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[AnwaltOnline - Arbeitsrecht April 2008]

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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht                   April 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/            *
* ISSN: 1619-7135                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Sonntagsarbeit aus Glaubensgründen verweigert -
    Kündigung?

Ein Arbeitnehmer wird in eine Zwangslage versetzt, wenn er
für Sonntagsschichten eingesetzt wird, als Baptist aber nicht
über den Sonntag, der "Gott gehöre", verfügen kann. Diese
Kollision der Glaubensfreiheit des Arbeitnehmers mit der
unternehmerischen Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers ist im
Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen. Da keine
umfassende Verhinderung des Arbeitnehmers vorliegt, die
geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist es für den
Arbeitgeber zumutbar, ihn nur für Schichten außerhalb von
Sonntagen einzuteilen. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeit-
nehmer bei Vertragsschluß nicht mit Sonntagsschichten rechnen
mußte. Eine Arbeitsverweigerung an Sonntagen berechtigt daher
weder zur verhaltens- noch zur personenbedingten Kündigung.

LAG Hamm, 8.11.2007 - Az: 15 Sa 271/07

 >> Hitler-Gruß gegen jüdische Kollegin - Kündigung!

Einem Arbeitnehmer kann nach einem Hitler-Gruß gegen eine
jüdische Kollegin gekündigt werden. Eine Abmahnung ist in
einem solch gravierendem Fall nicht ausreichend, allein im
Hinblick auf den Betriebsfrieden und die Fürsorgepflicht muß
ein Arbeitgeber dafür Sorge tragen, daß es nicht zu
derartigen Äußerungen kommt. Im vorliegenden Fall wurde
jedoch angesichts der langjährigen Betriebszugehörigkeit
und des Alters des Arbeitnehmers lediglich die fristgerechte
Kündigung und nicht die fristlose Kündigung bestätigt.

ArbG Frankfurt/Main, 21.1.2008 - Az: 1 Ca 7033/07

 >> Jubiläumsgabe - Anrechnung von Vordienstzeiten

Ein neuer Inhaber eines Betriebs oder Betriebteils tritt
in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Über-
gangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Steht nun
einem Arbeitnehmer nach einer bestimmten Betriebszugehörig-
keit in dem neuen Betrieb eine Jubiläumszahlung zu, so
bestimmt sich die Zahl der Dienstjahre grundsätzlich allein
anhand der Zugehörigkeit zum aktuellen Betrieb. Die
Zugehörigkeit zum früheren Betrieb kann sich bei einem
Betriebsübergang allenfalls dann auswirken, wenn auch der
alte Arbeitgeber eine Jubiläumszahlung zugesichert hat.
Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck einer
Jubiläumszahlung, die die Betriebstreue des Mitarbeiters
honorieren soll. Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten
bei anderen Arbeitgebern ist hiermit nicht zu vereinbaren.

BAG, 26.9.2007 - Az: 10 AZR 657/06

 >> Sexuelle Belästigungen sind vom GmbH-Geschäftsführer zu
    unterbinden!

Es gehört zu den Pflichten von Führungskräften - so auch des
GmbH-Geschäftsführers - sexuelle Belästigungen von
Mitarbeiterinnen durch Arbeitskollegen zu unterbinden. Es
kann die fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers
rechtfertigen, wenn dieser die Belästigungen nicht unterbindet
oder durch sein Verhalten ihm bekannt gewordene Übergriffe
von erheblichem Gewicht billigt.

OLG Hamm, 1.3.2007 - Az: 27 U 137/06

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Beleidigung und Bedrohung kosten den Arbeitsplatz

 >> Entgeltfortzahlungspflicht auch bei Arbeitsunfähigkeit
    von mehr als sechs Wochen?

 >> Facharbeiter nicht ins Lager versetzen!

 >> Anhörungspflicht bei Verdachtskündigung kann entfallen

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 2.100 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Anfechtung des Arbeitsvertrages

Ein Arbeitsvertrags kann aus mehreren Gründen anfechtbar
sein:

In Frage kommt etwa die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)
in den Formen des Inhalts-, Erklärungs-, oder Eigenschafts-
irrtums. Ein Inhaltsirrtum liegt dabei  vor, wenn sich einer
der Vertragspartner über den Sinn seiner Erklärung geirrt
hat, ihm also die wahre Bedeutung der Erklärung nicht klar
war. Bei einem Erklärungsirrtum wird eine Erklärung
abgegeben, wobei es zu einem Versehen in der Erklärungs-
handlung kommt. Typische Praxisbeispiele sind das Ver-
schreiben oder Versprechen. Bei einem Eigenschaftsirrtum ist
man über eine konkrete verkehrswesentliche Eigenschaft im
Irrtum - in der Praxis betrifft dies i.a. Eigenschaten des
(zukünftigen) Arbeitnehmers. Ein Eigenschaftsirrtum liegt
jedoch dann nicht vor, wenn die allgemeinen Fähigkeiten
lediglich fehlerhaft beurteilt wurden. Unbeachtlich ist
zudem der Motivirrtum (z.B. Erwartung einer raschen
Karriere). U.U. kann aber dann, wenn Vorstellungen, welche
die Parteien beim Vertragsabschluss hatten, sich nicht so
wie erwartet verwirklichen, eine Anpassung der vertraglichen
Regelung an die geänderte Geschäftsgrundlage verlangt werden
(z.B. Gehaltsanpassung bei stark inflationärer Entwicklung).

Eine Anfechtung wegen unrichtiger Angaben des Bewerbers bei
den Vertragsverhandlungen ist nur zulässig, wenn eine
Offenbarungspflicht des Bewerbers bestanden oder er eine
unrichtige Auskunft auf zulässige Fragen erteilt hatte. In
einem solchen Fall ist der Arbeitsvertrag aufgrund
arglistiger Täuschung und Drohung (§ 123 BGB) anfechtbar.

Beispiel aus der Rechtsprechung:

1. Eine Schwangerschaft ist keine Eigenschaft der Arbeit-
nehmerin. Daher ist auch keine Anfechtung durch den Arbeit-
geber wegen Eigenschaftsirrtum möglich. Da zudem keine
Offenbarungspflicht der Bewerberin besteht, ist auch keine
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich, wenn die
Bewerberin eine vorhandene Schwangerschaft verschweigt oder
auf die - unzulässige - Frage des Arbeitgebers hierzu eine
falsche Antwort gibt.

2. Auch die Schwangere selbst kann eine Kündigungserklärung,
die sie in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft abgegeben hat,
nicht anfechten.

Bei der Anfechtung sind Anfechtungsfristen zu beachten. Die
Anfechtungserklärung muss abgegeben werden: bei Irrtums-
anfechtung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern,
bei Täuschung innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der
Täuschung bei Drohung innerhalb eines Jahres nach Beendigung
der Zwangslage.

Die Folgen der Anfechtung entsprechen denen der Nichtigkeit.
Hinzu kommt, daß der Anfechtende bei Irrtumsanfechtung seinem
Vertragspartner gem. § 122 BGB dessen Vertrauensschaden
ersetzen muß. Bei einer arglistigen Täuschung und Drohung
besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des vollen Schadens
durch den Täuschenden bzw. Drohenden (§§ 823, 826 BGB).

Tipp:
Enttäuschungen auf beiden Seiten über die Eigenschaften des
Vertragspartners und/oder den Verlauf des Arbeitsver-
hältnisses sind nach Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht
selten, verbunden mir dem Gefühl, "hereingelegt" worden zu
sein. Jedenfalls solange eine Probezeit mit kurzen
Kündigungsfristen läuft, sollte das Arbeitsverhältnis über
eine Kündigung und nicht durch Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung beendet werden. Die Beweislast für das Vorliegen
arglistigen, d.h. vorsätzlichen Verhaltens beim Vertrags-
partner liegt nämlich beim Anfechtenden - ein Beweis, der
in der Praxis nur selten gelingt.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld ist ein Entgeltersatz für den Verdienst-
ausfall eines Arbeitnehmers, der durch die Einführung von
Kurzarbeit entstanden ist.
Es muß bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur durch den
Arbeitgeber oder den Betriebsrat [... weiterlesen ...]

 >> Telearbeit

Unter dem Begriff Telearbeit werden Tätigkeiten, die auf
Informations- und Kommunikationstechnik gestützt sind und
gänzlich oder teilweise außerhalb der Betriebsstätte ver-
richtet werden, zusammengefaßt. Der Telearbeitsplatz ist
hierbei i.a. mit der Betriebsstätte elektronisch verbunden.
Üblicherweise arbeitet der Telearbeiter zumindest teilweise
in der eigenen Wohnung. Die Tätigkeit [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

Den Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
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*3* Mehr von AnwaltOnline

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