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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht Juli 2008]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                                Juli 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/                        *
* ISSN: 1619-7135                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Private Darlehen gehen den Arbeitgeber nichts an!

Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinen Arbeitgeber
über private Zahlungsverpflichtungen und mögliche Lohnabtretungen
aufzuklären. Hierbei handelt es sich um persönliche Angelegenheiten des
Betroffenen. Ein anderes gilt nur für den Fall, dass arbeitsvertraglich
eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

ArbG Frankfurt/Main, 16.1.2008 - Az: 7 Ca 4387/07

 >> Abgrenzung Bereitschaftsdienst - Überstunden

Ist für einen Angestellten rechtswirksam Bereitschaftsdienst im
Anschluss an die Regelarbeitszeit angeordnet, kann der Arbeitgeber, wenn
über den Ablauf der Regelarbeitszeit hinausgehend noch Arbeit anfällt,
den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen. Er ist
nicht darauf angewiesen, insoweit Überstunden anzuordnen.

BAG, 25.4.2007 - Az: 6 AZR 799/06

 >> Ungesicherte Prognose - keine Befristung mit Sachgrund

Die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung mit Sachgrund nach
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG sind durch eine ungesicherte Prognose anhand
ministerieller Planvorgaben zum übergangsweisen Beschäftigungsbedarf
nicht erfüllt.

LAG Niedersachsen, 12.12.2006 - Az: 1 Sa 752/06

 >> Sozialplanabfindung nach Alter gestaffelt

Im vorliegenden Fall enthielt ein Sozialplan eine Regelung, nach der
Arbeitnehmer, die älter als 58 Jahre waren, eine erheblich niedrigere
Abfindung als jüngere Arbeitnehmer erhalten sollten. Das Gericht konnte
in der Regelung weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch
gegen das Antidiskriminierungsgesetz erkennen, da es durchaus
sachgerecht ist, wenn der Umstand, dass ältere Arbeitnehmer aufgrund der
nahenden Rente die Kündigungsnachteile besser auffangen können als
jüngere Arbeitnehmer, berücksichtigt wird.

LAG Hannover, 13.7.2007 - Az: 16 Sa 274/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Altersteilzeit - bei 5% ist Schluss!

 >> Dreiwochenfrist - nicht bei Eigenkündigung!

 >> Von 25-Stunden-Kraft nicht Überstunden bis zur gesetzlich zulässigen
Arbeitszeit verlangen!

 >> Umschulung vor betriebsbedingter Kündigung

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=AN

Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 2.150 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Wie unterscheidet sich der Arbeitsvertrag von ähnlichen
Vertragstypen?

Der Arbeitsvertrag ist eine Unterform des Dienstvertrags nach §§ 611 ff
BGB mit der Besonderheit, dass seine Parteien Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sind. Beim normalen Dienstvertrag ist derjenige, der zur
Leistung von Diensten verpflichtet ist, vom Auftraggeber nicht sozial
abhängig.
Ein Beispiel dafür ist etwa der Behandlungsvertrag zwischen Patient und
Arzt. Demgegenüber besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber soziale
und im allgemeinen auch wirtschaftliche Abhängigkeit. Dadurch ist der
Arbeitnehmer verstärkt schutzbedürftig - diesem Umstand wird in einer
Vielzahl von Gesetzen Rechnung getragen, z. B. im KSchG,
Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, den verschiedenen Bänden des
Sozialgesetzbuchs usw..
Da somit der Arbeitsvertrag zahlreichen, von den Vertragsparteien häufig
nicht abänderbaren Bestimmungen unterliegt, sind die Vertragsparteien
oft bestrebt, ihre Beziehungen rechtlich so zu gestalten, dass sich
daraus kein Arbeitsverhältnis ergibt. Hier gibt es etwa die Möglichkeit
des Franchising, eine rechtliche Gestaltung, bei der der Dienst
leistende seine rechtliche Selbstständigkeit behält. Allerdings ist für
die Frage, ob jemand Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist, nicht die
Bezeichnung maßgebend, welche die Beteiligten ihren rechtlichen
Beziehungen gegeben haben, sondern deren tatsächliche Qualität. Stellt
sich heraus, dass der Dienst leistende in Wahrheit von seinem
Vertragspartner wie ein Arbeitnehmer sozial und wirtschaftliche abhängig
und dessen Weisungen unterworfen ist, so ist auch von einem
Arbeitsverhältnis auszugehen, mit der Folge, dass die dafür geltenden
Vorschriften anwendbar sind. Für die Sozialversicherung ist die
Abgrenzung von Arbeitnehmern und Scheinselbstständigen seit 1999
gesetzlich definiert (§§ 7ff SGB IV).

Der Arbeitsvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag. Verpflichtet sich
jemand, für einen anderen ohne Entlohnung dessen Geschäfte zu besorgen,
so liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis sondern ein
Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB vor. Der Auftragnehmer kann
vom Auftraggeber lediglich Aufwendungsersatz verlangen.

Beim Werkvertrag nach §§ 631 ff BGB verpflichtet sich der Unternehmer,
für den Besteller gegen Bezahlung ein Werk herzustellen, das auch in
einem durch Arbeit oder Dienstleistung herzustellender Erfolg bestehen
kann.
Der Unternehmer muss dafür einstehen, dass das Werk die zugesicherten
Eigenschaften hat und keine Fehler aufweist. Der Unternehmer haftet also
für den Erfolg seiner Tätigkeit. Dies ist beim Arbeitnehmer, der im
Rahmen seines Arbeitsvertrags tätig wird, gerade nicht der Fall. Er wird
nicht für einen Erfolg, sondern für die Tätigkeit als solche bezahlt.
Der Arbeitnehmer hat seinen Anspruch auf Entlohnung also auch dann, wenn
das Arbeitsergebnis nicht optimal ist. Eine Kürzung des Lohnes ist
allenfalls dann möglich, wenn der Arbeitgeber infolge der mangelhaften
Arbeit einen Schaden erleidet und dem Arbeitnehmer insoweit ein
Schuldvorwurf gemacht werden kann, wobei aber für leichte Fahrlässigkeit
nicht gehaftet wird.

Zu unterscheiden sind Arbeitsverträge ferner von
gesellschaftsrechtlichen oder vereinsrechtlichen Gestaltungsformen. Wenn
also mehrere Personen sich zu einem Verein oder beispielsweise zu einer
GbR zusammenschließen, um gemeinsame ideelle oder wirtschaftliche Ziele
zu erreichen und dafür Arbeitsleistungen erbringen, so entsteht zwischen
dem Verein und seinen Mitgliedern oder den Gesellschaftern der GbR kein
Arbeitsverhältnis.
Die Beziehungen richten sich vielmehr nach den speziellen Vorschriften
des Vereinsrechts oder des Gesellschaftsrechts. Dies schließt aber nicht
aus, dass ein Verein einzelne Mitglieder oder eine Gesellschaft einzelne
Gesellschafter über die aus dieser Stellung herrührenden Rechte und
Pflichten hinaus als Arbeitnehmer beschäftigt.

Dienstpflichten, die kein Arbeitsverhältnis voraussetzen oder begründen,
bestehen bei Kindern gegenüber ihren Eltern. Gem. § 1619 BGB ist ein
Kind, solange es dem elterlichen Haushalt angehört und von den Eltern
erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, im Haushalt und Geschäft
der Eltern mitzuarbeiten. Dies gilt also nicht nur für minderjährige
Kinder sondern auch für Volljährige, sofern sie von den Eltern noch
unterhalten werden. Ein Anspruch auf Entlohnung besteht nicht, vielmehr
stellt der Unterhaltsanspruch des Kindes das Äquivalent für die
Dienstpflicht dar. Früher gab es eine entsprechende Vorschrift auch für
das Verhältnis von Ehegatten untereinander. Dese ist zwar aufgehoben
worden, jedoch nimmt die Rechtsprechung auf Grund der allgemeinen
Verpflichtung der Ehegatten, sich gegenseitig Beistand zu leisten, nach
wie vor unter gewissen Voraussetzungen, z. B. in Notsituationen, eine
unentgeltliche gegenseitige Dienstleistungspflicht an.

Weiter ist der Arbeitsvertrag auch zu unterscheiden von einem reinen
Gefälligkeitsverhältnis. Ein solches zeichnet sich dadurch aus, dass
dafür keine Entlohnung vereinbart wird und die Beteiligten sich (anders
als beim oben erwähnten Auftragsverhältnis) rechtlich nicht binden
wollen. Zu denken ist dabei an Gefälligkeiten des täglichen Lebens, wie
sie zwischen Verwandten, Freunden und Bekannten oder auch Nachbarn
üblich sind. Nicht zu verwechseln sind Gefälligkeitsverhältnisse mit
verbotener Schwarzarbeit , bei der es regelmäßig auch am Merkmal der
Unentgeltlichkeit fehlt. Verträge zwischen Auftraggeber und
Schwarzarbeiter sind nichtig mit der Folge, dass der Schwarzarbeiter
grundsätzlich seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Zudem
stellt Schwarzarbeit eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit hohen
Geldbußen geahndet werden kann.

 >> Kampf gegen Schwarzarbeit wird verstärkt

Die Bundesregierung führt mit einem neuen Aktionsprogramm ihren
erfolgreichen Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung fort
- im Interesse ehrlicher Unternehmer und Arbeitnehmer. Der Entwurf wurde
vom Bundesfinanzministerium und vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales erarbeitet und zügig umgesetzt werden.

Sackgasse Schwarzarbeit

Schwarzarbeit hat für den Einzelnen erhebliche Konsequenzen:
Schwarzarbeiter mindern ihre Schutzrechte und Sozialleistungsansprüche,
was nicht selten Existenz bedrohende Ausmaße annehmen kann, etwa bei
Erkrankungen. Schwarzarbeit zu "Billigtarifen" verdrängt legale
Beschäftigung. Den Sozialkassen entstehen zudem jedes Jahr erhebliche
finanzielle Einbußen - weil Sozialhilfeleistungen gezahlt werden, die
bei Kenntnis der Beschäftigung nicht gezahlt werden würden. Dabei müssen
diejenigen geschützt werden, die diese Leistungen wirklich benötigen.
Schwarzarbeit stellt auch die finanzielle Handlungsfähigkeit des Staates
auf eine harte Probe. Wenn Einnahmen fehlen, dann fehlen auch Mittel für
Schulen, Straßen, Polizei, die allen Bürgern zugute kommen.

Welche Maßnahmen enthält das Aktionsprogramm?

Der Entwurf enthält ein ganzes Bündel an Maßnahmen, die den Kampf gegen
Schwarzarbeit noch effektiver gestalten und bereits bestehende
Regelungen sinnvoll ergänzen. Dazu gehören unter anderem:
Jeder, der in von Schwarzarbeit besonders betroffenen Branchen arbeitet,
soll bei der Arbeit künftig seine Ausweispapiere dabei haben.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Regelung zu
kontrollieren. Halten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht daran,
können sie mit einem Bußgeld belegt werden. Arbeitgeber in bestimmten
Branchen sollen ihre Mitarbeiter sofort bei Beschäftigungsaufnahme zur
Sozialversicherung melden - nicht erst mit der nächstfolgenden
Lohnabrechnung wie es momentan der Fall ist. Damit wird verhindert, dass
der Arbeitgeber vorgibt, der Arbeitnehmer sei erst seit kurzer Zeit bei
ihm beschäftigt Elektronische Registrierkassen und Taxameter sollen
besser überprüft werden können; dazu wird die Abgabenordnung geändert.
Auf ausgewählten Großbaustellen sollen von der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) dauerhafte Prüfungsstützpunkte eingerichtet werden.

Auf Erfolgen aufbauen

Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren mit einer Vielzahl von
gesetzlichen und administrativen Maßnahmen Schwarzarbeit und illegale
Beschäftigung bekämpft. Dazu zählt insbesondere die Förderung von
legalen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten.
Auch die gute Zusammenarbeit mit Gewerbe- und Ausländerbehörden sowie
der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit ist
ein wichtiger Baustein, um gemeinsam gegen Schwarzarbeit vorzugehen.

Quelle: BMF Referat für Bürgerangelegenheiten

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld ist ein Entgeltersatz für den Verdienstausfall eines
Arbeitnehmers, der durch die Einführung von Kurzarbeit entstanden ist.
Es muß bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur durch den Arbeitgeber
oder den Betriebsrat beantragt werden. [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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