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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht
März 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/
*
* ISSN: 1619-7135
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Kündigung durch SMS?
Übermittelt ein Arbeitgeber eine Kündigung
via SMS, so liegt
ein Formverstoß vor und die Kündigung
ist bereits aus diesem
Grunde unwirksam. Eine Kündigung bedarf
der Schriftform
sowie der Unterschrift eines Kündigungsberechtigten.
LAG Hamm, 17.8.2007 - Az: 10 Sa 512/07
>> Beleidigungen im Intranet - Zugang
weg?
Hat sich ein Arbeitnehmer beleidigend im betriebsinternen
Intranet geäußert, so kann ihm
der Zugang zu selbigem
vorübergehend entzogen werden um andere
Arbeitnehmer vor
künftigen Beleidigungen in der Betriebsöffentlichkeit
zu
schützen. Zudem konnte der Betroffene
nicht nachweisen, warum
er während der sechs Monate dauernden
Sperre dringend auf den
Intranet-Zugang angewiesen sei.
Hessisches LAG, 5.11.2007 - Az: 17 SaGa 1331/07
>> Fehlende Krankmeldung kann Kündigung
bedeuten!
Reicht ein Arbeitnehmer wiederholt kein ärztliches
Attest
über seine Krankheit beim Arbeitgeber
ein, so kann dies die
Kündigung zur Folge haben. Zum einen
kann die Verletzung
arbeitsvertraglicher Nebenpflichten nach
vorheriger Ab-
mahnung eine Kündigung rechtfertigen,
zum anderen steht im
vorliegenden Fall bei der Interessenabwägung
das Bedürfnis
des Arbeitgebers an Planungssicherheit über
dem Interesse
des Arbeitnehmers am Erhalt seiner Arbeitsstelle.
Hessisches LAG, 10.12.2007 - Az: 17 Sa 1174/07
>> Erstattung der Fahrtkosten für
den Berufsschulbesuch?
Es ist gesetzlich keine Regelung hinsichtlich
der Erstattung
von Fahrtkosten, die durch Besuch der Berufsschule
entstehen,
vorgesehen. Ein Anspruch ergibt sich auch
nicht aus dem
Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung.
Ein anderes
kann nur in dem Fall gelten, wenn der Ausbilder
veranlaßt
hat, daß nicht die nächstliegende
Berufsschule oder eine
andere Bildungseinrichtung als die staatliche
Berufsschule
besucht wird.
LAG Hamm, 30.8.2007 - Az: 17 Sa 969/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> 40-minütige
Fahrtstrecke ist hinzunehmen
>> Wechselschichtzulage
von Teilzeitarbeitnehmern kann
gekürzt
werden
>> Betriebsrat
- entgangene Lohn- und Gehaltszuschläge
>> Offensichtlich
unwirksame Kündigung - Anspruch auf
Weiterbeschäftigung
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Das Anbahnungsverhältnis – die
Rechtslage vor Vertrags-
schluss
> Grundsätzliches zum Anbahnungsverhältnis
Durch die Vertragsverhandlungen im Rahmen
einer Bewerbung
kommt das sogen. Anbahnungsverhältnis
zustande. Schon vor
dem Abschluss des Arbeitsvertrags entstehen,
wenn Vertrags-
verhandlungen geführt werden, zwischen
den zukünftigen
Vertragspartnern wechselseitige Fürsorge-,
Sorgfalts-,
Loyalitäts- und Aufklärungspflichten
(§ 311 Abs. 2 BGB).
Deren schuldhafte Verletzung führt zum
Ersatz des Vertrauens-
schadens. Dabei wird nicht nur für eigenes
Verschulden
gehaftet, sondern gem. § 278 BGB auch
für das Verschulden
von Erfüllungsgehilfen. Das sind die
Personen, die die
Verhandlungspartner jeweils einsetzen, um
die erwähnten
Pflichten zu erfüllen.
Der Bewerber ist aufgrund des Anbahnungsverhältnisses
ver-
pflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten,
besonders wichtige
Informationen ungefragt zu offenbaren und
den Arbeitgeber
alsbald zu informieren, wenn er eine andere
Stelle angenommen
hat. Der Arbeitgeber darf beim Bewerber nicht
den Eindruck
erwecken, daß der Abschluß eines
Arbeitsvertrages nur noch
reine Formsache ist. Würde der Bewerber
aufgrund eines
solchen Verhaltes seine bisherige Tätigkeit
kündigen, so
kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig
sein. Die
Bewerbungsunterlagen muss der Arbeitgeber
auf Verlangen des
Bewerbers zurücksenden. Eine Weitergabe
der Unterlagen an
Dritte durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig,
sofern der
Bewerber dies nicht ausdrücklich wünscht.
Kommt es im Anschluß an die Bewerbung
nicht zu einem
Arbeitsverhältnis, so hat der Bewerber
auch Anspruch darauf,
daß vom Bewerber ausgefüllte Fragebögen
vernichtet werden,
sofern kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers
an der
Aufbewahrung dieser Unterlagen besteht (z.B.
Widerholung der
Bewerbung in absehbarer Zeit, drohende Rechtsstreitigkeiten
etc.).
Wenn ein Vertrauensschaden ersetzt werden
muss, ist der
Geschädigte so zu stellen, wie er vermögensmässig
stünde,
wenn er "von der Sache nie etwas gehört
hätte".
> Welche Folgen hat der Abbruch der
Vertragsverhandlungen?
Der bloße Abbruch der Verhandlungen
ist folgenlos, es sei
denn, es wurde schuldhaft Vertrauen auf das
Zustandekommen
des Vertrags erweckt, so dass der Bewerber
z.B. einen
sicheren Arbeitsplatz aufgegeben hat. Die
Folge unbegrenzter
Ersatz des Vertrauensschadens, evtl. bis
zum Ablauf der
Frist, zu der der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag
mit dem
Bewerber wieder hätte kündigen
können.
> Was muss ungefragt mitgeteilt werden?
Es bestehen Mitteilungspflichten des Arbeitgeber
über
besondere Anforderungen des Arbeitsvertrags,
so dass der
Arbeitnehmer zuverlässig beurteilen
kann, ob er für den
angestrebten Arbeitsplatz nach Kenntnissen,
Fähigkeiten und
gesundheitlichen Voraussetzungen geeignet
ist.
Der Arbeitnehmer muß, ohne gefragt zu
werden, Angaben machen
über:
bereits vorliegende Krankheiten, die ihn für
die Arbeitsstelle
ungeeignet machen (ganz ausnahmsweise auch
Schwangerschaft),
Vorstrafen, wenn es ersichtlich auf absolute
Integrität
ankommt,
Wettbewerbsverbote,
ansteckende Krankheiten mit Gefährdung
anderer.
Keine Mitteilungspflicht besteht dagegen über:
Sonstige Vorstrafen,
Schwangerschaft,
latente Gesundheitsgefährdung
> Wonach darf der Arbeitgeber fragen
und wonach nicht?
Gefragt werden darf nach:
Vorstrafen, soweit sie die vorgesehene Tätigkeit
berühren.
(Unbestraft ist, wer ein "leeres" Führungszeugnis
nach § 30
BZRG hat.);
Schwerbehinderteneigenschaft nur, wenn davon
die Eignung für
die vorgesehene Tätigkeit berürt
wird;
bisheriger Gehaltshöhe;
beruflichem Werdegang;
eingeschränkt: chronische Erkrankungen
mit Arbeitsunfähigkeit
in der Vergangenheit;
Vermögensverhältnissen bei besonderer
Vertrauensstellung
insbesondere bei leitenden Angestellten;
Lohnpfändungen und Gehaltsabtretungen.
Nicht gefragt werden darf nach:
Gewerkschaftszugehörigkeit mit Ausnahme
zur Feststellung der
Tarifbindung oder bei betrieblichem Beitragseinzug;
bevorstehende Heirat;
Kinderwunsch,;
Schwangerschaft, auch dann, wenn sich nur
Frauen bewerben;
bevorstehendem Wehr- oder Zivildienst (da
geschlechts-
diskriminierend);
Zugehörigkeit zu einer Religion oder
erlaubten Partei;
Generell findet das Fragerecht seine Grenze
am Persönlich-
keitsrecht des Arbeitnehmers.
> Welche Folgen hat eine Verletzung
der Aufklärungspflicht?
Die Folgen einer Verletzung der Aufklärungspflicht
sind:
Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags wegen
Irrtums und arg-
listiger Täuschung, Schadensersatzansprüche.
Diese Folgen treten nicht ein, wenn ein Bewerber
auf eine
nicht zulässige Frage des Arbeitgebers
eine falsche Antwort
gegeben hat!
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>> Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Die Notwendigkeit des Nichraucherschutzes
ist inzwischen
allgemein anerkannt; gestritten wird lediglich
über den
Umfang der erforderlichen Maßnahmen.
Die meisten Bundesländer
haben Nichtraucherschutzgesetze erlassen,
die neben öffent-
lichen Gebäuden auch Gaststätten
erfassen.
[...
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...]
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