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* AnwaltOnline - Arbeitsrecht März 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.net/arbeitsrecht/ *
* ISSN: 1619-7135 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Kündigung durch SMS?
Übermittelt ein Arbeitgeber eine Kündigung via SMS, so liegt
ein Formverstoß vor und die Kündigung ist bereits aus diesem
Grunde unwirksam. Eine Kündigung bedarf der Schriftform
sowie der Unterschrift eines Kündigungsberechtigten.LAG Hamm, 17.8.2007 - Az: 10 Sa 512/07
>> Beleidigungen im Intranet - Zugang weg?
Hat sich ein Arbeitnehmer beleidigend im betriebsinternen
Intranet geäußert, so kann ihm der Zugang zu selbigem
vorübergehend entzogen werden um andere Arbeitnehmer vor
künftigen Beleidigungen in der Betriebsöffentlichkeit zu
schützen. Zudem konnte der Betroffene nicht nachweisen, warum
er während der sechs Monate dauernden Sperre dringend auf den
Intranet-Zugang angewiesen sei.Hessisches LAG, 5.11.2007 - Az: 17 SaGa 1331/07
>> Fehlende Krankmeldung kann Kündigung bedeuten!
Reicht ein Arbeitnehmer wiederholt kein ärztliches Attest
über seine Krankheit beim Arbeitgeber ein, so kann dies die
Kündigung zur Folge haben. Zum einen kann die Verletzung
arbeitsvertraglicher Nebenpflichten nach vorheriger Ab-
mahnung eine Kündigung rechtfertigen, zum anderen steht im
vorliegenden Fall bei der Interessenabwägung das Bedürfnis
des Arbeitgebers an Planungssicherheit über dem Interesse
des Arbeitnehmers am Erhalt seiner Arbeitsstelle.Hessisches LAG, 10.12.2007 - Az: 17 Sa 1174/07
>> Erstattung der Fahrtkosten für den Berufsschulbesuch?
Es ist gesetzlich keine Regelung hinsichtlich der Erstattung
von Fahrtkosten, die durch Besuch der Berufsschule entstehen,
vorgesehen. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem
Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung. Ein anderes
kann nur in dem Fall gelten, wenn der Ausbilder veranlaßt
hat, daß nicht die nächstliegende Berufsschule oder eine
andere Bildungseinrichtung als die staatliche Berufsschule
besucht wird.LAG Hamm, 30.8.2007 - Az: 17 Sa 969/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> 40-minütige Fahrtstrecke ist hinzunehmen
>> Wechselschichtzulage von Teilzeitarbeitnehmern kann
gekürzt werden>> Betriebsrat - entgangene Lohn- und Gehaltszuschläge
>> Offensichtlich unwirksame Kündigung - Anspruch auf
WeiterbeschäftigungDen Jahreszugang Arbeitsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=ANIm Bereich Arbeitsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 2.070 Urteile.Weitere aktuelle Urteile
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************************************************************>> Das Anbahnungsverhältnis – die Rechtslage vor Vertrags-
schluss> Grundsätzliches zum Anbahnungsverhältnis
Durch die Vertragsverhandlungen im Rahmen einer Bewerbung
kommt das sogen. Anbahnungsverhältnis zustande. Schon vor
dem Abschluss des Arbeitsvertrags entstehen, wenn Vertrags-
verhandlungen geführt werden, zwischen den zukünftigen
Vertragspartnern wechselseitige Fürsorge-, Sorgfalts-,
Loyalitäts- und Aufklärungspflichten (§ 311 Abs. 2 BGB).
Deren schuldhafte Verletzung führt zum Ersatz des Vertrauens-
schadens. Dabei wird nicht nur für eigenes Verschulden
gehaftet, sondern gem. § 278 BGB auch für das Verschulden
von Erfüllungsgehilfen. Das sind die Personen, die die
Verhandlungspartner jeweils einsetzen, um die erwähnten
Pflichten zu erfüllen.Der Bewerber ist aufgrund des Anbahnungsverhältnisses ver-
pflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten, besonders wichtige
Informationen ungefragt zu offenbaren und den Arbeitgeber
alsbald zu informieren, wenn er eine andere Stelle angenommen
hat. Der Arbeitgeber darf beim Bewerber nicht den Eindruck
erwecken, daß der Abschluß eines Arbeitsvertrages nur noch
reine Formsache ist. Würde der Bewerber aufgrund eines
solchen Verhaltes seine bisherige Tätigkeit kündigen, so
kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein. Die
Bewerbungsunterlagen muss der Arbeitgeber auf Verlangen des
Bewerbers zurücksenden. Eine Weitergabe der Unterlagen an
Dritte durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig, sofern der
Bewerber dies nicht ausdrücklich wünscht.Kommt es im Anschluß an die Bewerbung nicht zu einem
Arbeitsverhältnis, so hat der Bewerber auch Anspruch darauf,
daß vom Bewerber ausgefüllte Fragebögen vernichtet werden,
sofern kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der
Aufbewahrung dieser Unterlagen besteht (z.B. Widerholung der
Bewerbung in absehbarer Zeit, drohende Rechtsstreitigkeiten
etc.).Wenn ein Vertrauensschaden ersetzt werden muss, ist der
Geschädigte so zu stellen, wie er vermögensmässig stünde,
wenn er "von der Sache nie etwas gehört hätte".> Welche Folgen hat der Abbruch der Vertragsverhandlungen?
Der bloße Abbruch der Verhandlungen ist folgenlos, es sei
denn, es wurde schuldhaft Vertrauen auf das Zustandekommen
des Vertrags erweckt, so dass der Bewerber z.B. einen
sicheren Arbeitsplatz aufgegeben hat. Die Folge unbegrenzter
Ersatz des Vertrauensschadens, evtl. bis zum Ablauf der
Frist, zu der der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit dem
Bewerber wieder hätte kündigen können.> Was muss ungefragt mitgeteilt werden?
Es bestehen Mitteilungspflichten des Arbeitgeber über
besondere Anforderungen des Arbeitsvertrags, so dass der
Arbeitnehmer zuverlässig beurteilen kann, ob er für den
angestrebten Arbeitsplatz nach Kenntnissen, Fähigkeiten und
gesundheitlichen Voraussetzungen geeignet ist.Der Arbeitnehmer muß, ohne gefragt zu werden, Angaben machen
über:bereits vorliegende Krankheiten, die ihn für die Arbeitsstelle
ungeeignet machen (ganz ausnahmsweise auch Schwangerschaft),
Vorstrafen, wenn es ersichtlich auf absolute Integrität
ankommt,
Wettbewerbsverbote,
ansteckende Krankheiten mit Gefährdung anderer.Keine Mitteilungspflicht besteht dagegen über:
Sonstige Vorstrafen,
Schwangerschaft,
latente Gesundheitsgefährdung> Wonach darf der Arbeitgeber fragen und wonach nicht?
Gefragt werden darf nach:
Vorstrafen, soweit sie die vorgesehene Tätigkeit berühren.
(Unbestraft ist, wer ein "leeres" Führungszeugnis nach § 30
BZRG hat.);
Schwerbehinderteneigenschaft nur, wenn davon die Eignung für
die vorgesehene Tätigkeit berürt wird;
bisheriger Gehaltshöhe;
beruflichem Werdegang;
eingeschränkt: chronische Erkrankungen mit Arbeitsunfähigkeit
in der Vergangenheit;
Vermögensverhältnissen bei besonderer Vertrauensstellung
insbesondere bei leitenden Angestellten;
Lohnpfändungen und Gehaltsabtretungen.Nicht gefragt werden darf nach:
Gewerkschaftszugehörigkeit mit Ausnahme zur Feststellung der
Tarifbindung oder bei betrieblichem Beitragseinzug;
bevorstehende Heirat;
Kinderwunsch,;
Schwangerschaft, auch dann, wenn sich nur Frauen bewerben;
bevorstehendem Wehr- oder Zivildienst (da geschlechts-
diskriminierend);
Zugehörigkeit zu einer Religion oder erlaubten Partei;Generell findet das Fragerecht seine Grenze am Persönlich-
keitsrecht des Arbeitnehmers.> Welche Folgen hat eine Verletzung der Aufklärungspflicht?
Die Folgen einer Verletzung der Aufklärungspflicht sind:
Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags wegen Irrtums und arg-
listiger Täuschung, Schadensersatzansprüche.Diese Folgen treten nicht ein, wenn ein Bewerber auf eine
nicht zulässige Frage des Arbeitgebers eine falsche Antwort
gegeben hat!In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Die Notwendigkeit des Nichraucherschutzes ist inzwischen
allgemein anerkannt; gestritten wird lediglich über den
Umfang der erforderlichen Maßnahmen. Die meisten Bundesländer
haben Nichtraucherschutzgesetze erlassen, die neben öffent-
lichen Gebäuden auch Gaststätten erfassen.
[... weiterlesen ...]Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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