die Personalakte aufgenommen werden,
ist jedoch spätestens nach zwei Jahren einwandfreien Verhaltens zu
entfernen.

 >> Persönlichkeitsschutz

Der Arbeitgeber ist zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
insbesondere in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches
Fortkommen verpflichtet (BAG, 27.11.1985 - Az: 5 AZR 101/84). Diese
Verpflichtung ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis
zunächst aus den §§ 241 Abs. 2, 617-619 BGB (Fürsorgepflicht). Der
Arbeitgeber muss also zum Wohlergehen der Arbeitnehmer Sorge tragen.
Dazu gehört, dass er Mobbing entschieden entgegen tritt, ebenso
sexuellen Belästigungen. Ferner sind z.B. akademischer Titel des
Arbeitnehmers zu respektieren.

Der Persönlichkeitsschutz betrifft jedoch auch ganz konkrete
Anwendungen, wie die Frage nach der Zulässigkeit eines
Schriftgutachtens. Die Feststellung von Charaktermerkmalen mittels
Gutachten wäre Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen. Der Betroffene muss daher explizit zustimmen. Soll eine
Leistungsbeurteilung im laufenden Arbeitsverhältnis mittels
Schriftgutachten erfolgen, so ist dies nur dann zulässig, wenn der
Betriebsrat bei Aufstellung der Beurteilungsgrundsätze mitgewirkt hat (§
94 Abs. 2 BetrVG). Gleichfalls muss selbstverständlich das allgemeine
Persönlichkeitsrecht beachtet werden.

Auch im Hinblick auf Personalinformationen ist der Persönlichkeitsschutz
beachten: Personalinformationen müssen vertraulich behandelt werden,
Personalangelegenheiten (insbes. Kritik am Verhalten) sind dem
Arbeitnehmer grundsätzlich unter vier Augen mitzuteilen. Ohne Wissen des
Arbeitnehmers dürfen Personalakten keinem Dritten zugänglich gemacht
werden.

Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers sind ebenfalls am
Persönlichkeitsrecht zu messen. Der Persönlichkeitsschutz tritt jedoch
hinter die betrieblichen Interessen zurück, wenn berechtigte Belange des
Arbeitgebers beeinträchtigt sind oder Betrieb und Eigentum potentiell
gefährdet sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber keine
andere Möglichkeit hat, z.B. einen Mitarbeiter, der des Diebstahls
verdächtigt wird, zu überführen. Der Arbeitgeber muss jedoch bei einem
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers immer das
geringste Mittel wählen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Wenn der Urlaub zum Krankenlager wird

Was ist zu tun, wenn man als Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?
Nachfolgend stellen wir die Rechte und Pflichten vor dem Hintergrund der
gesetzlichen Regelungen dar. [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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