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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
April 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
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* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Sonntagsarbeit aus Glaubensgründen
verweigert -
Kündigung?
Ein Arbeitnehmer wird in eine Zwangslage versetzt,
wenn er
für Sonntagsschichten eingesetzt wird,
als Baptist aber nicht
über den Sonntag, der "Gott gehöre",
verfügen kann. Diese
Kollision der Glaubensfreiheit des Arbeitnehmers
mit der
unternehmerischen Betätigungsfreiheit
des Arbeitgebers ist im
Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen.
Da keine
umfassende Verhinderung des Arbeitnehmers
vorliegt, die
geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen,
ist es für den
Arbeitgeber zumutbar, ihn nur für Schichten
außerhalb von
Sonntagen einzuteilen. Dies gilt erst recht,
wenn der Arbeit-
nehmer bei Vertragsschluß nicht mit
Sonntagsschichten rechnen
mußte. Eine Arbeitsverweigerung an
Sonntagen berechtigt daher
weder zur verhaltens- noch zur personenbedingten
Kündigung.
LAG Hamm, 8.11.2007 - Az: 15 Sa 271/07
>> Hitler-Gruß gegen jüdische
Kollegin - Kündigung!
Einem Arbeitnehmer kann nach einem Hitler-Gruß
gegen eine
jüdische Kollegin gekündigt werden.
Eine Abmahnung ist in
einem solch gravierendem Fall nicht ausreichend,
allein im
Hinblick auf den Betriebsfrieden und die
Fürsorgepflicht muß
ein Arbeitgeber dafür Sorge tragen,
daß es nicht zu
derartigen Äußerungen kommt. Im
vorliegenden Fall wurde
jedoch angesichts der langjährigen Betriebszugehörigkeit
und des Alters des Arbeitnehmers lediglich
die fristgerechte
Kündigung und nicht die fristlose Kündigung
bestätigt.
ArbG Frankfurt/Main, 21.1.2008 - Az: 1 Ca
7033/07
>> Jubiläumsgabe - Anrechnung von
Vordienstzeiten
Ein neuer Inhaber eines Betriebs oder Betriebteils
tritt
in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt
des Über-
gangs bestehenden Arbeitsverhältnissen
ein. Steht nun
einem Arbeitnehmer nach einer bestimmten
Betriebszugehörig-
keit in dem neuen Betrieb eine Jubiläumszahlung
zu, so
bestimmt sich die Zahl der Dienstjahre grundsätzlich
allein
anhand der Zugehörigkeit zum aktuellen
Betrieb. Die
Zugehörigkeit zum früheren Betrieb
kann sich bei einem
Betriebsübergang allenfalls dann auswirken,
wenn auch der
alte Arbeitgeber eine Jubiläumszahlung
zugesichert hat.
Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn
und Zweck einer
Jubiläumszahlung, die die Betriebstreue
des Mitarbeiters
honorieren soll. Eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten
bei anderen Arbeitgebern ist hiermit nicht
zu vereinbaren.
BAG, 26.9.2007 - Az: 10 AZR 657/06
>> Sexuelle Belästigungen sind
vom GmbH-Geschäftsführer zu
unterbinden!
Es gehört zu den Pflichten von Führungskräften
- so auch des
GmbH-Geschäftsführers - sexuelle
Belästigungen von
Mitarbeiterinnen durch Arbeitskollegen zu
unterbinden. Es
kann die fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers
rechtfertigen, wenn dieser die Belästigungen
nicht unterbindet
oder durch sein Verhalten ihm bekannt gewordene
Übergriffe
von erheblichem Gewicht billigt.
OLG Hamm, 1.3.2007 - Az: 27 U 137/06
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>> Beleidigung
und Bedrohung kosten den Arbeitsplatz
>> Entgeltfortzahlungspflicht
auch bei Arbeitsunfähigkeit
von
mehr als sechs Wochen?
>> Facharbeiter
nicht ins Lager versetzen!
>> Anhörungspflicht
bei Verdachtskündigung kann entfallen
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Anfechtung des Arbeitsvertrages
Ein Arbeitsvertrags kann aus mehreren Gründen
anfechtbar
sein:
In Frage kommt etwa die Anfechtung wegen Irrtums
(§ 119 BGB)
in den Formen des Inhalts-, Erklärungs-,
oder Eigenschafts-
irrtums. Ein Inhaltsirrtum liegt dabei
vor, wenn sich einer
der Vertragspartner über den Sinn seiner
Erklärung geirrt
hat, ihm also die wahre Bedeutung der Erklärung
nicht klar
war. Bei einem Erklärungsirrtum wird
eine Erklärung
abgegeben, wobei es zu einem Versehen in
der Erklärungs-
handlung kommt. Typische Praxisbeispiele
sind das Ver-
schreiben oder Versprechen. Bei einem Eigenschaftsirrtum
ist
man über eine konkrete verkehrswesentliche
Eigenschaft im
Irrtum - in der Praxis betrifft dies i.a.
Eigenschaten des
(zukünftigen) Arbeitnehmers. Ein Eigenschaftsirrtum
liegt
jedoch dann nicht vor, wenn die allgemeinen
Fähigkeiten
lediglich fehlerhaft beurteilt wurden. Unbeachtlich
ist
zudem der Motivirrtum (z.B. Erwartung einer
raschen
Karriere). U.U. kann aber dann, wenn Vorstellungen,
welche
die Parteien beim Vertragsabschluss hatten,
sich nicht so
wie erwartet verwirklichen, eine Anpassung
der vertraglichen
Regelung an die geänderte Geschäftsgrundlage
verlangt werden
(z.B. Gehaltsanpassung bei stark inflationärer
Entwicklung).
Eine Anfechtung wegen unrichtiger Angaben
des Bewerbers bei
den Vertragsverhandlungen ist nur zulässig,
wenn eine
Offenbarungspflicht des Bewerbers bestanden
oder er eine
unrichtige Auskunft auf zulässige Fragen
erteilt hatte. In
einem solchen Fall ist der Arbeitsvertrag
aufgrund
arglistiger Täuschung und Drohung (§
123 BGB) anfechtbar.
Beispiel aus der Rechtsprechung:
1. Eine Schwangerschaft ist keine Eigenschaft
der Arbeit-
nehmerin. Daher ist auch keine Anfechtung
durch den Arbeit-
geber wegen Eigenschaftsirrtum möglich.
Da zudem keine
Offenbarungspflicht der Bewerberin besteht,
ist auch keine
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
möglich, wenn die
Bewerberin eine vorhandene Schwangerschaft
verschweigt oder
auf die - unzulässige - Frage des Arbeitgebers
hierzu eine
falsche Antwort gibt.
2. Auch die Schwangere selbst kann eine Kündigungserklärung,
die sie in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft
abgegeben hat,
nicht anfechten.
Bei der Anfechtung sind Anfechtungsfristen
zu beachten. Die
Anfechtungserklärung muss abgegeben
werden: bei Irrtums-
anfechtung unverzüglich, das heißt
ohne schuldhaftes Zögern,
bei Täuschung innerhalb eines Jahres
ab Entdeckung der
Täuschung bei Drohung innerhalb eines
Jahres nach Beendigung
der Zwangslage.
Die Folgen der Anfechtung entsprechen denen
der Nichtigkeit.
Hinzu kommt, daß der Anfechtende bei
Irrtumsanfechtung seinem
Vertragspartner gem. § 122 BGB dessen
Vertrauensschaden
ersetzen muß. Bei einer arglistigen
Täuschung und Drohung
besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des
vollen Schadens
durch den Täuschenden bzw. Drohenden
(§§ 823, 826 BGB).
Tipp:
Enttäuschungen auf beiden Seiten über
die Eigenschaften des
Vertragspartners und/oder den Verlauf des
Arbeitsver-
hältnisses sind nach Abschluss eines
Arbeitsvertrags nicht
selten, verbunden mir dem Gefühl, "hereingelegt"
worden zu
sein. Jedenfalls solange eine Probezeit mit
kurzen
Kündigungsfristen läuft, sollte
das Arbeitsverhältnis über
eine Kündigung und nicht durch Anfechtung
wegen arglistiger
Täuschung beendet werden. Die Beweislast
für das Vorliegen
arglistigen, d.h. vorsätzlichen Verhaltens
beim Vertrags-
partner liegt nämlich beim Anfechtenden
- ein Beweis, der
in der Praxis nur selten gelingt.
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>> Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld ist ein Entgeltersatz für
den Verdienst-
ausfall eines Arbeitnehmers, der durch die
Einführung von
Kurzarbeit entstanden ist.
Es muß bei der örtlich zuständigen
Arbeitsagentur durch den
Arbeitgeber oder den Betriebsrat [...
weiterlesen
...]
>> Telearbeit
Unter dem Begriff Telearbeit werden Tätigkeiten,
die auf
Informations- und Kommunikationstechnik gestützt
sind und
gänzlich oder teilweise außerhalb
der Betriebsstätte ver-
richtet werden, zusammengefaßt. Der
Telearbeitsplatz ist
hierbei i.a. mit der Betriebsstätte
elektronisch verbunden.
Üblicherweise arbeitet der Telearbeiter
zumindest teilweise
in der eigenen Wohnung. Die Tätigkeit
[...
weiterlesen ...]
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