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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Juli 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Private Darlehen gehen den Arbeitgeber
nichts an!
Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers,
seinen Arbeitgeber
über private Zahlungsverpflichtungen
und mögliche Lohnabtretungen
aufzuklären. Hierbei handelt es sich
um persönliche Angelegenheiten des
Betroffenen. Ein anderes gilt nur für
den Fall, dass arbeitsvertraglich
eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung
getroffen wurde.
ArbG Frankfurt/Main, 16.1.2008 - Az: 7 Ca
4387/07
>> Abgrenzung Bereitschaftsdienst -
Überstunden
Ist für einen Angestellten rechtswirksam
Bereitschaftsdienst im
Anschluss an die Regelarbeitszeit angeordnet,
kann der Arbeitgeber, wenn
über den Ablauf der Regelarbeitszeit
hinausgehend noch Arbeit anfällt,
den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst
in Anspruch nehmen. Er ist
nicht darauf angewiesen, insoweit Überstunden
anzuordnen.
BAG, 25.4.2007 - Az: 6 AZR 799/06
>> Ungesicherte Prognose - keine Befristung
mit Sachgrund
Die Voraussetzungen einer rechtswirksamen
Befristung mit Sachgrund nach
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG sind durch eine
ungesicherte Prognose anhand
ministerieller Planvorgaben zum übergangsweisen
Beschäftigungsbedarf
nicht erfüllt.
LAG Niedersachsen, 12.12.2006 - Az: 1 Sa 752/06
>> Sozialplanabfindung nach Alter gestaffelt
Im vorliegenden Fall enthielt ein Sozialplan
eine Regelung, nach der
Arbeitnehmer, die älter als 58 Jahre
waren, eine erheblich niedrigere
Abfindung als jüngere Arbeitnehmer erhalten
sollten. Das Gericht konnte
in der Regelung weder einen Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz noch
gegen das Antidiskriminierungsgesetz erkennen,
da es durchaus
sachgerecht ist, wenn der Umstand, dass ältere
Arbeitnehmer aufgrund der
nahenden Rente die Kündigungsnachteile
besser auffangen können als
jüngere Arbeitnehmer, berücksichtigt
wird.
LAG Hannover, 13.7.2007 - Az: 16 Sa 274/07
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diesen Monat zusätzlich:
>> Altersteilzeit
- bei 5% ist Schluss!
>> Dreiwochenfrist
- nicht bei Eigenkündigung!
>> Von
25-Stunden-Kraft nicht Überstunden bis zur gesetzlich zulässigen
Arbeitszeit
verlangen!
>> Umschulung
vor betriebsbedingter Kündigung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Wie unterscheidet sich der Arbeitsvertrag
von ähnlichen
Vertragstypen?
Der Arbeitsvertrag ist eine Unterform des
Dienstvertrags nach §§ 611 ff
BGB mit der Besonderheit, dass seine Parteien
Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sind. Beim normalen Dienstvertrag
ist derjenige, der zur
Leistung von Diensten verpflichtet ist, vom
Auftraggeber nicht sozial
abhängig.
Ein Beispiel dafür ist etwa der Behandlungsvertrag
zwischen Patient und
Arzt. Demgegenüber besteht zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber soziale
und im allgemeinen auch wirtschaftliche Abhängigkeit.
Dadurch ist der
Arbeitnehmer verstärkt schutzbedürftig
- diesem Umstand wird in einer
Vielzahl von Gesetzen Rechnung getragen,
z. B. im KSchG,
Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, den
verschiedenen Bänden des
Sozialgesetzbuchs usw..
Da somit der Arbeitsvertrag zahlreichen,
von den Vertragsparteien häufig
nicht abänderbaren Bestimmungen unterliegt,
sind die Vertragsparteien
oft bestrebt, ihre Beziehungen rechtlich
so zu gestalten, dass sich
daraus kein Arbeitsverhältnis ergibt.
Hier gibt es etwa die Möglichkeit
des Franchising, eine rechtliche Gestaltung,
bei der der Dienst
leistende seine rechtliche Selbstständigkeit
behält. Allerdings ist für
die Frage, ob jemand Arbeitnehmer oder Selbstständiger
ist, nicht die
Bezeichnung maßgebend, welche die Beteiligten
ihren rechtlichen
Beziehungen gegeben haben, sondern deren
tatsächliche Qualität. Stellt
sich heraus, dass der Dienst leistende in
Wahrheit von seinem
Vertragspartner wie ein Arbeitnehmer sozial
und wirtschaftliche abhängig
und dessen Weisungen unterworfen ist, so
ist auch von einem
Arbeitsverhältnis auszugehen, mit der
Folge, dass die dafür geltenden
Vorschriften anwendbar sind. Für die
Sozialversicherung ist die
Abgrenzung von Arbeitnehmern und Scheinselbstständigen
seit 1999
gesetzlich definiert (§§ 7ff SGB
IV).
Der Arbeitsvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag.
Verpflichtet sich
jemand, für einen anderen ohne Entlohnung
dessen Geschäfte zu besorgen,
so liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis
sondern ein
Auftragsverhältnis im Sinne von §
662 BGB vor. Der Auftragnehmer kann
vom Auftraggeber lediglich Aufwendungsersatz
verlangen.
Beim Werkvertrag nach §§ 631 ff
BGB verpflichtet sich der Unternehmer,
für den Besteller gegen Bezahlung ein
Werk herzustellen, das auch in
einem durch Arbeit oder Dienstleistung herzustellender
Erfolg bestehen
kann.
Der Unternehmer muss dafür einstehen,
dass das Werk die zugesicherten
Eigenschaften hat und keine Fehler aufweist.
Der Unternehmer haftet also
für den Erfolg seiner Tätigkeit.
Dies ist beim Arbeitnehmer, der im
Rahmen seines Arbeitsvertrags tätig
wird, gerade nicht der Fall. Er wird
nicht für einen Erfolg, sondern für
die Tätigkeit als solche bezahlt.
Der Arbeitnehmer hat seinen Anspruch auf
Entlohnung also auch dann, wenn
das Arbeitsergebnis nicht optimal ist. Eine
Kürzung des Lohnes ist
allenfalls dann möglich, wenn der Arbeitgeber
infolge der mangelhaften
Arbeit einen Schaden erleidet und dem Arbeitnehmer
insoweit ein
Schuldvorwurf gemacht werden kann, wobei
aber für leichte Fahrlässigkeit
nicht gehaftet wird.
Zu unterscheiden sind Arbeitsverträge
ferner von
gesellschaftsrechtlichen oder vereinsrechtlichen
Gestaltungsformen. Wenn
also mehrere Personen sich zu einem Verein
oder beispielsweise zu einer
GbR zusammenschließen, um gemeinsame
ideelle oder wirtschaftliche Ziele
zu erreichen und dafür Arbeitsleistungen
erbringen, so entsteht zwischen
dem Verein und seinen Mitgliedern oder den
Gesellschaftern der GbR kein
Arbeitsverhältnis.
Die Beziehungen richten sich vielmehr nach
den speziellen Vorschriften
des Vereinsrechts oder des Gesellschaftsrechts.
Dies schließt aber nicht
aus, dass ein Verein einzelne Mitglieder
oder eine Gesellschaft einzelne
Gesellschafter über die aus dieser Stellung
herrührenden Rechte und
Pflichten hinaus als Arbeitnehmer beschäftigt.
Dienstpflichten, die kein Arbeitsverhältnis
voraussetzen oder begründen,
bestehen bei Kindern gegenüber ihren
Eltern. Gem. § 1619 BGB ist ein
Kind, solange es dem elterlichen Haushalt
angehört und von den Eltern
erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet,
im Haushalt und Geschäft
der Eltern mitzuarbeiten. Dies gilt also
nicht nur für minderjährige
Kinder sondern auch für Volljährige,
sofern sie von den Eltern noch
unterhalten werden. Ein Anspruch auf Entlohnung
besteht nicht, vielmehr
stellt der Unterhaltsanspruch des Kindes
das Äquivalent für die
Dienstpflicht dar. Früher gab es eine
entsprechende Vorschrift auch für
das Verhältnis von Ehegatten untereinander.
Dese ist zwar aufgehoben
worden, jedoch nimmt die Rechtsprechung auf
Grund der allgemeinen
Verpflichtung der Ehegatten, sich gegenseitig
Beistand zu leisten, nach
wie vor unter gewissen Voraussetzungen, z.
B. in Notsituationen, eine
unentgeltliche gegenseitige Dienstleistungspflicht
an.
Weiter ist der Arbeitsvertrag auch zu unterscheiden
von einem reinen
Gefälligkeitsverhältnis. Ein solches
zeichnet sich dadurch aus, dass
dafür keine Entlohnung vereinbart wird
und die Beteiligten sich (anders
als beim oben erwähnten Auftragsverhältnis)
rechtlich nicht binden
wollen. Zu denken ist dabei an Gefälligkeiten
des täglichen Lebens, wie
sie zwischen Verwandten, Freunden und Bekannten
oder auch Nachbarn
üblich sind. Nicht zu verwechseln sind
Gefälligkeitsverhältnisse mit
verbotener Schwarzarbeit , bei der es regelmäßig
auch am Merkmal der
Unentgeltlichkeit fehlt. Verträge zwischen
Auftraggeber und
Schwarzarbeiter sind nichtig mit der Folge,
dass der Schwarzarbeiter
grundsätzlich seinen Entgeltanspruch
nicht durchsetzen kann. Zudem
stellt Schwarzarbeit eine Ordnungswidrigkeit
dar, die mit hohen
Geldbußen geahndet werden kann.
>> Kampf gegen Schwarzarbeit wird verstärkt
Die Bundesregierung führt mit einem neuen
Aktionsprogramm ihren
erfolgreichen Kampf gegen Schwarzarbeit und
illegale Beschäftigung fort
- im Interesse ehrlicher Unternehmer und
Arbeitnehmer. Der Entwurf wurde
vom Bundesfinanzministerium und vom Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales erarbeitet und zügig umgesetzt
werden.
Sackgasse Schwarzarbeit
Schwarzarbeit hat für den Einzelnen erhebliche
Konsequenzen:
Schwarzarbeiter mindern ihre Schutzrechte
und Sozialleistungsansprüche,
was nicht selten Existenz bedrohende Ausmaße
annehmen kann, etwa bei
Erkrankungen. Schwarzarbeit zu "Billigtarifen"
verdrängt legale
Beschäftigung. Den Sozialkassen entstehen
zudem jedes Jahr erhebliche
finanzielle Einbußen - weil Sozialhilfeleistungen
gezahlt werden, die
bei Kenntnis der Beschäftigung nicht
gezahlt werden würden. Dabei müssen
diejenigen geschützt werden, die diese
Leistungen wirklich benötigen.
Schwarzarbeit stellt auch die finanzielle
Handlungsfähigkeit des Staates
auf eine harte Probe. Wenn Einnahmen fehlen,
dann fehlen auch Mittel für
Schulen, Straßen, Polizei, die allen
Bürgern zugute kommen.
Welche Maßnahmen enthält das Aktionsprogramm?
Der Entwurf enthält ein ganzes Bündel
an Maßnahmen, die den Kampf gegen
Schwarzarbeit noch effektiver gestalten und
bereits bestehende
Regelungen sinnvoll ergänzen. Dazu gehören
unter anderem:
Jeder, der in von Schwarzarbeit besonders
betroffenen Branchen arbeitet,
soll bei der Arbeit künftig seine Ausweispapiere
dabei haben.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung
dieser Regelung zu
kontrollieren. Halten sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nicht daran,
können sie mit einem Bußgeld belegt
werden. Arbeitgeber in bestimmten
Branchen sollen ihre Mitarbeiter sofort bei
Beschäftigungsaufnahme zur
Sozialversicherung melden - nicht erst mit
der nächstfolgenden
Lohnabrechnung wie es momentan der Fall ist.
Damit wird verhindert, dass
der Arbeitgeber vorgibt, der Arbeitnehmer
sei erst seit kurzer Zeit bei
ihm beschäftigt Elektronische Registrierkassen
und Taxameter sollen
besser überprüft werden können;
dazu wird die Abgabenordnung geändert.
Auf ausgewählten Großbaustellen
sollen von der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) dauerhafte Prüfungsstützpunkte
eingerichtet werden.
Auf Erfolgen aufbauen
Die Bundesregierung hat in den vergangenen
Jahren mit einer Vielzahl von
gesetzlichen und administrativen Maßnahmen
Schwarzarbeit und illegale
Beschäftigung bekämpft. Dazu zählt
insbesondere die Förderung von
legalen Beschäftigungsverhältnissen
in Privathaushalten.
Auch die gute Zusammenarbeit mit Gewerbe-
und Ausländerbehörden sowie
der Deutschen Rentenversicherung und der
Bundesagentur für Arbeit ist
ein wichtiger Baustein, um gemeinsam gegen
Schwarzarbeit vorzugehen.
Quelle: BMF Referat für Bürgerangelegenheiten
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>> Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld ist ein Entgeltersatz für
den Verdienstausfall eines
Arbeitnehmers, der durch die Einführung
von Kurzarbeit entstanden ist.
Es muß bei der örtlich zuständigen
Arbeitsagentur durch den Arbeitgeber
oder den Betriebsrat beantragt werden. [...
weiterlesen
...]
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