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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
Mai 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Rechtfertigt Bindung an Haushaltsmittel
befristeten
Arbeitsvertrag?
1. Ein sachlicher Grund für die Befristung
eines Arbeits-
verhältnisses nach § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt vor,
wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln
vergütet wird,
die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung
bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt
wird. Der
Sachgrund erfordert die Vergütung des
Arbeitnehmers aus
Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten
Sachregelung auf
der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung
für eine
nur vorübergehende Beschäftigung
versehen sind.
2. Die nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über
die Feststellung
der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen
für die
Haushaltsjahre 2004/2005 (juris HG NW 2004/2005)
zulässige
Beschäftigung von Aushilfskräften
bei vorübergehender
Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers
enthält
eine § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG
genügende Zweckbestimmung.
BAG, 14.2.2007 - Az: 7 AZR 193/06
>> Wiedergabe ehrenrühriger Äußerungen
Dritter im Prozess
Gibt der Beklagte vor Gericht
weiter, quasi als Bericht,
dass er von Dritten mehrfach hörte,
wie die Klägerin sehr störte
durch ihr unsittliches Betragen
ohne dies zu hinterfragen,
so ist dies sein gutes Recht.
Um die Klage steht es schlecht:
Schmerzensgeld, das gibt es nicht
und auch keine Schweigepflicht.
ArbG Detmold, 23.8.2007 - 3 Ca 842/07 (nicht
rechtskräftig)
Leitsatz der NJW-Redaktion
>> Ankündigung, ein wirksam befristetes
Arbeitsverhältnis
durch Fristablauf enden
zu lassen, ist keine Drohung
Es handelt sich nicht um eine rechtswidrige
Drohung, wenn
der Arbeitgeber ankündigt, ein wirksam
befristetes Arbeits-
verhältnis durch Fristablauf enden zu
lassen, wenn der
Betroffene nicht bereit sei, das Arbeitsverhältnis
befristet
zu den vorgeschlagenen Bedingungen fortzusetzen.
Somit
besteht kein arbeitnehmerseitiger Anspruch
auf Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses. Bei dem Angebot
des Arbeitgebers
handelt es sich nicht um ein Übel, sondern
vielmehr um die
Option, der Erwerbstätigkeit weiter
nachgehen zu können,
ohne daß hierauf ein Anspruch besteht.
BAG, 13.12.2007 - Az: 6 AZR 200/07
>> Elternzeit und Verfall von Resturlaub
Ist während der Elternzeit Resturlaub
angefallen, so ist
dieser sofort nach ihrem Ende, spätestens
bis zum Ablauf des
folgenden Jahres genommen werden. Dies gilt
auch, falls eine
neue Elternzeit in Anspruch genommen wurde.
Nach diesem
Zeitpunkt ist der Anspruch verfallen - ein
finanzieller
Ausgleichsanspruch besteht dann ebenfalls
nicht mehr.
LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2007 - Az: 10 Sa
500/07
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>> Kündigung
in der Probezeit ist einfach!
>> Vergessen,
Kleinigkeiten zu bezahlen - fristlose
Kündigung?
>> Arbeitsplatz
eigenmächtig verlassen - fristlose
Kündigung
>> GmbH-Geschäftsführer
haftet nicht für noch nicht fest-
gesetzte
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Abfindung
Der Begriff Abfindung umschreibt eine einmalige
außerordent-
liche Zahlung an den Arbeitnehmer. Die Abfindung
wird i.a.
als Entschädigung für den Verlust
des Arbeitsplatzes vom
Arbeitgeber gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis
beendet wird.
Die Auffassung, einem gekündigten Arbeitnehmer
stehe in
jedem Fall eine Abfindung zu, ist zwar weit
verbreitet aber
dennoch unrichtig. Der Anspruch auf eine
solche Abfindung
müßte im einzelnen Arbeitsvertrag,
in einem für das Arbeits-
verhältnis geltenden Tarifvertrag oder
einer Betriebsverein-
barung geregelt sein. Bei Kündigungen
aus betriebsbedingten
Gründen sieht das Kündigungsschutzgesetz
unter bestimmten
Voraussetzungn (s.u.) Abfindungsansprüche
vor.
Eine Abfindung kann im Kündigungsschutzprozeß
vom Gericht
festgesetzt werden, wenn sich die Kündigung
als unwirksam
erweist, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
dem
Arbeitnehmer - oder dem Arbeitgeber - jedoch
nicht mehr
zumutbar ist.
Es hat sich die Faustregel herausgebildet,
daß als Abfindung
in solchen Fällen etwa die Hälfte
eines Bruttomonatsgehalts
für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit
zuerkannt wird.
Dabei gibt es allerdings Unterschiede zwischen
den einzelnen
Arbeitsgerichten. Häufig werden in Kündigungsschutzprozessen
aber auch Abfindungen im Vergleichswege zwischen
den Parteien
vereinbart, um eine streitige Entscheidung
des Prozesses zu
vermeiden. Dabei gelten für die Höhe
der Abfindungen eben-
falls die obengenannten Maßstäbe.
Kündigungsschutzklagen werden oft überhaupt
mit dem Ziel
eingereicht, durch Vergleichsabschluß
die Zahlung einer
Abfindung zu erreichen, also weniger, um
die Wirksamkeit
der Kündigung ernsthaft überprüfen
zu lassen. Dieses
Vorgehen ist deshalb verhältnismäßig
risikolos, weil
Arbeitsgerichtsprozesse ohne Rechtsanwalt
geführt werden
können, unabhängig vom Ausgang
des Rechtsstreits Anwalts-
kosten der Gegenseite nicht übernommen
werden müssen und die
Gerichtskosten sehr gering sind. Infolge
dieser im KSchG
enthaltene Regelung hat es sich auch eingebürgert,
daß
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig
zur Vermeidung
eines Kündigungsschutzprozesses von
vornherein die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung
vereinbart wird.
Dabei sind allerdings gewisse Vorsichtsmaßnahmen
zu
ergreifen, damit die Vereinbarung sich nicht
negativ auf
den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirkt,
vor allem keine
Sperrzeit auslöst. Auf die Möglichkeit
solcher Auswirkungen
muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
beim Abschluß einer
Abfindungsvereinbarung hinweisen, da sonst
Schadensersatz-
ansprüche entstehen können.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung
gibt es neben der
bisherigen Kündigungsschutzklage zusätzlich
ein Verfahren
für eine einfache, effiziente und kostengünstige
vorgericht-
liche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der gekündigte Arbeitnehmer kann wählen,
ob er - wie bisher -
Kündigungsschutzklage erhebt oder statt
dessen die gesetzliche
Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt
pro
Beschäftigungsjahr nimmt. Voraussetzung
ist, daß der Arbeit-
geber die Kündigung auf betriebsbedingte
Gründe stützt und
den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben
auf den Abfindungs-
anspruch hinweist (§ 1a KSchG). Das
macht die Kündigung für
den Arbeitgeber berechenbar und vermeidet
langwierige
Prozesse, in denen es letztlich nur um die
Abfindung geht.
Wird eine Abfindung als Ausgleich für
den Verlust des
Arbeitsplatzes gezahlt, so sind hiervon keine
Beiträge zur
Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
zu
leisten, da es sich nicht um ein beitragspflichtiges
Entgelt
handelt - die Abfindung wird ja nicht für
geleistete Arbeit
gezahlt. Seit 01.01.08 sind Abfindungen jedoch
steuer-
pflichtig; der früher geltende Steuerfreibetrag
ist entfallen!
Eine Abfindung kann sich darüber hinaus
auch negativ auf das
Arbeitslosengeld auswirken, z.B. wenn keine
Kündigungsfrist
eingehalten wurde. In diesem Fall wird angenommen,
daß die
Abfindung einen Teil des Arbeitsentgeltes
enthält, welches
bei Einhaltung der Kündigungsfrist zu
zahlen gewesen wäre.
Daher ruht das Arbeitslosengeld für
eine bestimmte Zeit,
nämlich für den durch die Abfindung
verkürzten Zeitraum. Wäre
der Entgeltanteil der Abfindung in kürzerer
Zeit verdient
worden, verkürzt sich der Ruhezeitraum
entsprechend. Der
Entgeltanteil an der Abfindung wird entsprechend
Lebensalter
und Betriebszugehörigkeit berechnet.
Bezüglich der bereits oben erwähnten
Sperrzeit beim Bezug
von Arbeitslosengeld vertritt die Rechtsprechung
nunmehr die
Auffassung, dass in der Regel keine Sperrzeit
zu verhängen
ist, wenn sich eine in einem Aufhebungsvertrag
vereinbarte
Abfindung in den Grenzen des § 1a KSchG
hält und die ohne
den Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber einzuhaltende
Kündigungsfrist nicht verkürzt
wird.
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diesen Monat zusätzlich:
>> Gehaltsreduzierung
Eine Gehaltsreduktion kann vom Arbeitgeber
aus diversen
Gründen verfolgt werden. Die häufigsten
Gründe für eine
Gehaltsreduzierung dürften finanzielle
Engpässe auf der
einen und veränderte Aufgabenbereiche
auf der anderen Seite
sein. [...
weiterlesen
...]
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