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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
August 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Sachgrundlose Befristung auch bei
Nennung eines Sachgrundes in
Vermerk zu Verlängerungsvereinbarung?
Wurde anlässlich eines Abschlusses einer
Verlängerungsvereinbarung ein
Vermerk erstellt und dort ein Sachgrund für
die Befristung angegeben, so
führt dies nicht dazu, dass sich der
Arbeitgeber nicht mehr auf eine
kalendermäßige Befristung bis
zur Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes berufen kann. Der
Sachgrund einer Befristung
muss weder im Vertrag stehen noch bei Abschluss
des Vertrages mitgeteilt
werden. Es ist ausreichend, wenn ein Sachgrund
objektiv vorliegt. Der
Arbeitgeber kann daher grundsätzlich
auch einen anderen als dem
mitgeteilten Sachgrund anführen oder
sich hilfsweise auf eine andere
Bestimmung berufen.
LAG Hamm, 14.2.2008 - Az: 17 Sa 2017/07
>> Unwirksamkeit einer Stichtagsregelung
in einem Sozialplan -
betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Die mit Stichtagsregelungen in Sozialplänen
verbundene Gruppenbildung
darf nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
An Stichtage anknüpfende
Differenzierungen bei Grund und Höhe
von Abfindungsansprüchen müssen
nach dem Zweck eines Sozialplans sachlich
gerechtfertigt sein. Dieser
besteht darin, die durch eine Betriebsänderung
den Arbeitnehmern
drohenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen
oder abzumildern.
BAG, 19.2.2008 - Az: 1 AZR 1004/06
>> Widerlegung einer negativen Gesundheitsprognose
Wurde das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers
aufgrund einer
langandauernden Erkrankung gekündigt,
so kann die negative
Gesundheitsprognose des Arbeitgebers nur
dann erschüttert werden, wenn
dargelegt werden kann aufgrund welcher Tatsachen
trotz bestehender
Arbeitsunfähigkeit mit einer Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit zu
rechnen ist. Es ist nicht ausreichend, wenn
der Arbeitnehmer seine Ärzte
benennt und von der Schweigepflicht befreit.
Für den Fall, dass geltend gemacht wird,
die Erkrankung beruhe auf einer
betrieblichen Mobbingsituation, so kann dies
nur dann berücksichtigt
werden, wenn die Art und Weise sowie der
Urheber detailliert geschildert
wird. Es genügt nicht, sich einfach
auf Mobbing zu berufen.
LAG Schleswig-Holstein, 11.3.2008 - Az: 2
Sa 11/08
>> Raten-Abfindung vererbbar?
Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
eine Vereinbarung getroffen,
nach der eine ratierlich zu zahlende Abfindung
als Gegenleistung für die
Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung
des
Arbeitsverhältnisses erfolgen soll und
dient diese vorrangig der
Existenzsicherung des Arbeitnehmers für
die Zeit bis zum Rentenbezug, so
geht der Zahlungsanspruch nach dem Tod des
Arbeitnehmers nicht durch
Erbfolge auf die Erben über.
Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen
von den Vertragsparteien als
Abfindung bezeichnet haben. Es kommt nicht
auf die Bezeichnung, sondern
auf den sich aus dem Willen der Beteiligten
ergebenden Zweck an.
LAG Düsseldorf, 2.5.2007 - Az: 7 Sa 1122/06
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>> Außerordentliche
Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern
>> Statistische
Erfassung von Arbeitsstunden - Vergütungsanspruch?
>> Bei
betriebsbedingter Kündigung sind Leiharbeitnehmerplätze als frei
anzusehen
>> Wer
Anweisungen nicht beachtet, fliegt!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Die verschiedenen Vergütungsarten
Der Anspruch auf Vergütung (Lohn oder
Gehalt) ergibt sich zunächst aus
dem Arbeitsvertrag. Dieser enthält i.d.R.
auch Vereinbarungen über
Vereinbarungen über Gratifikationen
und andere Sonderformen der
Vergütung. Die Vergütung kann also
auf verschiedenen Wegen erfolgen. Die
drei gängigen Bereiche der Vergütungsarten
stellen wir nachfolgend kurz
vor.
> Geldlohn nach Zeit oder Akkord
Beim Zeitlohn wird das Entgelt nach bestimmten
Zeitabschnitten bemessen
ohne Rücksicht auf Quantität und
Qualität der Arbeitsleistung. Dies ist
die häufigste Vergütungsart. Setzt
sich die Vergütung aus verschiedenen
Arten zusammen, so stellt der Geldlohn nach
Zeit oder Akkord i.d.R. den
Großteil der Vergütung dar.
Wird ein Leistungslohn gezahlt, so ist das
Entgelt ist von der Menge
(u.U. auch Qualität) der Arbeitsleistung
abhängig. Dabei wird
unterschieden zwischen:
Geldakkord: Entgelt = Arbeitsmenge x Geldfaktor
Geldakkord ist also ein für eine bestimmte
Arbeitsleistung festgelegter
Betrag. Auf die hierfür benötigte
Arbeitszeit kommt es nicht an. Der
Verdienst errechnet sich aus der obigen Formel.
Gegenüber dem Zeitakkord
müssen beim Geldakkord bei Tarifänderungen
alle Einzelakkorde neu
berechnet und vorgegeben werden. Beim Zeitakkord
ändern sich nur die
Akkordrichtsätze. In der Praxis wird
daher fast ausschließlich der
Zeitakkord verwendet.
und
Zeitakkord: Entgelt = Arbeitsmenge x Vorgabezeit
x Richtsatz / 60
Beim Zeitakkord (oder Stückzeitakkord)
errechnet sich der Stundenlohn,
nach der obigen Formel. Die Vorgabezeit muss
nach wissenschaftlichen
Grundsätzen (Refa) ermittelt werden.
Akkordrichtsatz ist der
Stundenverdienst eines Akkordarbeiters bei
Normalleistung. Beim
Gruppenakkord kommt es auf die Leistung einer
Gruppe von Arbeitnehmern
an.
> Naturallohn
Naturallohn sind Sachbezüge für
eine Arbeitsleistung und stellen somit
ein Arbeitsentgelt dar. Naturallohn wird
regelmäßig nur noch als
zusätzliches Entgelt gezahlt. Dies betrifft
u.a.:
- Unterbringung in Werkswohnungen
- Verpflegung
- Dienstwagen für Privatnutzung
- Produkte aus eigener Herstellung
Naturallohn sind Sachbezüge im Sinne
des Steuerrechts und deshalb mit
dem ortsüblichen Wert zu versteuern.
Die Finanzverwaltung kann bestimmte
Sätze festlegen (z.B. bei Verpflegung
die SachbezugsVO; Richtlinien für
die Besteuerung bei Kfz). Bei Überschreitung
der Freibeträge werden auch
bei Personalrabatte (z.B. Jahreswagen) besteuert.
Naturallöhne sind auch
sozialabgabepflichtig (§ 17 SGB IV).
Bei bloßen Annehmlichkeiten (z.B. Teilnahme
an Betriebsveranstaltungen)
handelt es sich nicht um Naturallohn.
> Sonderformen der Vergütung
Zusätzlich zum Grundgehalt können
Zulagen oder Sonderzahlungen kommen.
Auch gewinnabhängige Prämien fallen
hierunter. Mann kann diese
Sonderformen grob in die Gruppen Lohnzuschläge
und Erfolgsvergütungen
unterteilen.
Lohnzuschläge für:
Mehrarbeit
Überstunden
Nachtarbeit
Sonn- und Feiertagszulagen
Schichtzulagen
Erschwerniszulagen
Leistungszulagen
Sozialzulagen
Erfolgsvergütungen:
Provisionen
Prämien
Gewinn- und Umsatzbeteiligung
Gratifikationen:
Urlaubsgeld
Weihnachtsgeld
Vermögenswirksame Leistungen
betriebliche Altersversorgung u.ä.
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>> Kann der Urlaub einfach gestrichen
werden?
Gerade dann, wenn viele Arbeitnehmer gleichzeitig
Urlaub nehmen möchten,
kommt es häufiger vor, dass der Arbeitgeber
kurzfristig vorher
zugesagten Urlaub verwehren möchte,
da die Auftragslage diese
Umdisponierung erfordert.
Eine (veränderte) konjunkturelle Planung
ist indes im allgemeinen kein
Grund, auf den Jahresurlaub verzichten zu
müssen. Dies ist alleine schon
aus Gründen der Planbarkeit nicht möglich.
Nachdem sich die Parteien auf
Urlaubstermine geeinigt haben, sind diese
nämlich verbindlich - sowohl
für den Arbeitgeber, der [...
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...]
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