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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht August 2008]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                              August 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Sachgrundlose Befristung auch bei Nennung eines Sachgrundes in
Vermerk zu Verlängerungsvereinbarung?

Wurde anlässlich eines Abschlusses einer Verlängerungsvereinbarung ein
Vermerk erstellt und dort ein Sachgrund für die Befristung angegeben, so
führt dies nicht dazu, dass sich der Arbeitgeber nicht mehr auf eine
kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes berufen kann. Der Sachgrund einer Befristung
muss weder im Vertrag stehen noch bei Abschluss des Vertrages mitgeteilt
werden. Es ist ausreichend, wenn ein Sachgrund objektiv vorliegt. Der
Arbeitgeber kann daher grundsätzlich auch einen anderen als dem
mitgeteilten Sachgrund anführen oder sich hilfsweise auf eine andere
Bestimmung berufen.

LAG Hamm, 14.2.2008 - Az: 17 Sa 2017/07

 >> Unwirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Sozialplan -
betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Die mit Stichtagsregelungen in Sozialplänen verbundene Gruppenbildung
darf nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. An Stichtage anknüpfende
Differenzierungen bei Grund und Höhe von Abfindungsansprüchen müssen
nach dem Zweck eines Sozialplans sachlich gerechtfertigt sein. Dieser
besteht darin, die durch eine Betriebsänderung den Arbeitnehmern
drohenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern.

BAG, 19.2.2008 - Az: 1 AZR 1004/06

 >> Widerlegung einer negativen Gesundheitsprognose

Wurde das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers aufgrund einer
langandauernden Erkrankung gekündigt, so kann die negative
Gesundheitsprognose des Arbeitgebers nur dann erschüttert werden, wenn
dargelegt werden kann aufgrund welcher Tatsachen trotz bestehender
Arbeitsunfähigkeit mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu
rechnen ist. Es ist nicht ausreichend, wenn der Arbeitnehmer seine Ärzte
benennt und von der Schweigepflicht befreit.

Für den Fall, dass geltend gemacht wird, die Erkrankung beruhe auf einer
betrieblichen Mobbingsituation, so kann dies nur dann berücksichtigt
werden, wenn die Art und Weise sowie der Urheber detailliert geschildert
wird. Es genügt nicht, sich einfach auf Mobbing zu berufen.

LAG Schleswig-Holstein, 11.3.2008 - Az: 2 Sa 11/08

 >> Raten-Abfindung vererbbar?

Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen,
nach der eine ratierlich zu zahlende Abfindung als Gegenleistung für die
Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erfolgen soll und dient diese vorrangig der
Existenzsicherung des Arbeitnehmers für die Zeit bis zum Rentenbezug, so
geht der Zahlungsanspruch nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht durch
Erbfolge auf die Erben über.
Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen von den Vertragsparteien als
Abfindung bezeichnet haben. Es kommt nicht auf die Bezeichnung, sondern
auf den sich aus dem Willen der Beteiligten ergebenden Zweck an.

LAG Düsseldorf, 2.5.2007 - Az: 7 Sa 1122/06

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern

 >> Statistische Erfassung von Arbeitsstunden - Vergütungsanspruch?

 >> Bei betriebsbedingter Kündigung sind Leiharbeitnehmerplätze als frei
anzusehen

 >> Wer Anweisungen nicht beachtet, fliegt!

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 2.200 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die verschiedenen Vergütungsarten

Der Anspruch auf Vergütung (Lohn oder Gehalt) ergibt sich zunächst aus
dem Arbeitsvertrag. Dieser enthält i.d.R. auch Vereinbarungen über
Vereinbarungen über Gratifikationen und andere Sonderformen der
Vergütung. Die Vergütung kann also auf verschiedenen Wegen erfolgen. Die
drei gängigen Bereiche der Vergütungsarten stellen wir nachfolgend kurz
vor.

  > Geldlohn nach Zeit oder Akkord

Beim Zeitlohn wird das Entgelt nach bestimmten Zeitabschnitten bemessen
ohne Rücksicht auf Quantität und Qualität der Arbeitsleistung. Dies ist
die häufigste Vergütungsart. Setzt sich die Vergütung aus verschiedenen
Arten zusammen, so stellt der Geldlohn nach Zeit oder Akkord i.d.R. den
Großteil der Vergütung dar.

Wird ein Leistungslohn gezahlt, so ist das Entgelt ist von der Menge
(u.U. auch Qualität) der Arbeitsleistung abhängig. Dabei wird
unterschieden zwischen:

Geldakkord: Entgelt = Arbeitsmenge x Geldfaktor

Geldakkord ist also ein für eine bestimmte Arbeitsleistung festgelegter
Betrag. Auf die hierfür benötigte Arbeitszeit kommt es nicht an. Der
Verdienst errechnet sich aus der obigen Formel. Gegenüber dem Zeitakkord
müssen beim Geldakkord bei Tarifänderungen alle Einzelakkorde neu
berechnet und vorgegeben werden. Beim Zeitakkord ändern sich nur die
Akkordrichtsätze. In der Praxis wird daher fast ausschließlich der
Zeitakkord verwendet.

und

Zeitakkord: Entgelt = Arbeitsmenge x Vorgabezeit x Richtsatz / 60

Beim Zeitakkord (oder Stückzeitakkord) errechnet sich der Stundenlohn,
nach der obigen Formel. Die Vorgabezeit muss nach wissenschaftlichen
Grundsätzen (Refa) ermittelt werden. Akkordrichtsatz ist der
Stundenverdienst eines Akkordarbeiters bei Normalleistung. Beim
Gruppenakkord kommt es auf die Leistung einer Gruppe von Arbeitnehmern
an.

  > Naturallohn

Naturallohn sind Sachbezüge für eine Arbeitsleistung und stellen somit
ein Arbeitsentgelt dar. Naturallohn wird regelmäßig nur noch als
zusätzliches Entgelt gezahlt. Dies betrifft u.a.:

- Unterbringung in Werkswohnungen
- Verpflegung
- Dienstwagen für Privatnutzung
- Produkte aus eigener Herstellung

Naturallohn sind Sachbezüge im Sinne des Steuerrechts und deshalb mit
dem ortsüblichen Wert zu versteuern. Die Finanzverwaltung kann bestimmte
Sätze festlegen (z.B. bei Verpflegung die SachbezugsVO; Richtlinien für
die Besteuerung bei Kfz). Bei Überschreitung der Freibeträge werden auch
bei Personalrabatte (z.B. Jahreswagen) besteuert. Naturallöhne sind auch
sozialabgabepflichtig (§ 17 SGB IV).

Bei bloßen Annehmlichkeiten (z.B. Teilnahme an Betriebsveranstaltungen)
handelt es sich nicht um Naturallohn.

  > Sonderformen der Vergütung

Zusätzlich zum Grundgehalt können Zulagen oder Sonderzahlungen kommen.
Auch gewinnabhängige Prämien fallen hierunter. Mann kann diese
Sonderformen grob in die Gruppen Lohnzuschläge und Erfolgsvergütungen
unterteilen.

Lohnzuschläge für:
Mehrarbeit
Überstunden
Nachtarbeit
Sonn- und Feiertagszulagen
Schichtzulagen
Erschwerniszulagen
Leistungszulagen
Sozialzulagen

Erfolgsvergütungen:
Provisionen
Prämien
Gewinn- und Umsatzbeteiligung
Gratifikationen:
Urlaubsgeld
Weihnachtsgeld
Vermögenswirksame Leistungen
betriebliche Altersversorgung u.ä.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Kann der Urlaub einfach gestrichen werden?

Gerade dann, wenn viele Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub nehmen möchten,
kommt es häufiger vor, dass der Arbeitgeber kurzfristig vorher
zugesagten Urlaub verwehren möchte, da die Auftragslage diese
Umdisponierung erfordert.
Eine (veränderte) konjunkturelle Planung ist indes im allgemeinen kein
Grund, auf den Jahresurlaub verzichten zu müssen. Dies ist alleine schon
aus Gründen der Planbarkeit nicht möglich. Nachdem sich die Parteien auf
Urlaubstermine geeinigt haben, sind diese nämlich verbindlich - sowohl
für den Arbeitgeber, der [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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